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CWsoft 26.02.2003 20:02

Zitat:

Original geschrieben von reemrev
@ CWsoft

Bei Gewährleistungen will der Händler selbstverständlich das defekte Teil überprüfen, nona. Darf er das Teil zwecks Begutachtung an den Hersteller einsenden?

Er darf. Auch darf er zwecks Austausch den Hersteller (besser "den Distributor") bemühen. Das Gewährleistungsrecht sagt nichts von "sofort", es spricht nur von "Austausch oder Verbesserung (Reparatur) nach Wunsch des Konsumenten".

Es gibt einige Regelungen im Gewährleistungsrecht, die recht gummiartig gehandhabt werden (können). Eine davon sagt beispielsweise, dass Austausch (den Wunsch kann und darf der Kunde nach der letzten Novelle äussern) dem Händler keine "aussergewöhnliche Belastung" aufbürden dürfe. Was eine "aussergewöhnliche Belastung für den Händler" bedeuten kann, wird hingegen nicht wirklich präzisiert. Auch bedeutet "Austausch" nicht "Sofort-Austausch"!

Das o.a. bedeutet einerseits, dass z.B. bei nicht vorhandener Lagerware ein Austausch verweigert werden kann und darf. Andererseits kann dieser Passus auch so angewendet werden: Ich als Händler habe keinen Techniker - oder keinen, der mehr als einen Schraubenzieher halten kann. Ich kann daher nicht mit vertretbarem Aufwand feststellen, ob ein Defekt vorliegt. Ich muss daher an den Hersteller senden, der feststellen kann, ob und welcher Defekt vorliegt.

Es wird Teile geben, wo auch bei uns die Technik mehr als ein paar Minuten zur Fehlerdiagnose brauchen wird. Beispielsweise bei einem Quattro-Xeon-Mainboard mit 32-bitiger RAMBUS-Bestückung. Nachdem manche Fehler erst bei Vollbestückung auftreten, kann es schon sein, dass uns ein oder zwei Prozessoren oder auch ein paar 32-Bit-RAMBUS-Streifen fehlen.

Vorteile unserer Kunden während der ersten sechs Monate sind allerdings, dass wir erstens recht erfahrene Techniker mit relativ hochwertigem Spezialwissen (nein, sind trotzdem Menschen mit allen Fehlern ;)) beschäftigen und zweitens bei vielen von uns vertretenen bzw. vertriebenen Herstellern ungehinderten Zugang zu Entwicklung und Technik haben. So können bei uns Tests in-house ablaufen, für die andere bereits versenden müssen. Das spart Zeit - viel Zeit für den Kunden.

gleeful 26.02.2003 20:51

Zitat:

Original geschrieben von CWsoft

Er darf. Auch darf er zwecks Austausch den Hersteller (besser "den Distributor") bemühen. Das Gewährleistungsrecht sagt nichts von "sofort", es spricht nur von "Austausch oder Verbesserung (Reparatur) nach Wunsch des Konsumenten".

genau das macht mich narrisch - ein zahnloseres gesetz als unser gewährleistungsrecht muss man erst mal zuwege bringen. de facto missbrauchen leider fast alle händler (vor allem natürlich die großen ketten) das gewährleistungsrecht mit system und schicken prinzipiell nur ein - wodurch das gewährleistungsrecht defacto obsolet oder zumindest ad absurdum geführt wird. klüger wäre es gewesen einen grenzbetrag einzuführen bis zu dem der kunde tatsächlich das recht auf sofortigen austausch -falls möglich- hat.

Zitat:

Original geschrieben von CWsoft

Innerhalb der ersten sechs Monate tauschen wir defekte Produkte sofort aus, soweit Lagerware zum Austausch vorhanden ist.

froh dass zu hören, apollos meldung hat mich durchaus überrascht nachdem euch soviele hier empfohlen haben.

grüße
gleeful

CWsoft 26.02.2003 21:41

Zitat:

Original geschrieben von gleeful

genau das macht mich narrisch - ein zahnloseres gesetz als unser gewährleistungsrecht muss man erst mal zuwege bringen.

das neue gewährleistungrecht ist weder zahnlos, noch händlerfreundlich. Du musst es nur - wie jedes Recht - bei Bedarf durchsetzen.

