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vorher behaupte ich, dass ist einfach humbug was du da schreibst. der besitz ist auch nicht stafbar, absoluter blödsinn. wo hast du das her??? ich werde mich hier bei dir entschuldigen, wenn du mir das gegenteil beweisen kannst. ;) |
@LDIR
"...Wenn man hingegen ein Film saugt, denn man so oder so nicht gekauft hätte...." Wenn er ohnehin nicht gefällt, wozu dann downloaden? "Ich lebe nach eigenen Gesetzen die ich verstehe und deren Sinnhaftigkeit ich nicht anzweifele ;-)" Wenn das jeder machen würde, nur nach seinen eigenen Gesetzen zu leben, noch dazu nach jenen, die er verstehen kann (bei dem IQ was so in den Straßen herumgeistert), dann fahre ich im Sommer nach Bagdad auf Erholungsurlaub. |
@reemrev - ich warte auf eine Antwort ;)
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Ich will kein Spielverderber sein, aber wenn Du Zucker statt Koks verkaufst gehst für versuchten § 27 SuchtMittelGesetz in Häfn, ausser Du hast einen guten Anwalt. Ansonsten muss ich zu meinem früheren Postin anmerken, dass ich natürlich keinem Cineasten seine Videothek vermießen wollte, mir sind nur 200GB/Monat seeehr viel vorgekommen :eek: |
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oder willst jetzt das gesamte Urheberrechtsgesetz? zB: § 14. (1) Der Urheber hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Werk auf die ihm durch die folgenden Vorschriften vorbehaltenen Arten zu verwerten (Verwertungsrechte). Hinz und Kunz, die den Film zum Download anbieten, besitzen keine Verwertungsrechte. |
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dann lies' dir bitte die mal durch (vor allem §42 Abs (4)), bevor du hier weiter so einen schei** über die strafbarkeit von download bzw. den besitz von kopien postest und manchen forumsmitgliedern den glauben aufzwingst, sie seihen Kriminelle! Zitat:
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Hast auch Absatz 5 gelesen?
(5) Eine Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch liegt vorbehaltlich der Abs. 6 und 7 nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zum eigenen oder privaten Gebrauch hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen nicht dazu verwendet werden, das Werk damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Wer's ins Internet zum Download bereitstellt macht es der Öffentlichkeit zugänglich. |
quote:
-------------------------------------------------------------------------------- Original geschrieben von g17 Deinen ISP geht das sehr wohl was an. Denn wenn er davon weis und nichts dagegen unternimmt macht er sich mitschuldig. -------------------------------------------------------------------------------- Zitat:
Netter Versuch! Denn ich schrieb: wenn er es weis/ihm zur Kenntnis gebracht wird DU: Überwachen! Hat aber das eine mit dem anderen nichts zutun!! __________________________________________________ ___________________ 3.5.2 Was schadenersatzrechtliche Ansprüche Dritter betrifft, die durch vom Host Provider gespeicherte Informationen in ihren Rechten verletzt wurden, haftet der Host Provider dann nicht, wenn er keine tatsächliche Kenntnis von der Rechtsverletzung hat oder der (von dritter Seite kommende) Hinweis auf die Rechtsverletzung nicht qualifiziert ist. Ein qualifizierter Hinweis liegt insbesondere dann vor, wenn o sich der Hinweisende schriftlich oder per E-Mail an eine geeignete Kontaktstelle beim Provider im Sinne des Punktes 3.6 unter gleichzeitig lesbarer Angabe seines Namens wendet, __________________________________________________ ___________________ Quelle: http://www.ispa.at/ Allgemeine Regeln zur Haftung und Auskunftspflicht des Internet Service Providers So what! g17 |
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Also was wenn so ein Ami-Dau eine Fake-Mail schickt dann darf der ISP "mal nachsehen" auf der Kundenleitung??? Oder reichts gar für einen richterlichen Beschluß? So einfach ist die heilige Privatsphäre erledigt mit einer Fake-Mail wo ein Name drinsteht. :lol: |
Zitat:
fear, uncertainty, and doubt! g17 |
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