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zonediver 19.02.2014 15:42

Also ganz klar dürfte die Rechtslage hier nicht sein!
Mir wurde vor Kurzem von einem Rechtsanwalt(!) empfohlen, in strittigen Verkehrssituationen eine Cam im Auto zu montieren/mitzuführen - die Beweislast liegt bei Verwaltungsverfahren nämlich beim Beklagten (Autofahrer) und "nicht" beim Kläger (der Behörde) - um zu zeigen, wie sich die Situation zugetragen hat. Im Zweifelsfall verlasse ich mich also auf den Rechtsanwalt und ned irgend ein BlaBla von wegen "dudu, das darfst aber nicht, gel?" :lol:

Lowrider20 19.02.2014 16:42

Wars Lionel Hutz? :D

Gottseidank entscheiden Rechtsanwälte noch nicht, was erlaubt ist und was nicht...

Und wenn die Gegenpartei auch so einen gescheiten Rechtsanwalt hat, dann wird dieser ein Verfahren wegen Verletzung des Datenschutzrechtes anstreben bzw. versuchen dadurch das Beweismittel für nichtig erklären zu lassen.

barns 19.02.2014 16:49

Zitat:

Zitat von zonediver (Beitrag 2494171)
Also ganz klar dürfte die Rechtslage hier nicht sein!
Mir wurde vor Kurzem von einem Rechtsanwalt(!) empfohlen, in strittigen Verkehrssituationen eine Cam im Auto zu montieren/mitzuführen - die Beweislast liegt bei Verwaltungsverfahren nämlich beim Beklagten (Autofahrer) und "nicht" beim Kläger (der Behörde) - um zu zeigen, wie sich die Situation zugetragen hat. Im Zweifelsfall verlasse ich mich also auf den Rechtsanwalt und ned irgend ein BlaBla von wegen "dudu, das darfst aber nicht, gel?" :lol:

Im Verwaltungsverfahren gilt das Prinzip der freien Beweiswürdigung durch die Behörde (§45 AVG).
Im Übrigen gibt es im Verwaltungsverfahren keinen Kläger und Beklagten.

Baron 19.02.2014 17:06

@Zoni
Hast den Post 1 gelesen? Schaut net so aus es geht nicht um verkehrsituationen sonder um die Überwachung des Autos um es vor Sachbeschädigung zu schützen -auf öffentlichen Verkehrsflächen- "laterndlgarage"!
Du bist der nächste Äpfel mit Birnen vergleicher....:rolleyes:

FendiMan 20.02.2014 01:10

Zitat:

Zitat von Lowrider20 (Beitrag 2494158)
Von meiner Seite wurde nichts anderes behauptet.

Du schreibst:
Naja. Die Nachbarwohnung ist kein öffentlicher Raum.
Da darf trotzdem nicht gefilmt werden, darum meine Antwort.

Lowrider20 20.02.2014 05:13

Weiterlesen bitte:
Und auch wenn der Nachbar wirklich etwas in den Nachbarsgarten geworfen hat, darf er einen neuen Prozess wegen dieser "Überwachung" anstreben und wird vermutlich auch gewinnen. Obs was bringt...

FendiMan 20.02.2014 12:09

Die Aufnahmen wurden in dem Prozess thematisiert und stellen keine Übertretung des Datenschutzgesetzes dar.
Es wurden keine Videos, sondern Fotos als Beweis vorgelegt. Und das ist anscheinend legal.

Lowrider20 20.02.2014 15:48

Und du schriebst, daß die Fotos von einem Video (leite ich von deinem Post so ab) stammten. Und es gibt nicht nur ein Gericht und einen Richter.

FendiMan 20.02.2014 16:28

Es wurden nur Fotos vorgelegt und ich habe von Aufnahmen geschrieben, nicht von Videos.
Damit gibt es keinen Angriffspunkt, und der in diesem Fall Beklagte müsste das Gegenteil beweisen.

Lowrider20 20.02.2014 17:22

Also wurden Fotos mit einem Fotoapparat gemacht. Ich dachte jetzt an Fotos aus einer Videoaufzeichnung. Hat sich so gelesen. Hier gehts aber um Videoaufzeichnung.


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