Zitat:

de facto missbrauchen leider fast alle händler (vor allem natürlich die großen ketten) das gewährleistungsrecht mit system und schicken prinzipiell nur ein...
Eine generelle Linie in dieser Richtung konnte ich bislang (auch ich bin schließlich in den meisten Branchen Kunde und Konsument) nicht beobachten.

Zitat:

klüger wäre es gewesen einen grenzbetrag einzuführen bis zu dem der kunde tatsächlich das recht auf sofortigen austausch -falls möglich- hat.
Du hast das Recht auf Austausch. Das belastet jeden Händler bereits kostenmäßig ziemlich heftig, was in Branchen mit geringer Ertragskraft auch wieder reichlich Arbeitskräfte freisetzt. Vergiss nicht, dass ein Händler, der sofort tauscht, nicht nur Handlingkosten, sondern in unserer Branche vor allem Wertverluste in beträchtlicher Höhe in Kauf nimmt. Bis der z.B. Dein Board wieder von Distributor retour bekommt, kann er es in den meisten Fällen bereits einstampfen - da gibt es nicht mal mehr Prozessoren dafür.

Weiters muss jeder Austausch "in einem vertretbaren Zeitrahmen" abgewickelt werden. Die Gerichte haben in der letzten Zeit hier etwa zwei bis drei Wochen als gerechtfertigt anerkannt. In der Zeit kann kein Händler via Hersteller tauschen; im besten Fall vielleicht über den Distri. Schafft er aber weder Austausch noch Verbesserung in angemessener Frist, hast Du Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises. Das ist doch was, oder?

Klar, Du musst Dein Recht auch durchsetzen, wenn nötig. Es soll Händler geben, die davon ausgehen, dass Dir es die Mühe nicht wert sein wird - wir gehören nicht dazu.

Nur nie vergessen: Gewährleistung bezieht sich immer nur auf Mängel, die beim Kaufzeitpunkt bereits bestanden haben, nur noch nicht bemerkt wurden. Durch die Beweislastumkehr (eine deutliche Verbesserung für Konsumenten - was ist da "zahnlos"? ;)) muss Dir der Händler nötigenfalls beweisen, dass der Mangel beim Verkauf nicht vorhanden war. Das ist schwierig, aber ich würde trotzdem nicht die Axt im Mainboard steckenlassen... :D

grizzly 26.02.2003 21:47

Ich bin zwar kein Händler sondern selbst "Consumer" aber ein bisserl möchte ich hier schon auch die Händler "in Schutz nehmen" oder wie man landläufig so sagt: "eine Lanze für sie brechen".
Ich kenne da Typen, denen rutscht mal der Schraubenzieher aus beim Kühler montieren und dann ab mit dem Mobo zum Händler ...
Einer hat toll die Pins verbogen, naja, der Händler wird's schon umtauschen und so weiter.
Andersrum, bei uns in der Provinz hat man selten eine Chance, dass was getauscht wird.
Ein Beispiel, ein Mitarbeiter von mir gab mir seinen PC, weil sein Brenner immer Ausschuß produzierte. Ich hab die Kiste gut 2 Tage bei mir daheim gehabt, einige Rohlinge "in den Acker geschossen" bis ich zuguterletzt draufkam, dass er den RAM nachrüstete und dieser war auch die Ursache. Der hiesige Vobis (gibt's hier eh nimmer) hat ihm den RAM nicht getauscht und ihm auch das Geld nicht zurückgegeben - obwohl er den erst 2 Wochen vorher gekauft hat. Ich kurzerhand RAM bei Raisl bestellt und mit dem funzte auch der Brenner.
Einem anderen Mitarbeiter habe ich einen AMD assembliert. Das Mobo (MSI)gab nach einem Tag "den Geist auf", Mobo dem NRE zurückgegeben, der ist kurz für 10 Minuten damit verschwunden, als er wieder auftauchte drückte er mir ein neues in die Hand mit der Aussage: "MSI hätten öfters Probleme mit den Spannungsreglern" - sowas lobe ich mir Beim NRE habe ich auch ein Enermax reklamiert, welches zwar schon nach 2 Tagen "abgeraucht" ist aber ich reklamierte es erst 1 Jahr danach und dieses wurde mir auch ersetzt (der Grund für die späte Reklamation war einfach meine Faulheit und ich brauchte für den Bekannten damals sofort ein Netzteil und das bestellte ich damals beim Raisl).
Das ist auch der Grund, wieso ich immer bei Händlern in Wien kaufe, über die "hiesigen" könnte ich ganze Tiraden hier schreiben aber das erspare ich mir. Es ist einfach ein Grundprinzip, die haben mehr Konkurrenz und können sich das nicht leisten.
Im allgemeinen stimme ich mit "pc.net" überein, ich kaufe auch bei den, von ihm angeführten Händlern.

