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malcolmx 14.07.2005 18:54

ja schon....nur verstehe ich noch immer nicht wieso die mit der bh drohen und was die versuchen damit zu bezwecken.

bhoernchen 14.07.2005 20:10

ahäm...ich kenn einen der is schon seit zwanzig jahren bei der polizei.
noch nie hats sowas gegeben oder er hat auch nicht davon gehört das ein polizist fernsehn kontrollieren mitgegangen ist...

maxb 14.07.2005 23:57

Zitat:

Original geschrieben von bhoernchen
ahäm...ich kenn einen der is schon seit zwanzig jahren bei der polizei.
noch nie hats sowas gegeben oder er hat auch nicht davon gehört das ein polizist fernsehn kontrollieren mitgegangen ist...

Nix Polizei, hab' ich ja gepostet -> "Den Organen der Fernmeldebüros, die
sich gehörig ausweisen, ist zu diesem Zweck das Betreten der
Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder
dies zu vermuten ist, zu gestatten."

Aber die haben normalerweise auch was besseres zu tun :D

bhoernchen 15.07.2005 08:14

Zitat:

Original geschrieben von maxb
Nix Polizei, hab' ich ja gepostet -> "Den Organen der Fernmeldebüros, die
sich gehörig ausweisen, ist zu diesem Zweck das Betreten der
Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder
dies zu vermuten ist, zu gestatten."


also das glaub ich nicht.
is ja so ähnlich wie mit der asfinag und das anhalten von kfz...
i glaub net das ich so einen postler in meine eigenen vier wänden reinlassen muß...
da gibts ja was mit hoheitsgewalt..usw..kenn mich a net so aus.
ausübung von zwangsgewalt..
eingriff in persöhnliche freiheit..

Oli 15.07.2005 08:39

Es können durchaus anderen Organen als der Polizei Vollmachten übergeben werden (siehe Parksheriffs); somit glaube ich schon, dass die die Wohnung betreten dürfen.

Natürlich dürfen die keine Gewalt dabei ausüben, d.h . aufbrechen, etc., Du kannst jedoch dann bestraft werden, wennst die hinderst, einzutreten.

Ciao Oliver

holzi 15.07.2005 09:00

Zitat:

Original geschrieben von Oli
Es können durchaus anderen Organen als der Polizei Vollmachten übergeben werden (siehe Parksheriffs); somit glaube ich schon, dass die die Wohnung betreten dürfen.

Natürlich dürfen die keine Gewalt dabei ausüben, d.h . aufbrechen, etc., Du kannst jedoch dann bestraft werden, wennst die hinderst, einzutreten.

Ciao Oliver

nein, verdacht bedeutet zb., wenn man im hintergrund den fernseher rennen hört - aber in dem fall sollte man sich sowieso mit den gis einigen ^^ ansonsten ist es kein verdacht und die dürfen deine wohnung auch nocht betreten, wär ja noch schöner. ich find es traurig, wie schnell sich manche von einem billigen plastikausweis und ein paar wischi-waschi paragraphen einschüchtern lassen.

maxb 15.07.2005 11:48

Anscheinend hat meinen link niemand gelesen, daher nochmals die Gesetzeslage

a) RGG

§2(5) Liegt für eine Wohung (Anm.: richtig: Wohnung) oder sonstige
Räumlichkeit keine Meldung (Abs. 3) vor, so haben jene, die dort
ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als
Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren
beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) auf dessen Anfrage
mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort
betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung
nötigen Angaben zu machen.

b) RGG

§6(5) Besteht der begründete Verdacht, daß eine Mitteilung bzw.
Angabe gemäß § 2 Abs. 5 unrichtig ist, oder wird eine solche trotz
Mahnung verweigert, so hat die Gesellschaft eine Überprüfung der
Gebührenpflicht seitens der örtlich zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde zu veranlassen, die dabei § 83 Abs. 6 und 7
des Telekommunikationsgesetzes,
BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/1999, sinngemäß
anzuwenden hat.

c) TKG

§83(5) Telekommunikationsanlagen unterliegen der Aufsicht der
Fernmeldebehörden. Als Telekommunikationsanlagen im Sinne dieses
Abschnittes gelten alle Anlagen und Geräte zur Abwicklung von
Telekommunikation, wie insbesondere Telekommunikationsnetze,
Kabel-TV-Netze, Funkanlagen und Endgeräte.
(6) Die Fernmeldebehörden sind berechtigt,
Telekommunikationsanlagen, insbesondere Funkanlagen und Endgeräte,
oder deren Teile hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
und Bescheide zu überprüfen. Den Organen der Fernmeldebüros, die
sich gehörig ausweisen, ist zu diesem Zweck das Betreten der
Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder
dies zu vermuten ist, zu gestatten.
Ihnen sind alle erforderlichen
Auskünfte über die Anlagen und deren Betrieb zu geben. Bewilligungs-
und Konzessionsurkunden sind auf Verlangen vorzuweisen.

...und meine subjektive Interpretation :D

man beachte b) "auf dessen Anfrage"
d.h. eingeschrieben oder persönlich (vor zeugen) in empfang genommen

man beachte c) "oder wird eine solche trotz Mahnung verweigert"
d.h. eingeschrieben oder persönlich (vor zeugen) in empfang genommen und als mahnung erkenntlich

man beachte c) "Besteht der begründete Verdacht"
gehört, gesehen, gemessen oder von einem zeugen bestätigt

man beachte c) " Den Organen der Fernmeldebüros, die
sich gehörig ausweisen, ist zu diesem Zweck das Betreten der
Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder
dies zu vermuten ist, zu gestatten."


also wenn kein begründeter verdacht besteht, dann brauchst du ihnen auch den zutritt nicht zu gestatten. :)

holzi 15.07.2005 12:08

Zitat:

Original geschrieben von maxb
...

also wenn kein begründeter verdacht besteht, dann brauchst du ihnen auch den zutritt nicht zu gestatten. :)

sag ich doch ;)

bhoernchen 15.07.2005 19:34

GESTATTEN!!!!!!!!!!eben
nix dürfens!!!!!!!!!!!
widaschaun:lol: :lol:

malcolmx 17.07.2005 13:20

und wie stehts mit autoradios? ich höre nie radio im auto.


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