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Bengel 01.12.2004 14:47

also nix beendet.... auf geht's zur zweiten Runde :hammer:

Bengel 01.12.2004 14:55

also nix beendet.... auf geht's zur zweiten Runde :hammer:

Na laßt uns doch mal sachlich den momentanen Stand festhalten:

Einmal geht's um die AGB von ebay, die, so nicht sittenwidrig, erstmal Vertragsbestandteil und damit zu beachten sind. Dies ist die eine Seite.

Und zum anderen gibt es ein Urheberrechtsgesetz, welches die Rechte von Autoren, etc. festhält, wann diese Rechte als verletzt gelten und welche Ansprüche daraus erwachsen können (im Zusammenhang mit der Rechtsprechung).

Das Anbieten von Freeware-CD's scheint wohl bei ebay untersagt zu sein, also ein Vertragsbruch mit etwaigen Sanktionen, oder auch nicht, wie ebay es im Einzelfall es für richtig hält.

Ob der Anbieter mit seinem Angebot auch gegen Urheberrecht verstößt, ist eine ganz andere Sache, wie Marc auch schreibt.

Es geht also bei der Sache um zwei verschiedene Züge auf verschiedenen Gleisen, die eventuell kollidieren können, es aber nicht zwansgweise tun müssen.

Und es schließt sich nicht aus, wenn beide (Marc und Horst) mit der jeweils von Ihnen vertretenen Meinung richtig liegen, wozu also die Fights? (fights müßte man doch klein schreiben, da es nicht eingedeutsch ist, oder? ;))

Bengel 01.12.2004 14:55

also nix beendet.... auf geht's zur zweiten Runde :hammer:

Na laßt uns doch mal sachlich den momentanen Stand festhalten:

Einmal geht's um die AGB von ebay, die, so nicht sittenwidrig, erstmal Vertragsbestandteil und damit zu beachten sind. Dies ist die eine Seite.

Und zum anderen gibt es ein Urheberrechtsgesetz, welches die Rechte von Autoren, etc. festhält, wann diese Rechte als verletzt gelten und welche Ansprüche daraus erwachsen können (im Zusammenhang mit der Rechtsprechung).

Das Anbieten von Freeware-CD's scheint wohl bei ebay untersagt zu sein, also ein Vertragsbruch mit etwaigen Sanktionen, oder auch nicht, wie ebay es im Einzelfall für richtig hält.

Ob der Anbieter mit seinem Angebot auch gegen Urheberrecht verstößt, ist eine ganz andere Sache, wie Marc auch schreibt.

Es geht also bei der Sache um zwei verschiedene Züge auf verschiedenen Gleisen, die eventuell kollidieren können, es aber nicht zwansgweise tun müssen.

Und es schließt sich nicht aus, wenn beide (Marc und Horst) mit der jeweils von Ihnen vertretenen Meinung richtig liegen, wozu also die Fights? (fights müßte man doch klein schreiben, da es nicht eingedeutscht ist, oder? ;))

Bengel 01.12.2004 14:55

Doppelpost .... sooooo wichtig war's nun auch nicht :D

Marc 01.12.2004 15:06

Zitat:

Original geschrieben von Bengel
Es geht also bei der Sache um zwei verschiedene Züge auf verschiedenen Gleisen...

Und es schließt sich nicht aus, wenn beide (Marc und Horst) mit der jeweils von Ihnen vertretenen Meinung richtig liegen, wozu also die Fights?

Hallo Alfred,

die Zusammenfassung ist gut.

Ja, es sind zwei verschiedene Sachen. Die eine beschreibt, was allgemein mit geistigem Eigentum passiert. Die andere Sache beschreibt, welche Pflichten im Einzelfall ein eBay-Kunde hat.