gleeful 27.02.2003 08:14

@ grizzly & CWsoft
natürlich hat die sache zwei seiten und ich wollte jetzt auch nicht als händlerfresser rüberkommen. trotzdem ist das gesetzt extrem schwammig formuliert (sehen auch juristen so) und ein höchstbetrag bis zu dem man umtausch verlangen kann wäre imho durchaus sinnvoll (das man irgendwo eine riegel einziehen muss, um die händler nicht übergebühr zu belasten ist schon klar).

computer sind natürlich ein kapitel für sich, weil die gefahr der unsachgemäßen handhabung durch den konsumenten wesentlich größer ist als in irgendeiner anderen branche. bei physischen schäden am gerät (schraubenzieher abgerutscht) stellt allerdings auch die beweislastumkehr in aller regel kein problem da. bei standard consumer goods wie mixer, staubsauger, cd-player etc, die schlicht und ergreifend den geist aufgeben nach ein paar tagen oder wochen, fühlt man sich allerdings recht verarscht als konsument, wenn der händler schlicht meint, den müsse er einschicken. von daher höchstbetrag.

soviel dazu,
grüße
gleeful

CWsoft 27.02.2003 08:58

Zitat:

Original geschrieben von gleeful
... und ein höchstbetrag bis zu dem man umtausch verlangen kann wäre imho durchaus sinnvoll ...
Möglicherweise habe ich mich nicht klar genug ausgedrückt: Es steht Dir als Konsument IMMER zu, in einem berechtigten Gewährleistungsfall Austausch zu verlangen - ganz ohne Obergrenze. Hier ist das Gesetz keinesfalls schwammig.

SOFORT-Austausch kann aber nur erfolgen, wenn auch ein Trumm zum Umtauschen vorhanden ist. Logisch.

Und dass man von seinem Händler auch nur Machbares fordern sollte, versteht sich in einer partnerschaftlichen Geschäftsbeziehung wohl von selbst. Es ist einem Händler, der speziell für Dich (weil er sonst dafür niemals Kunden hätte) ein Mainboard um EUR 2.000,- besorgt hat, z.B. schwer zuzumuten, für Dein defektes Board ein Tauschboard ANZUKAUFEN und das später einlangende Tauschboard mangels Käufer in den Mistkübel zu entsorgen. Hier wird der Austausch bei den meisten Händlern einige Zeit dauern.

Zitat:

... ... bei standard consumer goods wie mixer, staubsauger, cd-player etc, die schlicht und ergreifend den geist aufgeben nach ein paar tagen oder wochen, fühlt man sich allerdings recht verarscht als konsument, ...
Hier bemerke ich, dass Du von meinem Posting nicht gelesen hast, was Du nicht lesen wolltest. ;) Daher nochmals:

Zitat:

Nur nie vergessen: Gewährleistung bezieht sich immer nur auf Mängel, die beim Kaufzeitpunkt bereits bestanden haben, nur noch nicht bemerkt wurden. Durch die Beweislastumkehr (eine deutliche Verbesserung für Konsumenten - was ist da "zahnlos"? ) muss Dir der Händler nötigenfalls beweisen, dass der Mangel beim Verkauf nicht vorhanden war. Das ist schwierig, aber ich würde trotzdem nicht die Axt im Mainboard steckenlassen...
Die von Dir erwähnten Fälle fallen eindeutig NICHT unter "Gewährleistung". Sie können unter "Garantie" fallen (siehe Garantiebedingungen), die sich grundlegend von Gewährleistung unterscheidet und auch als freiwillige Zusatzleistung keiner gesetzlichen Regelung unterliegt.

Wenn Du also zum Verkäufer gehst und sagst "Der Mixer hat nur drei Wochen funktioniert, dann hast Du ihm die Arbeit abgenmommen, zu beweisen, dass der Fehler nicht schon beim Verkauf vorhanden war. -> KEINE Gewährleistung, weitere Vorgangsweise nach Garantiebestimmungen.

