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Rechtsfrage
Hallo!
Ich habe mal eine etwas abstrakte Frage, die mir letztens so in den Sinn kam. Nehmen wir an ein Passagier klaut einem anderen Passagier während des Fluges etwas, bspw. Geld, oder die Brieftasche. Nach welchem Recht wird er verurteilt? Nach dem Gesetz des Heimatsitz der Fluglinie? Nach dem des Abfluglandes oder Ziels? Kann das jemand beantworten? Danke Sebi |
Ein heiklse Thema:
Höchstwahrscheinlinch nach dem Gesetz des Landes in welchen die strafbare Handlung begangen wurde, sprich in dem Land, das gerade überflogen wird. Wir hatten erst letztens eine Diskussion über das Ausladen von unruly Passengers auf einem Zwischen( Ausweich) Flugplatz. Nicht ganz ohne und selbsterklärend denn nicht jede Tat wird in jedem Land gleich gehandhabt. Leo |
Zitat:
...da machen zumindest die Engländer den "vereinfachten" Weg: Sobald der Pax wieder auf einem Flughafen in England auftaucht, wird er verhaftet. |
Zitat:
Das habe ich auch erst kürzlich irgendwo gehört. Allerdings fällt mir gerade ein, was ist zb. über dem Atlantik? also internationales Gewässer ... :confused: |
Jep! Die frage mit dem internationalen Gewässer stelle ich mir auch. Und was ist wenn die Tatzeit nicht exakt ermittelt werden kann, nur die Tat ansich?
Sebi |
...ich vermute, es gilt das Recht des Startflughafens
bzw. könnte es auch von internationalen Verträgen abhängen |
Dann schnell weg und alle tun so, als hätten sie nichts gesehen. :cool:
Ganz ehrlich, ich weiss es nicht. Das Thema ist tatsächlich recht komplex und welches law wann und wie weit angewandt wird ist nicht immer ganz klar. Da wird wohl eher ein Jurist im Transportwesen gefragt sein, der sich mit dem Abkommen von Den Haag auskennt oder ähnliches...:rolleyes: sorry, Leo |
Howdie!
Analog zur Seefahrt wäre es der Sitz der Airline, denn da ist das Recht das "Flaggenrecht", also dem Sitz der Reederei - wäre zumindest eine brauchbare Regelung außerhalb der 12-Meilen-Zone. Mirko |
Wo bleibt Marc??
Gruß Rolf |
§ 4 StGB: Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts für Taten, die (...) in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, (...) das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
Es läuft genauso wie bei Schiffen. Das schließt aber nicht aus, dass auch der Staat, auf dessen Boden die Tat begangen, wurde gegen einen vorgeht. Gruß, David |
Man stelle sich vor, die Maschine ist über einem Land, in dem die Scharia gilt. Muss nun ein deutscher Vollzugsbeamter dem heimgekehrten Missetäter die Hand abhacken? Oder man streitet sich, wo genau die Tat passiert ist... Oder der Trick-Diebstahl zieht sich über mehrere Landesgrenzen hinweg... Und zu welcher Sekunde waren wir eigentlich über Luxenburg...?
Das wäre ja reichlich unpraktisch. David hat Recht. Es geht nach dem „Flaggenprinzip“. Zeitliche Grenze ist das Schließen oder Öffnen der Türen. Demnächst schaue ich aber nicht mehr ins Forum, wenn ich gerade aus einer Kneipe komme. :) |
Das heißt also auch, dass ein Kind, dass im deutschen Flieger über Kroatien geboren wird, ist dann reiner Deutscher... oder auch Kroate?! :confused:
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Dies wäre Staatsbürgerschaftsrecht, das hat nix mit Strafrecht zu tun.
