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pc.net 25.03.2008 11:43

ich würde aber trotzdem zw. lese- und empfangsbestätigung unterscheiden ... da die empfangsbestätigung bereits eine rechtsgültige zusendung beweisen würde - ob der adressat das dann ließt ist unerheblich ;) ...

LouCypher 25.03.2008 18:08

@enjoy: thx der erste link kann schon mal was.

Diese Absatz möchte ich euch nicht vorenthalten:

Zitat:

. Der Anscheinsbeweis ist die Verschiebung des Beweisthemas von der tatbestandsmäßig geforderten Tatsache auf eine leichter erweisliche Tatsache, die mit ihr in einem typischen Erfahrungszusammenhang steht. Er ist nur zulässig, wenn eine typische formelhafte Verknüpfung zwischen der tatsächlich bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht; er darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen.
:rofl:

Das schicke ich dem nächsten der sich aufregt.

Christoph 25.03.2008 20:57

Grundsätzlich hast Du dieses Problem auch bei Briefsendungen, wenn Du keinen eingeschriebenen Brief schickst, bzw. der Adressat ihn nicht annimmt (mir schon passiert), kannst Du eine Zustellung nicht beweisen.


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