Das Problem ist, dass die sich so vehement für eine unfreie Freeware-Interpretation Einsetzenden die beiden Ebenen zur Legitimation ihres Standpunkts vermischen:

1.) „Da ist Freeware bei eBay. Das finde ich unmoralisch!“

2.) „Ich habe das gemeldet.“

3.) „eBay hat's entfernt, also hatte ich recht“

Das ist Unfug, denn gemeldet wurde kein Urheberrechtsverstoß, sondern eine ganz individuelle Vertragsverletzung zwischen dem Verkäufer und eBay. Ob verkaufte Freeware nun unmoralisch ist oder nicht, ist daraus nicht klar geworden. Ebay selbst schreibt ja in den AGBs, dass Urheberrechtsverletzungen nur von Rechteinhabern gemeldet werden können.

Die „Freeware-Sherlocks“ leiten aber aus dem erfolgreichen Abschießen in unzulässiger Weise Schlüsse auf eine ganz andere Rechtsebene ab.

Auch überhaupt reden Horst und Martin ja keinesfalls nur von den eBay-AGB. Es geht auch dieser Seite ja gerade um die Frage der Freiheit bei Freeware. So gesehen wird hier nicht aneinander vorbeigeredet. Nur benutzt eine Seite einfach mit den AGB untaugliche Argumente.

Abbi737 01.12.2004 15:06

Bohr Leute,

was streitet ihr euch eigentlich darum. Ist es im Grunde nicht total egal ob das jemand bei ebay verkauft oder nicht. Ich mein wer es kaufen will der soll es halt kaufen, aber ich glaube wir haben weit aus wichtigere juristische Probleme zu lösen als hier wie marc absatzweise und ellenlang über freeware und deren Bedeutung im Sinne des Urhg zu streiten.

@ Marc kann es sein das du dich manchmal einfach gern selber reden hörst, ach ja und studierst du eigentlich Jura? Weil stellenweise kommt mir das was du so schreibst doch ein wenig eigenartig vor, vor allem so Sachen wie mit herrschender Ansicht, das sind zu Teil nur herrschende Ansichten in der Literautr.

Mfg

Markus

Bengel 01.12.2004 15:13

naja, ich berate fallweise Rechtsanwälte als Privatgutachter, und diese tun ja in der Prozeßvorbereitung auch nichts anderes als Kommentare wälzen und im Internet nach aktueller Rechtsprechung zu forschen.

Und so mancher Richter hat den Ingenstau/Korbion vor sich auf dem Tisch liegen, so realitätsfern ist also Marcs Arbeitsweise nicht.....:)

sergio 01.12.2004 15:16

@ Horst: Wenn du denkst, dass ich zur Verletzung von Autorenrechte anstachele oder dass diese mir gleichgültig wären, irrst du dich.

Jeder hat das Recht, die Verwendung seines geistigen Eigentum so zu bestimmen, wie er möchte. Wenn ein Dramatiker mit einer Inszenierung nicht einverstanden ist, wird das Stück nicht aufgeführt. Wenn der Flugzeug-Designer nicht möchte, dass man sein Werk übermalt, dann darf man kein Repaint verbreiten. Punkt aus. Und das gilt egal ob es sich um Free- oder Payware handelt.

Meine Frage ist: Wie sinnvoll sind diese Einschränkungen? Und hier lobe ich leute wie Matthias, die tatsächlich "Freie Ware" liefern. Und frage mich weiter, wie sinnvoll Einschränkungen wie die für AirEd wirklich sind. Aber ich respektiere auch solche Entscheidungen.

Noch ein Beispiel: Ich wollte mir ActiveCamera zulegen, um endlich tolle Screenshots für FlightXPress zu machen. Dann habe ich das Kleingedruckte gelesen: Wenn man die Screenshots für Publikationen (auch kostenlose im Internet) benutzen will, muss man stets angeben, dass ActiveCamera benutzt wurde. Das war mir zu blöd. Wie wäre es wohl, wenn am Ende eines jeden Artikels stehen würde: "Geschrieben mit Word 2003, Rechtschreibkontrolle von Duden 2004, Layout mit PageMaker, Bildbearbeitung PaintShopPro usw." Lächerlich, nicht wahr?Das war m.E. wieder ein Beispiel von sinnloser Einschränkung. Also habe ich ActiveCamera nicht gekauft und benutze sie nicht. Dennoch muss ich immer wieder schmunzeln, wenn ich in Internet Reviews lese und Screenshots sehe, die offensichtlich mit ActiveCamera geschossen wurden. Nur der Hinweis darauf ist niergendwo zu sehen.