Es gibt zwei grundsätzliche Möglichkeiten, eine Staatsbürgerschaft im Rahmen der Geburt zu erwerben: - Erwerb nach dem Territorialprinzip (z.B. USA) - Erwerb durch Abstammung (z.B. deutschland, Österreich) ist zumindest ein Elternteil Deutscher (Österreicher) dann ist auch das Kind Deutscher (Österreicher), wurde das Kind in den USA geboren, ist es außerdem (oder ausschließlich) auch US-Amerikaner. Meine Tochter hat lediglich durch Geburt zwei Staatsbürgerschaften, nämlich die der beiden Elternteile. Da war nix zu beantragen oder einzureichen. Übrigens gilt ein Flugzeug wie auch ein Schiff meines Wissens als Hoheitsgebiet des Zulassungsstaates, d.h. ein dt. Flugzeug ist dt. Hoheitsgebiet, weshalb dort auch dt. Recht gilt, egal wo es sich befindet. |
Das heißt ja dann, dass die Polizei eines anderen Landes, nicht das Flugzeug ohne genehmigung betreten darf oder?
Ist das wie mit den Botschaften? Sebi |
So, jetzt habe ich ca 5 Seiten über dieses Thema geschrieben und dann fährt mir mein PC ab....SCH....
Naja, in aller Kürze nochmal: es gibt das Übereinkommen von Tokio, in dem ist die Kompetenz der einzelnen Staaten zur Ahndung von Straftaten an Bord von A/C geregelt ist. In diesem Übereinkommen geht man vom Flaggenprinzip aus (Gerichtsbarkeit des Registertstaates). Daneben bleibt aber die natinal-gesetzliche Kompetenz der einzelnen Mitgliedsstaaten des Übk unberührt. So kann daher zB Österreich auch aus dem Territorialitätsprinzip (Straftat über Österreich), dem aktiven Personalitätsprinzip (Täter ist Österreicher) und dem passiven Personalitätsprinzip (Opfer ist Österreicher) seine Gerichtsbarkeit ableiten. Dennoch kommt es in der Regel zu keiner Mehrfachbestrafung. An Rechtssysteme, die mit dem unseren unvereinbare Rechtsfolgen vorsehen, wird idR niemand ausgeliefert (betrifft nicht nur Scharia, sondern auch wenn zB die Inhaftierung in Guantanamo wegen "Terrorverdacht" oder die Todesstrafe drohen würde). Eine Vollstreckung ausländischer Urteile in Strafsachen kommt in der Regel ohnehin nicht in Betracht (es gibt Ausnahmen, die sich jedoch nur zwischen Staaten eines einheitlichen Kulturkreises oder wegen in diesem Zusammenhang nicht brisanter Straftaten abspielen). Mit der Einschreitungsbefugnis von lokalen Sicherheitsorganen hat die ganze Sache nix zu tun. Dies liegt in der Regel in der Kompetenz der Staaten, auf dessen Boden sich die A/C befinden. Diese halten üblicherweise aber - vor einer Aktion - Rücksprache auf diplomatischer Ebene mit dem Registerstaat bzw. dem Staat, aus dem die betroffenen Passagiere stammen. Das angesprochene Übereinkommen regelt die Ahndung von strafbaren Handlungen an Bord(!). Es gibt noch ein weiteres Übereinkommen (Montrealer Sicherheitsübereinkommen), dass die Begehung von strafbaren Handlunegn gegen die Sicherheit von A/C betrifft (zB durch Rakentenbeschuss oder ähnliches). Darüber hinaus gibt es noch das Übereinkommen von Den Haag, das die Luftpiraterie (= widerrechtliche Inbesitznahme eines A/C) bekämpft. So, ich hoffe, Ihr kennt Euch - wenigstens in Grundzügen - aus. Die Sache ist - wie ihr richtig erkannt habe einigermassen kompliziert, vor allem, weil es bei solchen Fällen nicht immer nur um "Recht" sondern meist auch um Politik geht.... |
Zitat:
In Deutschland heißt es jedenfalls zu der Frage: Die Tat eines deutschen Staatsangehörigen auf einem ausländischen Flugzeug kann nur dann nach deutschem Strafrecht abgeurteilt werden, wenn sich das Flugzeug zur Tatzeit im Inland befand. (Sch/Sch-Eser § 4 Rn 9) |
Meine Ausführungen bezogen sich eher auf das Übk selbst und nach diesem ist es den Staaten jedenfalls gestattet, daneben noch Strafansprüche zu erheben.
