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BrittaNagel 02.08.2009 20:05

@Oitt und Don Manuel
Hab ich da irgendwas verpaßt. Ich denke "Türkisch für Anfänger" ist eine 08/15 -Serie, aber doch kein Sprachkurs?
@Baron
Eh klar, aber was hat der ORF mit "energy", Windows, der ARD und dem SWR zu tun?

oitt 02.08.2009 20:11

ooops :rofl: sorry!

Baron 02.08.2009 20:19

Zitat:

Zitat von BrittaNagel (Beitrag 2373944)
@Baron
Eh klar, aber was hat der ORF mit "energy", Windows, der ARD und dem SWR zu tun?

Nix!
Aber damit:

Zitat:

Zitat von BrittaNagel (Beitrag 2372925)
Wie kann ich selbst feststellen, ob ich über den PC Radio empfangen kann?

Übrigens wenns "eh klar" ist warum fragst dann!:rolleyes:

Don Manuel 03.08.2009 07:29

Zitat:

Zitat von BrittaNagel (Beitrag 2373944)
... Ich denke "Türkisch für Anfänger" ist eine 08/15 -Serie, aber doch kein Sprachkurs?..

Danke für Info, man sieht, wie wenig mancher Gebührenzahler vom ORF mitkriegt ;)

Lucky333 03.08.2009 08:26

die gis und die kirchensteuer müßen weg...wer sie sehen will soll zahlen die anderen nicht.
gis zahlen weil ich die möglichkeit habe etwas zu empfangen? die gis stellt mir die möglichkeit nicht zur verfügung, also warum muß ich denen dann was zahlen?

holzi 03.08.2009 08:30

bei der kirche kannst zumindest austreten...

(mit austreten ist hier natürlich das austreten aus der religionsgemeinschaft gemeint, und nicht, dass man während der messe aufs häusel geht :D )

maxb 03.08.2009 16:39

Zitat:

Zitat von barns (Beitrag 2373591)
Natürlich ist ein Polizist (vormals auch: Gendarmeriebeamter) ein Organ der Bezirksverwaltungsbehörde.
Er versieht für diese den Exekutivdienst!

Wer's nicht glaubt: siehe § 9 Sicherheitspolizeigesetz

Ist aber interessant, das einer diesen Blödsinn postet und es unwidersprochen hingenommen wird...


Mag so sein, aber das RGG verweist in diesem Zusammenhang auf das TKG und die Zuständigkeit der Fernmeldebehörde, was ja auch logisch ist bei Rundfunkempfangseinrichtungen. Das SPG ist für vieles da, aber sicher nicht um versteckte Fernseher aufzuspüren. ;)

Zitat:

(6) Die Fernmeldebehörden sind berechtigt, Telekommunikationsanlagen, insbesondere Funkanlagen
und Endgeräte, oder deren Teile hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überprüfen. Den Organen
der Fernmeldebüros, die sich gehörig ausweisen, ist zu diesem Zweck das Betreten der Grundstücke oder
Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Ihnen sind alle
erforderlichen Auskünfte über die Anlagen und deren Betrieb zu geben. Bewilligungs- und Konzessionsurkunden
sind auf Verlangen vorzuweisen.
(7) Wenn es die Prüfung von Funkanlagen erfordert, sind diese auf Verlangen des Fernmeldebüros
vom Bewilligungsinhaber auf seine Kosten an dem dafür bestimmten Ort und zu dem dafür bestimmten
Zeitpunkt zur Prüfung bereitzustellen. Funkanlagen können auf Kosten des Bewilligungsinhabers auch an
Ort und Stelle geprüft werden, wenn dies wegen der Größe oder technischen Gestaltung der Anlage oder
des finanziellen Aufwandes zweckmäßig ist.
Allerdings steht im RGG nur etwas von einer sinngemäßen Anwendung des TKG, kann vielleicht dann doch wieder von der Exekutive durchgeführt werden.

Glaub' nicht, dass es in diesem Zusammenhang schon mal eine "gewaltsame" Durchsuchung gegeben hat, den nur bei Gefahr im Verzug wäre das auch gerechtfertigt. Bei einem Fernseher ist aber höchsten das eingestellte Programm gefährlich. :D


Letztendlich wird die Behörde ein Verwaltungsstraferverfahren einleiten und das ist dann mühsam/schlimm genug. :rolleyes:

Baron 03.08.2009 17:03

Nö die Funküberwachung kann sich jederzeit auf Verdacht zutritt verschaffen! Hatte auch einmal das Vergnügen (CB funk zeiten) mit dem legendären Ing.Klein (IMHO) der sagte gleich "lassens uns rein oder mein Kollege holt die Polizei während ich eben vor der Türe warte!" Das hab ich mir erspart-habe ihnen das ganze damals illegale Festationsgraffelwerk in die Hände gedrückt und dafür auch ein nur eine Kulante verwaltungstrafe von 1500 ATS bekommen- der Gerätewert von über 15000 ATS hat mit da 1979 schon mehr geschmerzt:(:hammer:

oitt 03.08.2009 17:12

na Cheerio!

maxb 03.08.2009 17:40

Zitat:

Zitat von Baron (Beitrag 2374088)
Nö die Funküberwachung kann sich jederzeit auf Verdacht zutritt verschaffen! Hatte auch einmal das Vergnügen (CB funk zeiten) mit dem legendären Ing.Klein (IMHO) der sagte gleich "lassens uns rein oder mein Kollege holt die Polizei während ich eben vor der Türe warte!" Das hab ich mir erspart-habe ihnen das ganze damals illegale Festationsgraffelwerk in die Hände gedrückt und dafür auch ein nur eine Kulante verwaltungstrafe von 1500 ATS bekommen- der Gerätewert von über 15000 ATS hat mit da 1979 schon mehr geschmerzt:(:hammer:

Das glaub ich dir schon, aber eine Funksendeanlage kannst nicht mit einem Rundfunkempfänger vergleichen, weil von dem keine Gefahr ausgeht.

Dich habens' nach TKG §84 durchsuchen wollen, natürlich zurecht :ms:


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