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Vielleicht meint er auch nur die AGBs ;). Nur was hat das enteperren der Handys im UHG zu suchen? Ich will das Handy eh nicht kopieren ;).
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@terracop
wenn du schon solche behauptungen aufstellst, dann solltest auch die entsprechenden §§ des 'Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches' (ABGB) und des 'Urkundenhinterlegungsgesetzes' (UHG) nennen ... sofern das gerät bestimmungsgemäß verwendet und nicht mutwillig beschädigt wird kann deswegen keine gewährleistung ausgeschlossen werden ... es könnte höchstens bei der freiwilligen garantie des mobiltelefon-herstellers eine entsprechende klausel vorhanden sein - dann dürfte aber auch keine neue firmware eingespielt werden, etc. ... allerdings: mobiltelefonhersteller != mobilfunk-provider achja: auch in den AGB von mobilkom, T-Mobile, one und telering gibt es keine entsprechende klausel (kann und darf es ja auch nicht geben) ... |
Ich glaube, wir sind gerade Opfer einer Troll Attacke geworden :cool:
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Lediglich die Vereitelung des Telefonierens durch quasi Providerwechsel ist strafbar, das Entsperren eines Vertragshandies - sogar innerhalb der Mindestvertragszeit - jedoch nicht, auch der Tausch von Handies ist nicht strafbar.
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Habe mich da in den Paragrafen vergriffen.
Aber das Handy entsperren, in der Bindefrist ist trotzdem strafbar. Hier der Richtige § 126a-c nachzulesen hier Zitat: Wer ein Computerprogramm, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zur Begehung eines widerrechtlichen Zugriffs auf ein Computersystem (§ 118a), einer Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (§ 119), eines missbräuchlichen Abfangens von Daten (§ 119a), einer Datenbeschädigung (§ 126a) oder einer Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b) geschaffen oder adaptiert worden ist, oder eine vergleichbare solche Vorrichtung oder ein Computerpasswort, einen Zugangscode oder vergleichbare Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen, mit dem Vorsatz herstellt, einführt, vertreibt, veräußert oder sonst zugänglich macht, dass sie zur Begehung einer der in Z 1 genannten strafbaren Handlungen gebraucht werden,ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Und ein Handy ist rechtlich gesehen ein Computer. |
Aha. Und worin liegt jetzt die strafbare Handlung?
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Ja wer lesen kann ist klar im Vorteil
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Stimmt. Und wer zusammenhangslos zitiert, ist klar im Nachteil.
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