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Marc 12.09.2005 12:57

Marcus, ich glaube, du hast mich gar nicht verstanden. :) Ich habe doch geschrieben, dass es eben keine „Großzügigkeit“ ist, sondern ein ganz normaler bürokratischer und legitimer Weg.

Jim Phelps 12.09.2005 13:05

Hi Marc,

Ich habe dich doch verstanden. Nur wusste ich dies nicht, als ich meinen ersten Kommentar schrieb und wollte dir nur darlegen, warum. Bin ich nicht lieb http://www.mysmilie.de/smilies/lieb/22.gif

Marc 12.09.2005 13:08

Hach, ich schmelze dahin...

TheltAlpha 12.09.2005 18:15

Zitat:

Original geschrieben von Jim Phelps
So einfach ist das nicht seit den neuen Luftfahrtsbestimmungen. Man verstößt da gegen so einiges mehr als früher. Es braucht nur ein Passagier mal bei der Airline fragen, warum da ein Fremder im Cockpit war und das Rad dreht sich...
Meines bescheidenen Wissens nach gilt in der Luft (bezüglich Cockpitaufenthalt) primär das Gesetz des Landes über dessen Staatsgebiet man sich gerade befindet. Das heißt, gibt es in Deutschland ein entsprechend restriktives Gesetz, dann ist es natürlich über deutschem Gebiet nicht erlaubt. In Österreich gibt es zum Beispiel meines Wissens nach ein solches Gesetz nicht. Das heißt, würde man von Deutschland nach Österreich fliegen, dürfte man sich nach dem Passieren der Staatsgrenze im Cockpit aufhalten (vorrausgesetzt natürlich, die Airline-internen Regelungen sprechen nicht dagegen). Ein Passagier braucht sich da also zum Beispiel bei einem Austrian-Flug über Österreich nicht beschweren, da weder österreichisches Gesetz noch die AUA-interne Regelung das Cockpit für Nichtcrewmitglieder kategorisch versperren (siehe auch http://www.wcm.at/forum/showthread.p...61#post1536561).

Dimitris

Marc 14.09.2005 14:32

Zitat:

Original geschrieben von TheltAlpha
Meines bescheidenen Wissens nach gilt in der Luft (bezüglich Cockpitaufenthalt) primär das Gesetz des Landes über dessen Staatsgebiet man sich gerade befindet.
Hallo Dmitris,

Du klaust einem Passagier seine Geldbörse. Dummerweise bist du auf dem Urlaubsflug auf die Seychellen dabei aber über Saudi Arabien. Scharia sei dank muss dir armen Österreicher jetzt die Hand abgehackt werden?! Es wäre furchtbar unpraktisch, gelte das Recht des gerade überflogenen Landes.

Deshalb gilt bei Flugzeugen ähnlich wie bei Schiffen das Flaggenprinzip: Tür zu, und das Recht des Zulassungslandes der Maschine gilt.

Ich hatte da in der rechtlichen Praxis schon mit zu tun, und es gibt hier auch bereits Ordner im Forum dazu. Ich denke, dein Irrtum rührt daher, dass ganz allgemein im Spezialfall des Strafrechts u.a. danach geschaut wird, wo die Tat begannen wurde.

Übrigens ist mir persönlich nicht klar, wie rechtlich eigentlich die Sache mit dem Cockpit geregelt ist. Verbieten das einige nationale Gesetze? Bloße Rechtsverordnungen? Intentionale Abkommen? Sehen das bloß die Piloten nicht mehr so gerne? Schreiben Firmen das den Piloten vor?

Aus dem Kontext gerissene Copy&Paste-Texte (wie unter dem Link) helfen da m. E. kaum weiter. Solange nicht wirklich jemand einmal im Detail aufdröselt, was hinsichtlich Jumpseat von wem mit welcher Kompetenz wie geregelt ist und wem gegenüber gilt, hilft das keinem weiter.

Wie gesagt, m.W. gelangt man zumindest bei Deutschen Airlines mit einigem bürokratischen Aufwand ganz offiziell auf den Jumpseat. Ich habe in anderen Konstellationen mitbekommen, dass das auch sogar für die neurotischen USA gilt. Ich denke, dass theoretisch oder zumindest praktisch der betreffende Passagier dazu vorher bekannt sein muss. Andernfalls würde diese Sicherheitsmaßnahme auch keinen Sinn machen. „Fliege in drei Wochen mit Ihnen nach Mallorca, beantrage hiermit Jumpseat…“

Jim Phelps 14.09.2005 19:12

Hi,

Einer meiner Ausbilder ist Regierungsdirektor bei der Bezirksregierung im Bereich Luftverkehr.

