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Von zusammenhangslos kann nicht die Rede sein, so lautet eben der Paragraf 126c, siehe link - sags ja lesen !!!!!
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naja, lies mal genau und interpretiere es genau ... IMHO findet dieser § keine anwendung auf das entsperren von mobiltelefonen
und wenn dieser § doch anwendbar wäre (was ich nicht glaube): was stört mich das dann als anwender eines computerprogramms zum entsperren von mobiltelefonen? ich vertreibe dieses programm ja nicht :ms: ps: dieser § ist eher auf programme wie clone-cd oder passwort-schnüffler anwendbar |
Zitat:
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@ pc.net: na geh, da hätte man so schön "diskutieren" können :rolleyes:
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Da der Simlock ist eben eine Sperre des Providers und diese wird eben widrrechtlich überwunden.
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Bei einem Gerät, dessen Eigentümer ich bin, kann ich gar nichts widerrechtlich anstellen. Wenn ichs aus dem Fenster werfe, kann es dem Mobilfunkbetreiber auch egal sein.
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Doch, eben um einen anderen Provider zu benutzten.
So blöd es kling ist aber eine Tatsache. Hatte schon genug solcher Fälle. |
Du meinst also, wenn ich mein Handy entsperre, um einen anderen Mobilfunkanbieter zu nutzen, mach ich mich strafbar?
In welchen Zusammenhang steht das mit dem Vertrag, den ich mit dem ursprünglichen Betreiber habe? Beinhaltet der eine Exklusivitätsklausel? |
Die Benutzung der Software um solche Sperren zu überwinden ist strafbar.
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Wo steht das? In dem von dir zitierten Text nicht.
Aber egal, es stimmt sowieso nicht ;) |
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