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Stefan Söllner 07.12.2004 13:36

<DEL. MEHR RAM ...>

Stefan Söllner 07.12.2004 13:37

<DEL. NOCH MEEEEHR.>

Stefan Söllner 07.12.2004 13:38

... im übrigen sollte Mensch sich überlegen, welche Zielgruppe der Downloadshop von aeroSOFT hat. Ein bisserl global denken ;) Watt soll sich ein US Boy eine Pappschachtel schicken lassen, wenn er vielleicht eh nur EDDF kennt und dort hinfliegen will. Gebe gerne zu: So anziehend ist EDLW nicht *g*.

Martin Georg/EDDF 07.12.2004 14:24

Zitat:

Ein Vertrag zur Kontoführung mit der Bank lässt sich aber kaum mit einem Kaufvertrag vergleichen.
Jo - nur einen Kaufvertrag haben wir hier ja auch nicht :)

Betto 07.12.2004 14:49

Marc meinte den Kauf der Downloadversion, wenn ich ihn richtig verstanden habe. Mit deren Bezahlung ist aber nach deutschem Recht ein Kaufvertrag zustande gekommen.

Fujipilot 07.12.2004 15:13

Ergebnis:
Jeder hat seine eigene Sichtweise.
Hauptsache ich muss auf meine Boxed-Version mit den 7 bzw. 8 Flugplätzen nicht ewig warten.
Warum lagen bei der Katana Wochen zw. der Saug- und der BoxedVersion?
Kann ich nicht verstehen.
Bei der Saugversion werden 100 % verdient; bei der Boxed-Version verdienen die Läden natürlich auch ihren Anteil.
Wo ist die Lösung?
Beides gleichzeitig?
Gruss
Bernt:)

Martin Georg/EDDF 07.12.2004 16:07

Zitat:

Marc meinte den Kauf der Downloadversion, wenn ich ihn richtig verstanden habe. Mit deren Bezahlung ist aber nach deutschem Recht ein Kaufvertrag zustande gekommen.
Das ist ja gerade der Punkt. Ich bezweifle sehr stark, daß bei diesem Rechtsgeschäft (das meiner Ansicht nach KEIN Kauf ist) deutsches Recht anwendbar ist.

Jackal 07.12.2004 16:33

Mal ne Frage, weil sie irgendwie auch zum Thema passt : Die "License-Agreements" bzw. das ganze EULA Zeug bekomme ich meist erst bei der Installation der Software zu sehen. Dann ist aber der Kauf längst getätigt. Ist das dann rechtlich überhaupt noch relevant ? Müsste man die License-Agreements nicht vor dem Kauf zu sehen bekommen ?

Nur mal als Beispiel, wie koennen dann einige Anbieter die "Rückgabe" der Software verweigern, ist eine 14 Tage Rückgabefrist nicht gültiges Recht (wenn VOR DEM KAUF nichts anderes vereinbart wurde) ?

Darüberhinaus, darf sich ein Anbieter mit seiner AGB über dieses 14 Tage Rückgaberecht einfach hinwegsetzen ?

Michael

Martin Georg/EDDF 07.12.2004 17:00

Moin,

die Fragen berühren verschiedene Rechtsgebiete. Es geht schon los dabei welches Recht (welchen Landes) überhaupt anzuwenden ist (siehe oben bei Flight1). Gehen wir mal der Einfachheit halber davon, es wäre deutsches Recht.

Zitat:

Die "License-Agreements" bzw. das ganze EULA Zeug bekomme ich meist erst bei der Installation der Software zu sehen. Dann ist aber der Kauf längst getätigt. Ist das dann rechtlich überhaupt noch relevant ?
Jepp. Damit besondere Vereinbarungen Gültigkeit haben muß man natürlich VOR Vertragsabschluß davon Kenntnis gehabt haben. Beispiel: AGB´s in Ladengeschäften. Damit diese wirksam sind muß der Kunde vor Verkauf davon Kenntnis nehmen. Einfach nur in einer Ecke aushängen langt dafür nicht. Meist löst man das dadurch, daß man z.B. an der Kasse bzw. bei Vertragsabschluß an den Verkaufsplätzen entsprechend deutliche Hinweisschilder anbringt und die AGB nebendranhängt.

Zitat:

Nur mal als Beispiel, wie koennen dann einige Anbieter die "Rückgabe" der Software verweigern, ist eine 14 Tage Rückgabefrist nicht gültiges Recht (wenn VOR DEM KAUF nichts anderes vereinbart wurde) ?
Darüberhinaus, darf sich ein Anbieter mit seiner AGB über dieses 14 Tage Rückgaberecht einfach hinwegsetzen ?
Diese angeblichen "14 Tage Rückgaberecht" ist eines der größten Märchen, das im Kaufrecht existiert, und es hält sich hartnäckig. Um es kurz zu machen - das Kaufrecht bei uns kennt kein Rückgaberecht. Gekauft ist gekauft. Ein Kaufvertrag kann gewandelt oder der Preis gemindert werden, wenn Sachmängel vorliegen, da greift dann das Gewährleistungsrecht (und oftmals greifen an dieser Stelle auch die AGB des Händlers ein - siehe oben).

Ein Sonderfall ist der Kauf nach den Richtlinien des Fernabsatzgesetzes - d.h. ein Kauf, der ausschließlich auf indirektem Wege durch "Fernkommunikationsmittel" zustandekommt. Dazu zählen Briefe, Kataloge, das Internet, Telefon, Fax etc. In diesem Falle hat der Kunde ein Widerrufs- und Rückgaberecht, dessen einzelne Fristen und Regelungen auch davon abhängen, ob der Kunde vor dem Kauf über die Regelungen des Fernabsatzgesetzes belehrt wurde.

Jackal 07.12.2004 17:18

Martin,

danke für die Antworten, natürlich waren die Fragen direkt auf unsere Addon-Downloadanbieter bezogen. Also Internet, nicht Ladengeschäft.

Mal ein konstruierter Extremfall : Addon im Internet zum Download gekauft, Rückgaberecht wird per AGB verweigert. Jetzt bekommt man ein unakzeptables License-Agreement nach dem Kauf zu sehen und akzeptiert dies nicht. Man klickt : "Ich stimme nicht zu".
Und nun ? Rückgabe wird aber auch nicht akzeptiert, mit Hinweis auf AGB. Dem Anbieter 14 Tage Frist gesetzt, keine Reaktion.
Was nun ? Hat man nun theoretisch das Recht, sich eine ohne Einschränkung funktionierende Software zu beschaffen ?

Michael


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