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Frage zur GIS Gebühr
Hallo hawaigaign
Du verwechselt da etwas. Rundfunk- und/oder Fernsehempfang ist NICHT !!!!! mit Internetstreaming (egal ob TV oder Radio) gleichzusetzen. In Österreich ist ein internetfähiger PC/MAC usw. derzeit noch nicht gebührenpflichtig. Gruß Hugo |
Rundfunkgebühr
Leider wird immer wieder bezüglich der von der GIS
eingehobenen Beträge viel Falsches verbreitet und der Betrag immer nur als Ganzes betrachtet. Laut Gesetz und auf der GIS-Homepage nachzulesen heisst der von der GIS eingehobene Gesamtbetrag "Rundfunkgebühr". Diese Rundfunkgebühr setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen: Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen incl. Radio: ============================================== 1) Radiogebühr (erhält das Finanzministerium) 2) Fernsehgebühr (erhält das Finanzministerium) 3) Fernsehentgelt (nur dieses erhält der ORF!) 4) Kunstförderung (im Verhältnis 70 zu 30 auf Bund und Land aufgeteilt) 5) Landesabgabe (fließt in das jeweilige Landesbudget ein) 6) 10% Umsatzsteuer (wird nur vom Fernsehentgelt berechnet) B) Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen (ohne Fernsehen): ================================================== = 1) Radiogebühr (erhält das Finanzministerium) 2) Radioentgelt (erhält der ORF) 4) Kunstförderung (im Verhältnis 70 zu 30 auf Bund und Land aufgeteilt) 5) Landesabgabe (fließt in das jeweilige Landesbudget ein) 6) Umsatzsteuer (wird nur vom Redioentgelt berechnet) Rundfunkgebühr nur für Fernseheinrichtungen ohne Radio ist nicht vorgesehen. Rundfunkgebühr nur für Fernseheinrichtungen (incl. Radio OHNE ORF-Empfang) ist ebenso nicht vorgesehen. Warum eigentlich nicht? Das heisst also bei der jetzigen Diskussion um die Einführung von DVB-T und Abschaltung des terrestrisch analogen Fernsehsignals geht es einzig und allein um den Wegfall des Fernsehentgelts (welches aber letztendlich der Löwenanteil an der Rundfunkgebühr ist). Die Fernsehgebühr, die Kunstförderung und die Landesabgabe sind UNABHÄNGIG vom ORF-Empfang. Diese Bestandteile muß man auch dann bezahlen, wenn man nur deutsche Privatsender über eine analoge SAT-Antenne empfängt. Nur das (ORF-)Fernsehentgelt ist ABHÄNGIG davon, ob man den ORF empfangen kann oder nicht. Beispiel: ====== - nur analoge Sat-Antenne vorhanden (kein ORF-Empfang möglich) - kein DVB-T taugliches Gerät vorhanden - analog terrestrisches Signal abgeschaltet ==> nach momentaner Gesetzeslage muß in diesem Fall KEIN ORF-Fernsehtentgelt bezahlt werden, sondern nur die Fernsehgebühr, die Kunstförderung und die Landesabgabe. Ich würde in diesem Fall nur das Radio anmelden. Das weis auch die GIS, darum verlangen Sie vom Gesetzgeber auch eine Präzisierung des Gesetzes. mfg antzs |
Zur Präzisierung:
Bundesland ............ Radio ...... TV+Radio Wien .................. 6,17 ...... 21,28 Niederösterreich ...... 6,05 ...... 20,98 Burgenland ............ 5,65 ...... 19,48 Oberösterreich ........ 5,05 ...... 17,18 Salzburg .............. 5,95 ...... 20,28 Steiermark ............ 6,35 ...... 21,88 Kärnten ............... 6,30 ...... 21,88 Tirol ................. 5,85 ...... 20,28 Vorarlberg ............ 5,05 ...... 17,18 es wäre also eine schöne ersparnis ... |
Re: Rundfunkgebühr
Zitat:
bitte sehr: Besteht mit Einführung des digitalen Fernsehens in Österreich weiterhin Gebührenpflicht? Die Antwort ist einfach: prinzipiell ja. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühren ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG). Dort heißt es: "Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung …. in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer) hat die Gebühren nach § 3 (Anm.: Rundfunkgebühren) zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten." Das bedeutet, dass die Rundfunkgebühren zu entrichten sind, sobald Rundfunkempfangsanlagen betriebsbereit gehalten bzw. betrieben werden. Gebührenpflicht besteht bei empfangsbereiten Geräten Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Rundfunkgebühren und die damit verbundenen Abgaben und Entgelte (bestehend aus ORF-Entgelt, Rundfunkgebühr für den Bund, Landesabgabe und Kulturförderungsbeitrag) durch die GIS von all jenen Haushalten eingehoben wird, die über betriebsbereite Geräte verfügen. Es ist dabei nicht definiert, welche Programme mit dem Gerät - rein technisch - empfangen werden können. Die Entscheidung über die für den Empfang am besten geeigneten Empfangsanlagen liegt beim Konsumenten. Diesem obliegt auch die durch den Umstieg auf digitalen terrestrischen Empfang eventuell notwendige Nachrüstung, da diese nicht im Einflussbereich des Programmanbieters (weder des ORF, noch ATV oder eines sonstigen Privatprogrammanbieters) liegt, sondern von der Europäischen Kommission beschlossen wurde und deren Umsetzung im Auftrag der „RTR Rundfunk- und Telekom Regulierungsbehörde“ erfolgt. Zusammengefasst vertritt die GIS die Rechtsmeinung, dass immer dann Rundfunkgebühren zu entrichten sind, wenn Rundfunkprogramme (Radio und/oder TV) konsumiert werden können und zwar unabhängig davon, ob und wie oft die Programme des ORF mit diesen Geräten empfangen werden. Eine diesbezügliche Präzisierung durch den Gesetzgeber wird im Zuge der Einführung von DVB-T erwartet. Damit besteht im Zuge der Einführung von DVB-T auch für Besitzer von analogen Satellitenanlagen weiterhin in vollem Umfang Gebührenpflicht. |
Rundfunkgebühren
@wuzzerwundi
Die Sache mit der Abschaltung des analogen terrestrischen Signals ist zur Zeit nicht eindeutig geklärt. (Was der GIS meiner Meinung nach ziemliches Unbehagen bereitet :D) Zitat:
sie es zur Zeit nicht durch das Gesetz untermauern können. Deshalb schreibt die GIS ja folgenden Satz im Anschluss: Zitat:
http://www.deranwalt.at/show.asp?id=...=Wissenswertes Besonders interessant ist in diesem Artikel der 4. Absatz: Zitat:
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Programmentgelt
Ich habe mich bezüglich Programmentgelt und Empfangbar-
keit der ORF-Programme noch einmal erkundigt. Es scheint so, dass das Gesetz bezüglich ORF-Programmentgelt angepasst wurde: Zitat:
Programmentgelt bezahlen muss, auch wenn man es technisch nicht einmal empfangen kann! Wer verfasst denn solche schwachsinnigen Gesetzestexte? Zitat:
Vorhandensein eines Fernsehempfangsgeräts und keiner technischen Möglichkeit die ORF-Programme zu empfangen, die Fernsehgebühr, die Kunstförderung und die Landesabgabe unabhängig vom ORF-Programmentgelt zu bezahlen. ORF-Gesetz: http://www.rtr.at/web.nsf/deutsch/Ru...FGesetze_ORF-G antzs |
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