Ich chekc Dir das dann am Montag bzgl der österr. Situation. So auf die Schnelle fällt mir allerdings nicht ein, warum das anders sein sollte. |
Yep, das kommt mir jetzt irgendwie bekannt vor...
Wobei ich in keinem Land einen Polizisten davon abhalten würde, an einem Airport in mein Flugzeug einzusteigen. Die Probleme die ich mir in weiterer Folge einhandeln kann, passen auf keine Kuhhaut. Denn Politik wird diesem Herrn anfangs mal ganz wurscht sein. Ich habe von einer ähnlichen Situation schon mal gehört und es ist keine gute Idee, sich in einem fremden Land mit einer noch fremderen Exekutive einzulassen. Diplomatie und ein bisserl ein Schmäh ist wohl eher angebracht als mit dem Tokioter Abkommen zu kommen und den Konsul um 5 Uhr früh wecken. :D |
der Konsul ist um 5h früh eh schon wieder wach, da krault ihn die Geliebte und erinnert an die Heimfahrt zur Gemahlin ;)
Der ist für jedes Alibi dankbar...... :D |
Zitat:
Flugzeuge sind nicht etwa – wie das von Botschaften landläufig bekannt sind – solche „Hoheitsenklaven“. Wenn du also in China landest, ist eure Maschine nicht etwa „ein Stück Deutschland in China“. Ihr seid dann schon „ganz normal in China“. Es gab früher mal solche Überlegungen, jedenfalls heute sieht man das nicht mehr so. Wenn ein Flugzeug Teil des Hoheitsgebietes des Registerstaates wäre, dann bräuchte man für Flugzeuge ja gar keine Sonderregelung wie § 4 StGB (D), sondern es würde einfach § 3 StGB (D) genügen, der die „Geltung für Inlandstaten“ regelt. Aus dieses Konstruktion von § 3 und § 4 ergibt sich aber, dass eine solche Tat im Flugzeug eben keine Inlandstat ist – der Chinesische Polizist mischt sich also nicht etwa in „innere Angelegenheiten“ ein. Deshalb würde ich ihn freundlich hereinbitten :) |
Und woher bezieht der Konsul sein Alibi?....:cool:
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@Marc:
So, nachdem ich jetzt etwas Zeit gefunden habe, hier die Lösung auf Deine Frage bzgl. des österr. Rechts (Paragraphen beziehen sich demnach auf österr. Gesetze): Das sogenannte Flaggenprinzip ist in § 63 StGB festgehalten. Demnach ist bei österr. Registrierung unabhängig vom Tatort österr. Strafrecht anzuwenden. Unabhängig vom Tatort wird bestraft (§ 64 StGB): - alles, was in irgend einer Form mit Terrorismus zu tun hat - Luftpiraterie und die damit in Verbindung stehenden Straftaten gegen Leib und Leben und die Sicherheit der Luftfahrt, wenn -- Stratat gegen österr LFZ gerichtet ist -- LFZ in Österr. landet und Täter noch an Bord -- Mieter des LFZ ohne Besatzung in Österreich -- Täter in Ö und nciht ausgeliefert werden kann - sonstige Straftaten, zu deren Verfolgung Ö verpflichtet ist (zB auf Basis internationaler Verträge <- Abk. von Tokio) - Straftaten, die ein Österreicher gegen einen anderen Österreicher begeht Darüber hinaus ist dem Personalitätsprinzip durch das Territorialitätsprinzip derogiert. Das ursprüngliche Beispiel (Diebstahl an Bord eines LFZ) ist daher so zu lösen: österr Recht, wenn - österr. LFZ (Flaggenprinzip); und/oder - über österr. Territorium begangen (Territorilaitätsprinzip); und/oder - Täter und Opfer Österreicher. Wird die Tat von einem Belgier an einem Österreicher an Bord eines Niederländischen LFZ über Russland begangen, dann besteht keine österr. Strafgewalt (ebenso nicht, wenn der Täter Österreicher und der Belgier Opfer ist). Sind hingegen beide Österreicher, so wäre wiederum österr. Strafrecht anzuwenden. Für die Strafbemessung gilt das Günstigkeitsprinzip gemäß dem Tatortrecht. So, ich hoffe, dass wir das Thema - auch für Österreich - damit erledigen konnten. Grüße, |
