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frazzz 09.05.2003 15:33

ich beweise in diesem fall gar nichts sondern gebe an mich nicht erinnern zu könnne dort zu diesem zeitpunkt unterwegs gewesen zu sein.

Guru 09.05.2003 23:57

in dubio pro reo
 
Im Zweifel für den Angeklagten!

Dieser Grundsatz, der für das österreichische Recht gilt, wird im anonymen Strafverfahren NICHT eingehalten. Dort wird angenommen, dass der Anzeiger zu Recht angezeigt hat.
Dies hält Guru sowieso auch für einen der größten Fehler unserer Verwaltungsverfahren.

Guru

cRyoTaNK 10.05.2003 00:05

Stimmt leider ...

Eine Anonymverfügung kann man nur zahlen oder nicht zahlen.
Erst wenn man diese nicht bezahlt bekommt man das Recht einen Einspruch
zu erheben, und leider auch eine Strafverfügung.
Sollte dann der Einspruch abgewiesen werden steht man mit einer höheren
Strafe da, die dann noch um 10% erhöht wird da man ja beeinsprucht hat.

Aber es gibt genug Leute die wegen sowas zum UVS oder Verwaltungs-
gerichtshof marschieren und Glück haben.

CISK 10.05.2003 00:12

Zitat:

Original geschrieben von cRyoTaNK


Aber es gibt genug Leute die wegen sowas zum UVS oder Verwaltungs-
gerichtshof marschieren und Glück haben.

rechtsschutzversicherung rult

PrinzRazzo 11.05.2003 23:07

Zitat:

Original geschrieben von gaelic
wenn jemand auf einer sperrfläche parkt, wird er eben gestraft, genauso wenn man im parkverbot,... parkt.

es ist eben verboten.

und das sonst KEINE parkplätze vorhanden sind, kann mir keiner erzählen. meistens ist es nur die bequemlichkeit der menschen, weil 100m weiter will man ja nicht stehenbleiben, oder gar ums eck.

jaja, wenn du in güssing bist, gehst hundert meter, aber in wien im 20. da schaut´s ein wenig anders aus.

btw.: die pseudo-punks aus´m ekh die inhalier ich zum frühstück...im dutzend:D

martens 12.05.2003 10:40

Zitat:

Original geschrieben von zed
kann man eigentl. gegen eine anonymverfügung was machen? wenn man von irgend einem x beliebingen autofahrer dem man viell nicht sympatisch war wegen irgendwas angezeigt worden ist?
Wennst privat angzeigt worden bist, kommt normalerweise zuerst eine Auforderung zur Rechtfetigung von der Behörde...

Gegen eine Anonymverfügung kannst nur eines machen, nicht einzahlen...dann hat die Behörde die Verpflichtung laut VStG, den Lenker auszuforschen (was aber leider kaum gemacht wird, sondern der Zulassungsbesitzer wird einmal als Lenker angenommen - Verwaltungskostenreduzierung nennt man das :mad: )...

Also mal den Lenker bekanntgeben und dann kriegt man eine Strafverfügung, gegen die man binnen 14 Tagen Einspruch erheben kann...

bei Strafen über 360,- € kriegt man sowieso gleich eine Aufforderung zur Rechtfertigung und anschließend ein Straferkenntnis....

martens 12.05.2003 10:49

Zitat:

Original geschrieben von cRyoTaNK
Stimmt leider ...


Sollte dann der Einspruch abgewiesen werden steht man mit einer höheren
Strafe da, die dann noch um 10% erhöht wird da man ja beeinsprucht hat.

Aber es gibt genug Leute die wegen sowas zum UVS oder Verwaltungs-
gerichtshof marschieren und Glück haben.

Die Strafe darf wegen eines Einspruches per Gesetz nicht erhöht werden, gilt seit einigen Jahren.
Es kann lediglich sein, daß die Behörde nach dem Einspruch gegen ein Mandatsverfahren (=Strafverfügung) im ordentlichen Vefahren (=Straferkenntnis)weitere be- oder entlastende Gründe festgestellt hat (§ 19 VStG wenich mich nicht irre).
Dann allerdings kann sich die Strafe erhöhen.

Davon zu unterscheiden ist die Erhöhung der Verwaltungsgebühren, für den Fall, dein Einspruch geht nicht durch.

frazzz 12.05.2003 10:52

zurück zur frage:

in den ersten 4 monaten diese jahres hat die executive breits beinahe soviel an strafgeldern eingehoben wie im gesamten vorjahr

:eek: :eek: :eek:

martens 12.05.2003 10:56

Re: in dubio pro reo
 
Zitat:

Original geschrieben von Guru
Im Zweifel für den Angeklagten!

Dieser Grundsatz, der für das österreichische Recht gilt, wird im anonymen Strafverfahren NICHT eingehalten. Dort wird angenommen, dass der Anzeiger zu Recht angezeigt hat.
Dies hält Guru sowieso auch für einen der größten Fehler unserer Verwaltungsverfahren.

Guru

Den kann ich so nicht ganz zustimmen:
Ist der Anzeiger ein Privatmensch, wird dem Beschuldigten das Recht gegeben, sich zur Anzeige zu äußern. Nach einem Verfahren wird dann per Verfügung oder Erkenntnis entschieden. Ich weiß persönlich von mehreren BHs, daß bei Privatanzeigen, wo Aussage gegen Aussage (ohne Zeugen) steht, die Anzeigen eingestellt werden.

Ist der Anzeiger ein öffentliches Organ (Polizei, Gendarmerie, usw) so hat die Behörde mit der Wahrnehmung des beeideten Organes ja schon ein Beweismittel. Sollten dann nach Rechtfertigung (bzw Einspruch) des Beschuldigten trotzdem Zweifel an dessen Schuld aufkommen, kenn ich aus der Praxis lediglich Freisprüche.

Für eventuelle schwarze Schafe unter Behörden- oder Polizeiorganen übernehm ich aber keine Haftung....:)

gaelic 12.05.2003 11:01

Zitat:

Original geschrieben von PrinzRazzo


jaja, wenn du in güssing bist, gehst hundert meter, aber in wien im 20. da schaut´s ein wenig anders aus.

btw.: die pseudo-punks aus´m ekh die inhalier ich zum frühstück...im dutzend:D

ja, bin aus güssing. wohne aber auch im 9.bez. und parke immer außerhalb, da gratis. du kannst dir vorstellen, dass es sicher nicht soooo einfach ist da einen parkplatz zu finden.

und halte dich an deinen grundsatz in der signatur, und werde nicht selbst ein troll.


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