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Es ist immer wieder erstaunlich, wieviele Kaufleute wenig bis gar nichts von den Gesetzen wissen, die ihr Geschäft und ihr engstes Umfeld betreffen... :eek: |
@ CWsoft
ad hinweis auf gewährleistungsrecht: die meisten wurden aber drauf gedrillt, auf ihr recht auf nachbesserung hinzuweisen. und da weiß ich dann nie was ich korrekterweise erwidern soll. die formulierungen im gesetzestext san halt net grad griffig. nachhilfe für schwerfällige gemüter, bitte: ich stehe also mit meinem nichtbeschädigten oder abgenutzen, aber völlig toten staubsauger vor dem verkäufer, der noch 20 gleiche modelle lagernd hat und sage ich begehre sofortigen austausch laut gewährleistungrecht. er sagt aber "nix da, ich hab ein recht auf nachbesserung und werde das teil jetzt an der hersteller / distributor schicken". woraufhin ich kontere: a) oh. :( b) nein, sie müssen es mir austauschen, weil................................(please fill in blank) danke/grüße gleeful |
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b) Nein, mein(e) Herr/Dame (Nichtzutreffendes bitte streichen), das gar nicht mehr so neue Gewährleistungsrecht gibt mir das Recht, über Austausch oder Nachbesserung zu entscheiden. Es stellt keinen unzumutbaren Aufwand dar, den Austausch vorzunehmen, wenn dasselbe Produkt reichlich vorrätig ist. Ich bin auch gerne einverstanden, wenn Sie nur das defekte Teil tauschen, nehme daher auch gerne die ursprünglichen Zubehörteile, Kabel etc. aus der alten Box, damit Sie weniger Probleme haben. *ganz-breit-grins* Steigerungsstufe 1 "Bitte könnten Sie mir Ihren Geschäftsführer herbeizaubern?" Steigerungsstufe 3 "Einen kleinen Moment, ich werde nur mal schnell beim VKI nachfragen. Dürfte ich Sie bitten, derweil auf mein defektes Gerät achtzugeben?" Daraufhin von Handy die bereits gespeicherte Nummer wählen und sprechen (nicht mehr vor dem Verkäufer), Fall abklären und je nach Lage weitermachen. Achtung: VKI hat kostenpflichtige Nummer! (Das muss es aber wert sein.) |
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Einfach sehr laut mit dem Händler verhandeln (was ist das hier für ein Saftladen, hier wird man doch beschissen, ich verlange den Filialleiter...) so, daß es möglichst viele Kunden hören können - meist kriegt man da recht schnell was man will ;) |
@CWsoft
Missverständnis, von einem sofortigen Austausch war meinerseits nie die Rede ! Mir ist es ziemlich egal ob ich ein neues Teil sofort bekomme oder es vom Distributor angefordert werden muss, Hauptsache es ist neu (meistens dauert die Reparatur ohnehin länger als die Neuorder). ps: Das Gewährleistungsrecht umfasst 6 Monate und erlischt nicht mit der ersten Inbetriebnahme des Gerätes. @gleeful Natürlich ist das ein erheblicher Mangel am Gerät. In diesem Fall hat der Verkäufer kein Recht auf Nachbesserung, wenn du auf Austausch bestehst. b)"..., weil nach geltendem Gewährleistungsrecht der Kunde ("Na ? Wer von uns beiden ist das wohl ??" - Den Sarkasmus hebt man sich aber für später auf.) die Wahl hat zwischen Reparatur und Austausch der Ware. Ich entscheide mich für den Austausch." Klingt so einfach, danach dauert es meistens noch 15 Minuten, Gerät testen , ev. noch der Geschäftsfüher. |
@ CWsoft
vielen dank. werd ich mir merken. @ holzi so musste ich es eh schon oft machen, leider. liegt mir nicht wirklich. beim birg hab ich bei der reklamation einer hd, die nach 3 tagen eingangen is, mal fast eine volksaufstand ausgelöst, weil zahlreiche andere kunden plötzlich auch zum schimpfen begonnen haben. war ebenso bizarr wie heiter. birg-personal: von schnoddrig/abweisend zu höflich/zuvorkommend und überaus kulant in knapp 5 Sekunden. beeindruckend. :D grüße gleeful |
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Zum Rest: Nein, natürlich nicht. Vielen fällt nur die Unterscheidung von "Mängel, die schon beim Verkaufszeitpunkt vorhanden waren" (=Gewährleistung) und "Mängel, die durch Verbrauch verursacht werden" (=Garantie) schwer. Beispiel: Halte einen Automotor mal 24 Stunden konstant bei Maximaldrehzahl und beanspruche mit dem Rest, der übrigbleibt, Gewährleistung. :D |
ich hab mich diesbezüglich auch via e-mail an den vki gewandt und folgende antwort erhalten (nix, was wir hier nicht schon gehört hätten - poste es trotzdem mal):
"Die einschlägige Gesetzesbestimmung ist § 932 Abs 2 ABGB. Ob der Unternehmer eine Forderung auf Austausch ablehnen kann, hängt danach davon ab, ob ein Austausch im Verhältnis zur Reparatur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist (Gesetzestext: "Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten."). Damit sind im wesentlichen Kosten für den Unternehmer gemeint. Als Regel kann man auf Grund der vorliegenden Kommentare zu den Gewährleistungsbestimmungen dazu festhalten, dass bei teureren Gegenständen grundsätzlich nur ein Reparaturanspruch besteht (z.B. Auto - Blinker funktioniert nicht), während bei günstigen Gegenständen sehr wohl ein Austauschanspruch besteht und dort daher der Unternehmer den Verbrauche rnicht auf den Reparaturanspruch verweisen kann. Im übrigen liegt es im Streitfall am Unternehmer den unverhältnismäßig hohen Aufwand des Austausches zu behaupten und zu beweisen." grüße gleeful |
wie siehts mitn geld aus
also ich hab derzeit ein prob mit der hercules 9500 rpo die wird ausgetauscht (sollte schon gestern sein jedoch is sie no ned da). wenn die dann a ned geht kann ich da das geld verlangen weil was ich weiss druckns da an gutschein ind hand und sagen danke das wars, ich will nämli wenns ned geht a asus 4200 superfast kaufn. mei mumsch is im einzelhandel tätig und meinte das muessns aba was ich schon erlebt habe is gutschein im wert des teils. :confused: :confused: (bloede frage aba ich hatte dieses prob no ned, habs immer ausgetauscht und funkte dann immer supi nur derzeit lese ich nur von probs mit ati
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