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Original geschrieben von traxdata
wie ist es zur zeit?
wer schaut auf die polizei?
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Jeder Buerger (Dienstaufsichtsbeschwerde) oder z.B. http://www.menschenrechtsbeirat.at
Zitat:
Der Menschenrechtsbeirat überprüft die Tätigkeit der Sicherheitsexekutive unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Menschenrechte [Die Aufgaben], entfaltet darüber hinaus eine inhaltlich-konzeptive Arbeit [Die veröffentlichten Berichte] und erstattet auf Grundlage dieser Arbeit dem Bundesminister für Inneres Verbesserungsvorschläge [Empfehlungen an den Minister und Evaluierung der Empfehlungen]. Um eine flächendeckende Evaluierung der Tätigkeit der Sicherheitsexekutive sicherzustellen, wurden sechs Kommissionen des Menschenrechtsbeirates eingerichtet, die die Anhaltung von Menschen an Dienststellen der Sicherheitsexekutive begleitend überprüfen.
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Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die
Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz - SPG)
BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 104/2002
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Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen
§ 87. Jedermann hat Anspruch darauf, daß ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche
Maßnahmen nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, die dieses Bundesgesetz
vorsieht.
Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte
§ 88. (1) Die unabhängigen Verwaltungssenate erkennen über Beschwerden von Menschen,
die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG).
(2) Außerdem erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von
Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung
in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt
ist.
(3) Beschwerden gemäß Abs. 1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten
Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Anhaltung bei der
Sicherheitsbehörde eingebracht werden, die sie unverzüglich dem unabhängigen
Verwaltungssenat zuzuleiten hat.
(4) Über Beschwerden gemäß Abs. 1 oder 2 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat
durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g und 79a AVG.
(5) entfallen durch die SPG-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 104/2002
Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten
§ 89. (1) Insoweit mit einer Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat die
Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, hat der unabhängige
Verwaltungssenat sie der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache
zuständigen Behörde zuzuleiten.
(2) Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim unabhängigen
Verwaltungssenat (Abs. 1), eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim
Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen
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waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, haben Anspruch darauf,
daß ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkte als erwiesen
angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung
vorliegt.
(3) Wenn dies dem Interesse des Beschwerdeführers dient, einen Vorfall zur Sprache zu
bringen, kann die Dienstaufsichtsbehörde eine auf die Behauptung einer
Richtlinienverletzung beschränkte Beschwerde zum Anlaß nehmen, eine außerhalb der
Dienstaufsicht erfolgende Aussprache des Beschwerdeführers mit dem von der
Beschwerdebetroffenen Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ermöglichen. Von
einer Mitteilung (Abs. 2) kann insoweit Abstandgenommen werden, als der
Beschwerdeführer schriftlich oder niederschriftlich erklärt, klaglos gestellt worden zu sein.
(4) Jeder, dem gemäß Abs. 2 mitgeteilt wurde, daß die Verletzung einer Richtlinie nicht
festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des unabhängigen
Verwaltungssenates zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist;
dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs. 2) nicht binnen drei Monaten nach
Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Der unabhängige Verwaltungssenat hat
festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.
(5) In Verfahren gemäß Abs. 4 vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind die §§ 67c bis
67g und 79a AVG sowie § 88 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Der unabhängige
Verwaltungssenat entscheidet durch eines seiner Mitglieder.
Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz
§ 90. Die Datenschutzkommission entscheidet gemäß § 31 des Datenschutzgesetzes 2000
über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener
Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des
Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der
Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt.
(2) entfallen durch die SPG-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 104/2002
Amtsbeschwerde
§ 91. (1) Der Bundesminister für Inneres kann gegen
1. Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden gemäß den
§§ 88 und 89 oder
2.Entscheidungen der Datenschutzkommission über Beschwerden gemäß § 90 sowohl
zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an
den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der
Entscheidung an die Behörde.
(2) Das oberste, mit der Führung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betraute
Organ kann gegen Bescheide gemäß § 5b, die der Abänderung im Instanzenzug nicht mehr
unterliegen, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.
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