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Aber es ging hier nie um Billigung sondern um die Beurteilung eines in meinen Augen unsinnigen Vergleichs zwischen einem Führerschein und einem Fernsehgerät. Nur so zur Info... ;) :hallo: |
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Er hat ja geschrieben wenn man öffentliche Verkehrsflächen benutzt muss man zahlen ;).
PS: Wenn Du im alten Röhrenradio den Empfangsteil dekativierst weils nur Dekoration ist bzw. den Empfangteil im Flatscreen ausbaust weilst ja nur DVDs schaust must nichts zahlen. Du zahlst dafür dass Du den Orf empfangen kannst und nicht wiel Du das Gerät besitzt. Ich finde den Vergleich von FranzK schon recht gut. |
Ich zahle für das Gerät, mit dem ich Rundfunk empfangen kann. Die Gleichsetzung eines Anbieters von Inhalten mit der Technik hat mir hier noch keiner der Schlaumeier in irgendeiner Weise argumentiert.
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Bei deinem Oldtimer ist es ganz ähnlich. Du kannst ihn nicht durch Anmeldung verkehrstauglich machen und gleichzeitig die Gebühren verweigern, weil er angeblich nur zu Anschauungszwecken in der Garage steht. Wenn du die Abgaben vermeiden willst, musst du ebenfalls durch Abmelden dem Gefährt jede Möglichkeit nehmen, eine öffentliche Verkehrsfläche legal benutzen zu dürfen. :hallo: |
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:hallo: |
Blödsinn, "ist einfach so" und "Gesetzeslage" sind keine logischen Argumente.
Verkehrsfläche = Frequenzband (physikalisch) ORF = Plakatwand am Rand der Verkehrsfläche, spielt sich aber zum Herrscher der Autos und Fahrer auf. |
Muss ich auch Gebühren zahlen, wenn ich die ORF-Fernsehprogramme nicht empfangen kann?
Wenn an einem Standort der Empfang der ORF-Fernsehprogramme aufgrund einer entsprechenden Gerätekonstellation nicht möglich ist, braucht das Fernsehentgelt nicht entrichtet zu werden. von http://www.orf-gis.at/index.php?kate...hema=anmeldung das heisst wenn ein Gerät zwar einen Tunerteil für Analogempfang, jedoch in dieser Region kein terrestischer Empfang gegeben ist (auch von ausländischen Fernsehstationen!), dann ist für dieses Gerät keine Fernsehgebühr zu entrichten So eine Satellitenempfangsanlage oder ein externer dvb-t tuner vorhanden sind, ist die Sachlage wieder anders zu betrachten. |
Stimmt nicht ganz fredf.
Die Befreiung gilt auch, wenn eine DVB-S Anlage vorhanden, aber kein ORF-tauglicher Receiver vorhanden ist. |
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zweitens scheinst du den von mir geposteten Link nicht vollständig gelesen oder verstanden zu haben, denn: Muss ich auch Gebühren zahlen, wenn ich die ORF-Fernsehprogramme nicht empfangen kann? Wenn an einem Standort der Empfang der ORF-Fernsehprogramme aufgrund einer entsprechenden Gerätekonstellation nicht möglich ist, braucht das Fernsehentgelt nicht entrichtet zu werden. Das Fernsehentgelt ist jener Bestandteil der Rundfunkgebühren, den der ORF für seine Fernsehprogramme erhält. Alle sonstigen Abgaben (Radio- und Fernsehgebühr, Radioentgelt, Kulturförderungsbeitrag und Landesabgabe) sind weiterhin zu entrichten. Mit anderen Worten: auch bei Nicht-Empfang der ORF-Fernsehprogramme sind Rundfunkgebühren zu entrichten, allerdings minimiert um das Fernsehentgelt. Eine gänzliche Abmeldung von den Rundfunkgebühren ist nicht möglich, solange der Rundfunkteilnehmer noch über ein betriebsbereites Fernsehempfangsgerät verfügt. Der Rundfunkteilnehmer hat der GIS mit seiner Unterschrift verbindlich zu bestätigen, dass er keine ORF-Fernsehprogramme empfangen kann. Besteht zu einem späteren Zeitpunkt wieder die Möglichkeit, ORF-Fernsehprogramme zu empfangen, ist dies der GIS unverzüglich zu melden. denn hier ist dies schon aufgeführt |
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