WCM Forum

WCM Forum (http://www.wcm.at/forum/index.php)
-   Internet (http://www.wcm.at/forum/forumdisplay.php?f=8)
-   -   ebay problem! (http://www.wcm.at/forum/showthread.php?t=191603)

porli 16.05.2006 12:53

Auszug aus ABGB:
Zitat:

§ 905. (1) Kann der Erfüllungsort weder aus der Verabredung noch
aus der Natur oder dem Zwecke des Geschäftes bestimmt werden, so ist
an dem Orte zu leisten, wo der Schuldner zur Zeit des
Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz hatte, oder, wenn die
Verbindlichkeit im Betriebe des gewerblichen oder geschäftlichen
Unternehmens des Schuldners entstand, am Orte der Niederlassung. In
Ansehung des Maßes, des Gewichtes und der Geldsorten ist auf den Ort
der Erfüllung zu sehen.
(2) Geldzahlungen hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und
Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz (Niederlassung) zu
übermachen. Hat sich dieser nach der Entstehung der Forderung
geändert, so trägt der Gläubiger die dadurch bewirkte Erhöhung der
Gefahr und der Kosten.

Bsp dazu:

Sie kaufen bei einem Wienbesuch eine schöne
italienische Deckenleuchte und vereinbaren deren
Übersendung nach Innsbruck – Die „Gefahr“ trägt der Käufer !

Hier bleibt der Schuldnerwohnsitz (§ 905 Abs 1 ABGB) der Erfüllungsort; aber (!):
... den Schuldner trifft die zusätzliche Pflicht, die geschuldete Leistung an den Gläubiger abzusenden
... Und die Gefahr und (Transport)Kosten trägt (nach dem Gesetz) bereits der (Sach)Gläubiger

Fragender 16.05.2006 14:23

Das Beispiel ist schon richtig, nur ich bin mir nicht ganz sicher, ob dein Beispiel zu deinem Fall passt.

Die Frage ist, ob ein Mailverkehr wirklich vor Gericht anerkannt wird.

Wenn nicht musst du erst einmal beweisen, dass du die Ware wirklich abgeschickt hast. Das ist der Unterschied zu deinem gewählten Beispiel. Bei dem Beispiel handelt es sich um ein Packet und nicht um einen Brief. Und bei einem Packet bekommst du einen Zettel, dass du es wirklich aufgegeben hast.

lg der`Fragende

LouCypher 16.05.2006 15:03

das positive an deinem problem ist das wir alle oder zumindest ich wieder was gelernt hab. Nach meinen recherchen und dem was hier steht sieht es so aus als hätte der käufer pech gehabt und du musst gar nichts zahlen, auch musst du nichts beweisen, es reicht wenn du diesbezüglich eine erklärung abgibst.

Den rechtlichen schritten würde ich somit gelassen entgegensehen. Den halben betrag zu überweisen wär ein feiner zug aber unnötig, ausserdem hast du dann den halben betrag und den mp3 player verloren, der käufer nur den halben betrag.

Ich würde noch ein paar wochen warten das ding wird schon wieder auftauchen.

Unfair find ich es allerdings immer noch wenn der käufer für deinen fehler bezahlen muss.

holzi 16.05.2006 15:48

hmmm...gibts bei ebay nicht so einen Käuferschutz oder gilt der nur im Betrugsfall? (bin zu faul zum nachschauen ;))

Neo 16.05.2006 15:54

Käuferschutz gilt erst ab 25 Euro.

porli 16.05.2006 20:44

Zitat:

Original geschrieben von LouCypher
Unfair find ich es allerdings immer noch wenn der käufer für deinen fehler bezahlen muss.
Es war ja eben nicht nur mein Fehler!
Sein Fehler war die falsche Adresse und das Pech der Aushilfe!
Mein Fehler war der fehlende Absender und nur als Brief aufgegeben!

Deswegen würd ich das mit dem halben preis fair finden!

Käuferschutz ist erst ab höheren Beträgen, hätt ich selbst schon mal gebraucht!

LouCypher 17.05.2006 08:47

das er dir die falsche adresse gegeben hat hab ich vergessen.

Satan_666 17.05.2006 13:53

Zitat:

Original geschrieben von LouCypher
.... ausserdem hast du dann den halben betrag und den mp3 player verloren, der käufer nur den halben betrag.
Diese Aussage ist - sorry - unrichtig. Durch den Verkauf gehört ihm der MP3-Player ja nicht mehr, sondern die 17 Euro - und die hat er ja bekommen. Schickt er also die Hälfte der 17 Euro zurück, dann haben beide einen "Schaden" von 8,50 Euro!

Übrigens: man könnte leicht durchkalkulieren, wie es vor Gericht ablaufen würde, wäre der Wert - sagen wir - 100x höher, also 1700 Euro. Würde sich mit der Sachlage ein Richter beschäftigen, würde vermutlich genau diese 50:50-Teilung rauskommen, da beide Vertragspartner ursächlich am Verlust des Gerätes Schuld tragen: der Käufer, weil er eine falsche Adresse bekannt gegeben hat und der Verkäufer, weil er die etwaige Rücksendeadresse nicht angegeben hat.

Aber ich bin halt auch kein gelernter Jurist! :D

Iolaos 17.05.2006 14:48

Der Richter würde beim echten Wert € 17,- fragen obs den Streitteilen noch gut geht und schimpfen. Danach einen 50:50 Vergleich vorschlagen und wenn das nicht klappt kann er einem glauben und dem anderen nicht. z.B. Ich glaub nicht dass sie das weggeschickt haben, also gewinnt käufer. Nur z.B.

Condro 19.05.2006 11:41

hmm ich verstehs net ganz
 
ich versende auch per Post und oft als Brief.
Bei meinen Auktionen steht immer ganz deutlich
Unversicherter Versand
und wenn das Brieferl dann nicht ankommt ist das nicht mehr
mein Problem. Die meißten wollen ja das so um Porto zu sparen.
Es kann ja nicht sein auf den Wunsch des Käufers einzugehen und dann
später zu Kassa gebeten zu werden.

Will er eine Garantie das es ankommt dann Eingeschrieben aber zu lasten des Käufers.
Also wenn mir das Passiert wäre würde ich dem Käufer schreiben das der Versand so wie gewünscht von ihm erfolgt ist nähmlich
Unversichert.

lg


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 11:15 Uhr.

Powered by vBulletin® Copyright ©2000 - 2025, Jelsoft Enterprises Ltd.
© 2009 FSL Verlag