Zitat:
Original geschrieben von HansHartmann
@Marc:
Ist denn der Kauf einer Downloadversion wirklich ein Sachkauf? Und was ist, wenn der Anbieter klipp und klar und auf deutsch hinschreibt, dass der Kunde mit Annahme des Kaufvertrages nur eine Nutzungslizenz einer Software erwirbt?
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Der BGH hat betont, dass auch dann noch ein Sachkauf anzunehmen sei: Es mache keinen Unterschied, die Übertragung mittels eines greifbaren Datenträgers oder infolge fortgeschrittener technischer Möglichkeiten gänzlich elektronisch erfolge. Nachzulesen in BGH DB 1989, S. 2596; BGHZ 109, S. 97. Auch das OLG Stuttgart als Vorinstanz vertrat bereits diese Meinung (CR 1989, S. 69 ). Dass Software sogar auch ohne körperlichen Träger eine Sache (§ 90 BGB) sein soll, ist ein kontroverses Thema in der Rechtswissenschaft. Teilweise wird als Lösung einfach vorgeschlagen, Software nicht als Sache zu sehen, aber genauso zu behandeln. Entscheidend ist hier die aber die dargelegte Meinung der Rechtsprechung.
Wenn der Verkäufer hier versucht, sich aus der Verantwortung zu entlassen, in dem er den Vorgang ausdrücklich anders bezeichnet, dann ist das rechtlich nicht relevant (wieder nachzulesen in BGH NJW 1988, S. 2731 )
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