Noch ein Mal: Ich respektiere die Entscheidungen der Autoren und verhalte mich dementsprechend. Ich finde aber viele dieser Einschränkungen für nicht durchdacht und rein technisch auch nicht durchsetzbar.

Zum Thema Fotokopieren: Wenn du Kopien von FXP anfertigst, bezahlst du indirekt Vervielfältigungssteuern. Enweder dem Copy-Shop oder dem Händler, der dir den Scanner verkauft hat. Und alle diese Gelder gehen zur Verwertungsgesellschaft Wort. Ich stelle jedes Jahr brav meinen Antrag und bekomme meinen Teil. Es klappt ganz gut, also. Nein, so gut klappt es nicht, weil der Verlag in Österreich und nicht in Deutschland sitzt. Aber so ungefähr funktioniert.

Wenn du aber meine Texte für deine eigene Zeitung verwendest, bekommst du einen bitterbösen Brief von meinem Journalistenverband. Denn ich habe meine Texte NICHT als freeware (egal, was das bedeuten mag) deklariert und habe das einmalige Nutzungsrecht NUR dem FSL-Verlag vergeben.
Eine andere Sache wäre natürlich, wenn es sich um erlaubte Zitate handeln würde.

Ich hoffe, damit meinen Standpunkt etwas klarer dargestellt zu haben.

Marc 01.12.2004 15:34

Ich glaube, Sergio schlägt hier einen recht konstruktiven Standpunkt ein. Wenn wir uns nun offensichtlich nicht einigen, was Freeware nun ist oder nicht, dann könnte man zumindest überlegen, welche Folgen jeder Standpunkt hat.

Und hier gebe ich Sergio recht: Ich verstehe viele Restriktionen nicht – sie sind in der Sache kontraproduktiv. Meine Szenerie damals wurde verbessert, weil andere Leute sie bearbeiten durften. Die Werke der Autoren erfahren einfach die – letztlich doch wohl gewünschte – Verbreitung, wenn sie möglichst frei weitergegeben werden können.

Wenn ich aber verbiete, auch nur Unkosten für eine CD zu nehmen – was habe ich als Designer letztlich davon, die armen Simmer ohne guten Internetanschluss auszusperren? Wenn ich Repaints verbiete, gibt es einfach eine geringere Vielfalt mit meinem Werk als Basis. Was habe ich davon?

Matthias hatte es in seinem tollen Posting ja schon angesprochen: Der Designer hat sich nun einmal entschieden, kein Geld für sein Werk zu verlangen. Wie kann es ihm schaden, wenn anderswo etwas Geld fließt? Guido hat mit Neid oder Ärger über vertane Chancen recht provokante Motive genannt, aber in der Tat kann doch ein Designer, wenn er nur wollte, wirklich Geld für sein Produkt nehmen.

Was ist also der Sinn all solcher Beschränkungen?

Ich habe sie mal „Beschränkungen um der Beschränkung willen“ genannt.

Noch einmal als Denkanstoß: Die Free Software Gemeinde rät sogar zum Verkauf der freien Werken! Weil sie sich davon Vorteile für ihre Sache versprechen. Jemand hat hier geschrieben, Freeware mache die Welt ein Stück besser. Wenn es so ist – warum dann Freeware mit Restriktionen belegen?

Wie nützt es denn jetzt letztlich der Szene, wenn keine Freeware bei eBay verkauft wird?