Nach seiner Aussage gibt es im Moment eine Regelungslücke, wie weit das dt. Gesetz gilt bzw. welches Gesetz über welchem Land. Es soll wohl eine Regelung erfolgen. Im Moment geht das wohl über Staatsverträge und ähnliches.

TheltAlpha 14.09.2005 20:58

Zitat:

Original geschrieben von Jim Phelps
Hi,

Einer meiner Ausbilder ist Regierungsdirektor bei der Bezirksregierung im Bereich Luftverkehr.

Nach seiner Aussage gibt es im Moment eine Regelungslücke, wie weit das dt. Gesetz gilt bzw. welches Gesetz über welchem Land. Es soll wohl eine Regelung erfolgen. Im Moment geht das wohl über Staatsverträge und ähnliches.

Hm, ich will mein Wissen nicht über die Kompetenz deines Ausbildners stellen, aber die Sache klingt für mich als Rechtslaien ziemlich einfach:

Gesetz eines Staates gilt in dem jeweiligen Staat (logisch ;)). Ein Staat ist aber nicht nur horizontal, also in der Ebene, definiert, sondern auch vertikal. Sonst würde ja das Gesetz für mich nicht gelten, während ich gerade einen Luftsprung vollführe. ;) Die Frage ist nur, wie weit über Boden sich das Staatsgebiet erstreckt. Es gibt hier unterschiedliche Meinungen, fest steht aber, dass Höhen, in denen Verkehrsflugzeuge fliegen, auf jeden Fall noch zum jeweiligen Staatsgebiet zählen (Österreich definiert seine Staatsgrenze vertikal zum Beispiel in 80 km Höhe). Da ein Flugzeug kein exterritoriales Gebiet ist, gilt somit das Recht des Staates, der gerade überflogen wird.

Eine Ausnahme gibt es jedoch: Bei "unlaw seizure" eines Flugzeuges wird aufgrund der "Convention for the Suppression of Unlawful Seizure of Aircraft" das Recht des Registrierungsstaates des Flugzeuges angewandt.

Dimitris

Marc 14.09.2005 21:53

http://dejure.org/gesetze/StGB/4.html

Für Österreich:
„Die österreichischen Strafgesetze gelten für Taten, die auf einem österreichischen Luftfahrzeug begangen worden sind, unabhängig davon, wo sich dieses befindet.“
http://www.medmix.at/set1.php?open=/...878content.php


Für die Schweiz:
„Wird an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz eine strafbare Handlung, etwa eine einfache Körperverletzung, begangen, so ist gemäss Art. 97 Abs. 1 LFG schweizerisches Recht anwendbar.“
http://www.polyreg.ch/bgeunpublizier...569__2001.html


Für Deutschland:
„Das hier enthaltene Flaggenprinzip ist ähnlich dem in § 3 enthaltenen Gebietsgrundsatz. Es besagt, dass der Staat, dessen Flagge ein Schiff oder dessen Staatszugehörigkeitszeichen ein Luftfahrzeug führt, seine Strafgewalt für alle Taten anwenden darf, die an Bord des Schiffes oder Luftfahrzeuges begangen werden.“
www.recht-in.de/kommentare_html/kom_g13p4.html

Jim Phelps 14.09.2005 22:09

Hi,

Hier geht es aber gerade nicht um Strafrecht. Es geht um den präventiven Bereich der Gefahrenabwehr und nicht um den repessiven Bereich der Strafverfolgung. Insoweit ist der Strafrechtsvergleich hier nicht richtig. Das sind zwei paar Schuhe.

Eingreifen ist vorliegen § 12 Luftsicherheitsgesetz http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/luftsig/
Allerdings ist im LuftSiG der Geltungsbereich explizit für das Flugzeug nicht geregelt. Allerdings ist § 9 Abs. 2 LuftSiG interessant, der außerhalb des Geltungsbereiches der BRD die Anwendung des Gesetzes unter bestimmten Voraussetzungen vorschreibt. Allerdings gilt dies lediglich für die Luftfahrtunternehmen.

Marc 14.09.2005 23:10

Zitat:

Original geschrieben von Jim Phelps
Insoweit ist der Strafrechtsvergleich hier nicht richtig. Das sind zwei paar Schuhe.
Ach nee. :) Ich dachte schon, dass du mir zutraust, das zu wissen. Und ich traue dir auch zu zu wissen, wie man dann vorgeht, wenn der Ausbilder eine "Regelungslücke" erblickt. Ich finde einen Vergleich dann gerade nicht „nichtig“, sondern interessant, oder?

Was ist eigentlich mit § 1a LuftVG?


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