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Guru 31.08.2003 18:04

Übrigens braucht er ja nicht zu bestreiten, falsch geparkt zu haben. Er bestreitet ja nur, bei dieser Adresse falsch geparkt zu haben. Und einen leichten Mangel gibts im Verwaltungsstrafverfahren ned....

Guru

maxb 31.08.2003 18:09

Zitat:

Original geschrieben von Guru
Und einen leichten Mangel gibts im Verwaltungsstrafverfahren ned....

Guru

findest du? :D

http://members.blizznet.at/maxb/tippfehler.JPG

wie würdest dann das bezeichnen? :p

ich hab' damals einspruch erhoben wegen der strafhöhe, waren so 1000 ATS, man sieht's noch :lol:

Guru 31.08.2003 18:11

Der Beamte kann ned Deutsch... - oder die Beamtin ned maschinschreiben

der_morpheus1 31.08.2003 18:22

Zitat:

Original geschrieben von Guru
Der Beamte kann ned Deutsch... - oder die Beamtin ned maschinschreiben
auch bei der polizei wird gespart ;)
es wird wohl ein leihkraft hier tätig gewesen sein:D
mfg.morph:tux:

maxb 31.08.2003 18:26

Zitat:

Original geschrieben von Guru
Der Beamte kann ned Deutsch... - oder die Beamtin ned maschinschreiben
stimmt, ned tippen, die Begründung ist genauso lustig. :)
allerdings sehe ich gerade, das KZ für Kennzeichen ist ja richtig :o



zum Thema zurück. da es keine Hamburgerstrasse 47 gibt und an dieser Stelle die Verwechslungsgefahr zwischen Wienzeile und Hamburgerstrasse relativ groß ist, kann ich mir schon gut vorstellen, dass die Anzeige nach Befragung des Organs "richtiggestellt" wird.

ist halt meine Meinung, ich würd's nicht wagen. genauso nicht, wenn die uhrzeit nur 5-10min falsch ist.



btw - ich kann auch nicht tippen und ned deutsch :verwirrt:

maxb 31.08.2003 19:13

Zitat:

Original geschrieben von Guru
Übrigens braucht er ja nicht zu bestreiten, falsch geparkt zu haben. Er bestreitet ja nur, bei dieser Adresse falsch geparkt zu haben. Und einen leichten Mangel gibts im Verwaltungsstrafverfahren ned....

Guru

Zitat:

AVG §62

(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende,
offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf
technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten
Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann
die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.


hmmm, da hab ich noch zwei interessante VwGH Sprüche dazu gefunden

Zitat:

VwGH Erkenntnis Geschäftszahl 91/03/0043

Gegenstand der Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG können auch Tatort und Tatzeit sein
und

Zitat:

VwGH Erkenntnis Geschäftszahl 2401/63

Sind in einem Straferkenntnis wesentliche Merkmale des Tatbildes unrichtig bezeichnet worden (hier: Tatort und Tatobjekt), so liegt mangels Erkennbarkeit dieses Fehlers durch den Bestraften keine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vor, die einer Berichtigung auf Grund des § 62 Abs 4 AVG zugänglich wäre.
"so liegt mangels Erkennbarkeit dieses Fehlers durch den Bestraften keine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vor"

erkennbar war es zumindest, sonst wär's ja hier nicht gepostet worden. ein einspruch bleibt ein hazardspiel in diesem fall


;)

Guru 31.08.2003 20:31

No risk no fun :D

Guru

frazzz 31.08.2003 20:55

Zitat:

Original geschrieben von maXTC



dann wird wahrscheinlich die straße umbenannt. :D:lol:

so unrecht hast da gar ned, siehe verf***** fahrbahnschwellen und vorgeschriebene bodenfreiheit :motz:

pc.net 01.09.2003 08:27

Zitat:

Original geschrieben von Guru
No risk no fun :D

Guru

:lol::ja::roflmao:

Phantomias 01.09.2003 09:45

Zitat:

Original geschrieben von Oli
(diesen Kraftausdruck habe ich jetzt schon 10x gelesen, und nicht nur im Off-Topic)

Ciao Oliver

den Beitrag im On-Topic Bereich zeigst mir aber.. :p :D

seids froh daß i ned länger zhaus war, sonst hätte ich vielleicht jeden Off-Topic Thread zugemüllt.. :lol:

btw: sorry, aber am Samstag hielt ichs für witzig.. :D


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