Es wurde hier ja teilweise so geschrieben, aber sicher geht es nicht bloß um den Schutz der vermeintlich „dummen“ Käufer. Dann dürfte ich auch keine Pilze auf dem Markt verkaufen. Denn der Käufer könnte sich ja auch im Wald selber welche pflücken...

Horst Klement 01.12.2004 15:45

@engel: :)

Naja, ebay hat ja deswegen die Regelung um dadurch Verstöße gegen das UrhG zu vermeiden. Das Ganze im Einzelfall zu prüfen wäre wohl nicht möglich.
Deshalb macht es ebay wohl so, als was gebrannt ist könnte - deshalb erlauben wir es nicht.

Das zweite ist die Sache mit dem "Freeware" - Der Autor bezeichnet seine Sache als "frei" und jetzt ist die Frage was er meint.
Bei allen geschützten Werken im Sinne des UrhG ist zwischen flogendem zu trennen.
Die eigentliche Ware (CD, Programm, Bild, Video, Leinwand mit Farbe) und der geistigen Leistung die dahinter steht.
Freeware bedeutet "Freie Ware" - und damit ist im Sinne des UrhG nur das eigentliche Programm gemeint, nicht die geistige Leistung die dahinter steht.
Wenn ein Freeware-Author seine Ware als frei bezeichnet ist der Erwerb, Einsatz und Verteilung mal grundsätzlich frei.
Die Veränderung. Modifizierung nicht.

Allerdings gebe ic hier Marc recht das das mit dem "Freeware" schon etwas aufsich hat.

Zitat:

Historisch verbürgt ist, daß Freeware (synonym: Free Software, Freely Distributable Software) Software bezeichnet, deren Quellcode offengelegt und für jedermann erhältlich ist. Ebenso darf Freeware ohne Einschränkung verändert, kopiert und weitergegeben werden.
Allerdings kommen wir dann zu dem anderen wichtigen Punkt:
Zitat:

Software, welche den ursprünglichen Kriterien (Quellcode ist vorhanden, darf modifiziert und weitergegeben werden) nicht genügt, kann nicht Freeware genannt werden. Gerade diese Eigenart zeichnet Freeware vor allen anderen Varianten von Software aus. Es handelt sich um eine besondere Qualität von Information, nicht um eine juristische oder ökonomische Unterscheidung! Die Offenlegung der Strukturen (Quellcode) und die Einräumung des Rechtes zur Modifikation sind außerdem wichtige Kriterien, um Freeware gegen Public Domain-Software oder auch Shareware abzugrenzen, wie wir im weiteren darlegen werden. Die mangelnde Differenzierung vieler Autoren in dieser Hinsicht ist deshalb fehl am Platze. Ebenso unsinnig ist es, aus der Kostenlosigkeit eines Programmes XYZ abzuleiten, daß es sich dabei um Freeware handelt.
So jetzt können wir daraus verschiedene Schlüsse zeihen.

1) Wenn kein Quellcode vorhanden, dann kann die Software keine Freeware sein

2) Eigentlich dürfte das Ganze nicht als Freeware bezeichnet werden.

Also haben wir hier einen Ettikettenschwindel, es heißt anders als das was drinn ist. Nur ist die Bezeichnung nicht maßgeblich für das Produkt, sondern der Inhalt.

Gut das ist jetzt mal grob zusammen gefasst, wer mehr über das Thema wissen will: http://archiv.tu-chemnitz.de/pub/199.../freeware.html

Ich glaube auch wirklich das sich ein Großteil der Entwickler sich nicht darüber im klaren ist, was er darauf schreibt - Wenn man aber nur den Inhalt sieht, das bekommen wir alle nur PublicDomain. Aber mich als User kümmert es nicht, ich will es nutzen und das darf ich.
Nur fangen wir jetzt an, das umzuschreiben, dann gute Nacht.

Also sind wir irgendwo im Zwiespalt...

Aber ganz kla


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