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hm
computer4you kann ich auch empfehlen
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Zitat:
Der Gesetzestext im Original (BGBl vom 8.5.2001): §932 Rechte aus der Gewährleistung $932. (1) Der Übernehmer kann wegen eines Mangels die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder Aufhebung des Vertrages (Wandlung) fordern. $932. (2) Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich ... Du kannst also Austausch verlangen. Dieser könnte Dir nur dann verweigert werden, wenn die Reparatur eine unaufwendige Sache von Minuten wäre, der Austausch hingegen hohen Aufwand und/oder hohge Kosten verursachen würde. Also - wie schon gesagt: DU selbst bestimmst grundsätzlich über Austausch oder Reparatur. Und DU musst Dein Recht gegebenenfalls auch durchsetzen (dafür kann aber das Gesetz nichts). |
@ CWsoft
will nur klarstellen, dass ich unsere diskussion hier in keinster weise als streit betrachte und mich in jedem punkt auch gerne eines besseren belehren lasse. bin kein jurist und kiefle dementsprechend an gesetzestexten und deren korrekter auslegung. im gegenteil, ich wünschte in vielem, dass du recht hast und ich danebenliege. :D Zitat:
§ 924 ABGB: Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergaben hervorkommt. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist." der mangel (ich spreche vom defekt, weil es leichter verständlich ist) hat also 6 monate zeit sich zu zeigen - mixer od. staubsauger gibt nach 4 wochen einfach den geist auf, darf man annehmen, dass ein mangel zum kaufzeitpunkt vorhanden war. zum recht auf austausch: ich wünschte du hättest recht. die arbeiterkammer (und auch die von mir kritisierten händler) sagt dazu allerdings: "Verbesserungsvorzug In erster Linie hat der Konsument Anspruch auf Verbesserung: Er kann es sich grundsätzlich aussuchen, ob er die Ware reparieren oder austauschen lassen möchte. Der Unternehmer kann dieser Wahl entgegenhalten, dass das für ihn unzumutbare Kosten bedeutet, und daher die jeweils andere Abhilfe anbieten. Wenn nur ein verhältnismäßig geringer Mangel im Vergleich zum Wert der Sache vorliegt, wie zB bei einem defekten Blinker bei einem KFZ, wird der Konsument nicht gleich den Austausch des Autos verlangen können." hast du vielleicht den vollständigen gesetzestext in digitaler form vorliegen? täte mich interessieren - im netz find ich immer nur auszüge. grüße gleeful |
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"Vor dem Schließen der Türe sind allfällig noch zwischen Rahmen und Türe befindliche Finger zu entfernen, ansonsten Verletzungen auftreten könnten, die einen Spitalsaufenthalt nötig machen können." Bei Fehlen solchen Hinweise werden sofort Schadensersatzprozesse in Millionenhöhe geführt. Zitat:
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academia is auch gut...
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@ CWsoft
danke für die links - werd ich mir mal zu gemüte führen. Zitat:
läuft im endeffekt immer noch auf kulanz hinaus (oder auf laut schimpfen, wenn man beim birg is :D ). grüße gleeful |
@CWsoft
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Du kannst aber wohl kaum Händler, egal welcher Branche, verpflichten, von JEDEM jemals verkauft ein bis mehrere (könnten doch auch mehrere Kunden zur gleichen Zeit Defekte haben) Ersatzgeräte zu bunkern bis zum St. Nimmerleins-Tag. Da wären die Preise aber schnell sehr hoch. ;) Letztlich steht Dir nach Gewährleistungrecht und bei intaktem Gewährleistungsanspruch, wenn Du es wünscht, ein Austausch innerhalb angemessener Frist zu. Zaubern können nur ganz wenige Händler. ;) |
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