Wenn Du, um beim Mixer zu bleiben, Karattoenreste im Mixer vergisst ioder übersiehst, so hast Du ihm die Arbeit abgenmommen, zu beweisen, dass der Fehler nicht schon beim Verkauf vorhanden war. -> KEINE Gewährleistung, weitere Vorgangsweise nach Garantiebestimmungen.

etc.

Übrigens empfinde ich Deine Postings nicht als Angriff auf Händler. Du hast Fragen gestellt, ich habe versucht, sie wahrheitsgetreu und gesetzeskonform zu beantworten. Das sollte doch zu keinerlei Spannungen führen, oder?

Bei uns laufen die meisten Geschäftsbeziehungen recht partnerschaftlich ab, das bescheis.t man seine Partner ohnehin nicht. Das gilt für beide Seiten. Und (fachlich und rechtlich) informierte Kunden sind uns ohnehin lieber; da gibt es nach dem Kauf wesentlich weniger zeit- und geldaufwendige Probleme. :)

reemrev 27.02.2003 09:12

@ CWsoft
Danke für deine Antwort.
Trotz aller Möglichkeiten der Begriffsinterpretation sehe ich ,wie schon CWsoft anführt und drum erspar ich mir jetzt die Wiederholung der angeführten Argumente, für den Konsumenten doch Vorteile gegenüber früher.

gleeful 27.02.2003 09:14

Zitat:

Original geschrieben von CWsoft

Möglicherweise habe ich mich nicht klar genug ausgedrückt: Es steht Dir als Konsument IMMER zu, in einem berechtigten Gewährleistungsfall Austausch zu verlangen - ganz ohne Obergrenze. Hier ist das Gesetz keinesfalls schwammig.

doch is es, weil der händler immer das recht hat auf nachbesserung zu bestehen, was bedeutet, dass er es einschickt. genau das ärgert mich ja.


Zitat:

Original geschrieben von CWsoft

Die von Dir erwähnten Fälle fallen eindeutig NICHT unter "Gewährleistung". Sie können unter "Garantie" fallen (siehe Garantiebedingungen), die sich grundlegend von Gewährleistung unterscheidet und auch als freiwillige Zusatzleistung keiner gesetzlichen Regelung unterliegt.

Wenn Du also zum Verkäufer gehst und sagst "Der Mixer hat nur drei Wochen funktioniert, dann hast Du ihm die Arbeit abgenmommen, zu beweisen, dass der Fehler nicht schon beim Verkauf vorhanden war. -> KEINE Gewährleistung, weitere Vorgangsweise nach Garantiebestimmungen.

das is auch nicht einfach, weil man sich auch gespart hat "defekt" näher zu definieren. wenn ein elektrogerät nach kurzer zeit einfach aufhört zu funktionieren, darf man nämlich wohl davon ausgehen, dass das gerät bereits bei kauf einen defekt aufwies.

grüße
gleeful

gleeful 27.02.2003 09:20

zum ursprünglichen thema des threads sollt ich noch erwähnen, dass ditech mir sehr flott auf meine e-mail anfrage nach umtausch geantwortet hat (schnelle antworten auf anfragen gibt's a net so oft - kompliment :ja: ) und zwar, dass sie prinzipiell bis zu einem jahr einfach austauschen. find ich gut.

CWsoft 27.02.2003 09:52

Zitat:

doch is es, weil der händler immer das recht hat auf nachbesserung zu bestehen, was bedeutet, dass er es einschickt. genau das ärgert mich ja.
Einer von uns beiden hat das Gewährleistungsrecht nicht aufmerksam genug gelesen. Ich werde das jetzt nochmals tun, um keinen Fehler zu machen; derzeit bin ich aber der Meinung, dass Du (nach der letzten Novelle) falsch liegst. Nur ist Austausch via Hersteller eben auch der von Gesetz angesprochene Austausch.

Zitat:

das is auch nicht einfach, weil man sich auch gespart hat "defekt" näher zu definieren.
Man kennt das Wort "defekt" im Gesetz überhaupt nicht. Hier ist immer von "Mangel" die Rede. Im Wesentlichen gilt aber auch hier die Beweislastumkehr.


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