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Frostmourne 27.02.2003 09:53

hm
 
computer4you kann ich auch empfehlen

CWsoft 27.02.2003 10:09

Zitat:


.... Ich werde das jetzt nochmals tun, um keinen Fehler zu machen; derzeit bin ich aber der Meinung, dass Du (nach der letzten Novelle) falsch liegst. ...

Zwischenzeitlich habe ich nachgeschlagen. Du liegst falsch. Du darfst als Konsument Austuasch vor Nachbesserung begehren, wie ich schon in einem früheren Posting erwähnte.

Der Gesetzestext im Original (BGBl vom 8.5.2001):

§932 Rechte aus der Gewährleistung

$932. (1) Der Übernehmer kann wegen eines Mangels die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder Aufhebung des Vertrages (Wandlung) fordern.

$932. (2) Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich ...


Du kannst also Austausch verlangen. Dieser könnte Dir nur dann verweigert werden, wenn die Reparatur eine unaufwendige Sache von Minuten wäre, der Austausch hingegen hohen Aufwand und/oder hohge Kosten verursachen würde.

Also - wie schon gesagt: DU selbst bestimmst grundsätzlich über Austausch oder Reparatur. Und DU musst Dein Recht gegebenenfalls auch durchsetzen (dafür kann aber das Gesetz nichts).

gleeful 27.02.2003 10:47

@ CWsoft
will nur klarstellen, dass ich unsere diskussion hier in keinster weise als streit betrachte und mich in jedem punkt auch gerne eines besseren belehren lasse. bin kein jurist und kiefle dementsprechend an gesetzestexten und deren korrekter auslegung. im gegenteil, ich wünschte in vielem, dass du recht hast und ich danebenliege. :D

Zitat:

Original geschrieben von CWsoft
Die von Dir erwähnten Fälle fallen eindeutig NICHT unter "Gewährleistung". Sie können unter "Garantie" fallen (siehe Garantiebedingungen), die sich grundlegend von Gewährleistung unterscheidet und auch als freiwillige Zusatzleistung keiner gesetzlichen Regelung unterliegt.

da liegst du aber wohl falsch. habs jetzt auch nachgeschlagen:

§ 924 ABGB: Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergaben hervorkommt. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist."

der mangel (ich spreche vom defekt, weil es leichter verständlich ist) hat also 6 monate zeit sich zu zeigen - mixer od. staubsauger gibt nach 4 wochen einfach den geist auf, darf man annehmen, dass ein mangel zum kaufzeitpunkt vorhanden war.

zum recht auf austausch: ich wünschte du hättest recht. die arbeiterkammer (und auch die von mir kritisierten händler) sagt dazu allerdings:

"Verbesserungsvorzug
In erster Linie hat der Konsument Anspruch auf Verbesserung: Er kann es sich grundsätzlich aussuchen, ob er die Ware reparieren oder austauschen lassen möchte. Der Unternehmer kann dieser Wahl entgegenhalten, dass das für ihn unzumutbare Kosten bedeutet, und daher die jeweils andere Abhilfe anbieten. Wenn nur ein verhältnismäßig geringer Mangel im Vergleich zum Wert der Sache vorliegt, wie zB bei einem defekten Blinker bei einem KFZ, wird der Konsument nicht gleich den Austausch des Autos verlangen können."

hast du vielleicht den vollständigen gesetzestext in digitaler form vorliegen? täte mich interessieren - im netz find ich immer nur auszüge.

grüße
gleeful

CWsoft 27.02.2003 12:17

Zitat:

Original geschrieben von gleeful
der mangel (ich spreche vom defekt, weil es leichter verständlich ist) hat also 6 monate zeit sich zu zeigen - mixer od. staubsauger gibt nach 4 wochen einfach den geist auf, darf man annehmen, dass ein mangel zum kaufzeitpunkt vorhanden war.
Ja, darfst man und auch Du. Bis zum Beweis des Gegenteils - sollten wir nicht vergessen. Du kannst Deinen Mixer drei Monate im Eck liegen haben und dann erst draufkommen. Hat er aber funktioniert und erst später tritt ein Ausfall/Defekt auf, dann ist der Gegenbeweis oft einfach zu führen. (Das können wir jetzt nicht viel weiter diskutieren, weil letztendlich nur die Entscheidung der Gerichte gilt. Die hingegen ist weder einheitlich leicht absehbar.)

Zitat:

... Der Unternehmer kann dieser Wahl entgegenhalten, dass das für ihn unzumutbare Kosten bedeutet, und daher die jeweils andere Abhilfe anbieten. ...
Der Begriff "unzumutbare Kosten" ist nicht so dehnbar, wie Du glaubst. Wir wollen, unseren Kunden Ihnen zustehende Rechte keinesfalls schmälern; wir als Kunden wollen aber auch unsere Rechte als Kunden nicht geschmälert wissen. Ich würde in solchen Fällen wahrscheinlich etwas nachdrücklicher als Du vorgehen. Sympathie-Punkt für Dich. ;)

Zitat:

... Wenn nur ein verhältnismäßig geringer Mangel im Vergleich zum Wert der Sache vorliegt, wie zB bei einem defekten Blinker bei einem KFZ, wird der Konsument nicht gleich den Austausch des Autos verlangen können..
Das ist der Punkt. Und er ist verständlich, denke ich. Das ist auch gut so. Ein Blick in die hochgelobten Staaten zeigt, was ich meine:

"Vor dem Schließen der Türe sind allfällig noch zwischen Rahmen und Türe befindliche Finger zu entfernen, ansonsten Verletzungen auftreten könnten, die einen Spitalsaufenthalt nötig machen können." Bei Fehlen solchen Hinweise werden sofort Schadensersatzprozesse in Millionenhöhe geführt.