Mensch Joachim,
das Lesen Deines Textes erinnert mich an meine Ausbildung. Ständiges Lesen komplizierter Gesetzestexte. Aber er hat natürlich Recht (wie auch David)! Vor allem mit der Politik! Da ich so etwas ähnliches selber miterlebt habe, ich war mal eine Zeit lang bei der Flughafenpolizei Köln-Bonn beschäftigt, hier nochmal die Grundsätze: - befindet man sich in einem in Deutschland registrierten Flugzeug, welches irgendwo im Ausland steht, so befindet man sich auf deutschem Boden und unterliegt zunächst auch nur der deutschen Gerichtsbarkeit (egal ob die Türen auf sind oder zu). - die „fremde“ Polizei oder das Militär dürfen in der Regel ohne „Erlaubnis“ das Flugzeug nicht betreten (aber die Politik macht es schnell möglich - oder auch der Flugzeugführer) - es gibt also immer Ausnahmen. Wenn zum Beispiel die „fremde“ Polizei nur durch sofortiges Handeln und Betreten eines Flugzeuges eine erhebliche und unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Passagiere und auch das eigene Land abwehren kann, so ist sie in der Regel zum sofortigen Betreten des ausländischen Flugzeuges berechtigt (in so einem Fall wird der Flugzeugführer auch sehr „dafür“ sein!) . - wenn auf einem Flug von D nach X ein Passagier im Flugzeug(D-…) eine Straftat begeht, wird in der Regel dies schon im Flug nach D gemeldet. Von dort werden denn die Behörden in X kontaktiert. Diese werden dann den Passagier „empfangen“ und dafür sorgen, dass er wieder zwecks Bestrafung nach D kommt. Alle Maßnahmen hängen natürlich von der Schwere der Straftat ab. - Wir selber wurden mal von den Behörden im Land X informiert, dass ein deutscher Urlauber im Land X eine Sexualstraftat an einer einheimischen Frau begangen hat. Er konnte jedoch ins Flugzeug (kein deutsches) nach D gelangen. Bei der Ankunft in Köln konnten wir das Flugzeug betreten und die Person vorläufig festnehmen. Gruß RAY |
Zitat:
Außerdem gibt es eine Reihe von Delikten die die Zuständigkeit der z.B. dt. Gerichtsbarkeit begründen, § 6 StGB. Das sind Delikte wie Völkermord. Ein Terroranschlag könnte auch hierrunter fallen. Desweiteren kommt das dt. StBG zum tragen, falls der Staat in welchen die Tat erfolgt, kein "rechtsstaatliches" Strafwesen besitzt, § 7 Abs.2 StGB. Für Interessierte die StGB http://lawww.de/Library/stgb/inh.htm |
Zitat:
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Ich glaube, du hast mich nicht verstanden. Ich habe nicht geschrieben, dass er ausgeliefert wird!
Im Gegenteil: Ich habe gefragt, ob ihm in Deutschland die Hand abhakt wird! |
Das wäre in Deutschland aber nach geltendem Recht nicht möglich und Artikel 16 besagt, in meinen Augen, daß ein deutscher Staatsbürger für ein im Ausland begangenes Verbrechen, nach deutschem Recht verurteilt wird, sollte das Land, das den Anspruch stellt, keine Rechtsstaatlichkeit aufweisen.
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