Zitat:

hast du vielleicht den vollständigen gesetzestext in digitaler form vorliegen? täte mich interessieren - im netz find ich immer nur auszüge.
Aber ja doch: http://bgbl.wzo.at/pdf/2001a048.pdf (Das sind die letztgültigen und relevanten Änderungen. Prinzipiell findest Du aber unter http://www.ris.bka.gv.at/auswahl/ 98% aller Gesetzestexte. Du musst nur lernen, mit der Suchmaschine umzugehen. ;)

derMeister 27.02.2003 12:19

academia is auch gut...

zed 27.02.2003 12:33

auf keinen fall office-trade

siehe: http://www.wcm.at/vb2/showthread.php?threadid=90197

gleeful 27.02.2003 12:47

@ CWsoft
danke für die links - werd ich mir mal zu gemüte führen.

Zitat:

Original geschrieben von CWsoft

Ja, darfst man und auch Du. Bis zum Beweis des Gegenteils - sollten wir nicht vergessen. Du kannst Deinen Mixer drei Monate im Eck liegen haben und dann erst draufkommen. Hat er aber funktioniert und erst später tritt ein Ausfall/Defekt auf, dann ist der Gegenbeweis oft einfach zu führen. (Das können wir jetzt nicht viel weiter diskutieren, weil letztendlich nur die Entscheidung der Gerichte gilt. Die hingegen ist weder einheitlich leicht absehbar.)

hm, tja, da hakt's dann halt. die wenigsten geräte funktionieren beim ersten verwenden nicht. recht häufig geben sie aber innerhalb der ersten wochen den geist auf (weil schlecht verarbeitet und insofern mangelhaft). und wenn ein böswilliger händler dann sagt "okay, des kömma nua einschickn", kann ich nicht wirklich was entgegensetzen, oder? nicht im sinne von, das gesetz sagt, sie müssen es mir sofort austauschen, soferne sie mir nicht an ort und stelle mein verschulden nachweisen können.

läuft im endeffekt immer noch auf kulanz hinaus (oder auf laut schimpfen, wenn man beim birg is :D ).

grüße
gleeful

reemrev 27.02.2003 12:56

@CWsoft
Zitat:

Nur ist Austausch via Hersteller eben auch der von Gesetz angesprochene Austausch.
Den Austausch erfolgt vom Vertragspartner, für den Kunden heißt das vom Händler, bei dem er die Ware kauft. Wie sich das Händler und Hersteller (oder Distributor) ausmachen ist für den Kunden unerheblich. Das ist eine der Erleichterungen der neuen Gewährleistung. Bitte um Korrektur, sollt' ich mich da irren.

CWsoft 27.02.2003 14:37

Zitat:

Original geschrieben von gleeful
hm, tja, da hakt's dann halt. die wenigsten geräte funktionieren beim ersten verwenden nicht. recht häufig geben sie aber innerhalb der ersten wochen den geist auf (weil schlecht verarbeitet und insofern mangelhaft).
Solange der Mixer nicht schon starke Abnutzungserscheinungen hat, dürfte es ohnehin keine Probleme geben. Geräte mit deutlich sichtbaren Gebrauchsspuren und/oder mechanischen Beschädigungen hingegen würden einem Händler aber ausserordentliche Belastungen aufbürden. Wie soll er denn so ein Gerät, z.B. nach Reparatur durch den Hersteller, wieder verkaufen?

Zitat:

und wenn ein böswilliger händler dann sagt "okay, des kömma nua einschickn", kann ich nicht wirklich was entgegensetzen, oder? nicht im sinne von, das gesetz sagt, sie müssen es mir sofort austauschen, soferne sie mir nicht an ort und stelle mein verschulden nachweisen können.
*seufz* Ich habe mich so bemüht, Dir zu erklären, dass ein Austausch - ganz egal von wem - nur vorgenommen werden kann, wenn auch ein Ersatzgerät vorrätig ist. Wie soll denn das sonst funktionieren?

Du kannst aber wohl kaum Händler, egal welcher Branche, verpflichten, von JEDEM jemals verkauft ein bis mehrere (könnten doch auch mehrere Kunden zur gleichen Zeit Defekte haben) Ersatzgeräte zu bunkern bis zum St. Nimmerleins-Tag. Da wären die Preise aber schnell sehr hoch. ;)

Letztlich steht Dir nach Gewährleistungrecht und bei intaktem Gewährleistungsanspruch, wenn Du es wünscht, ein Austausch innerhalb angemessener Frist zu. Zaubern können nur ganz wenige Händler. ;)

CWsoft 27.02.2003 14:40

Zitat:

Original geschrieben von reemrev
@CWsoft


Den Austausch erfolgt vom Vertragspartner, für den Kunden heißt das vom Händler, bei dem er die Ware kauft. Wie sich das Händler und Hersteller (oder Distributor) ausmachen ist für den Kunden unerheblich. Das ist eine der Erleichterungen der neuen Gewährleistung. Bitte um Korrektur, sollt' ich mich da irren.

Soweit hast Du recht. Aber, wie ich in diesem Thread schon öfter als fünfmal schrieb: "Austausch" ist nicht "Sofort-Austausch". Und damit dürfte Dir schon wieder nicht mehr ganz so egal sein, wie der Austausch abgewickelt wird oder werden kann. Geht der Verkäufer ins Lager und holt Ersatz oder hat er nichts auf Lager und MUSS zum Distributor - da liegen Wochen dazwischen.


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