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Theoretisch gesehen kann er sich aus einem Datenträger auch 50 "Sicherheitskopien" machen wenn er will. ;)
Allerdings kann man das in dem Satz anders auf fassen: Zitat:
Nachtrag: Wieder geöffnet. User Netman wird auch gleich den Grund dazu an geben. Sorry meinerseits somit. |
@rev.pragon
vielen dank :D es ist erlaubt, das er seiner schwester, bruder, mama usw. auch eine Privatkopie machen darf! es steht auch nirgendwo das man nur 1 Privatkopie machen darf, kA wo ihr das immer her habt... Zitat: Die Tatbestandsmerkmale der Privatkopie a) Abgrenzung „eigener Gebrauch“ und „privater Gebrauch“ Konnte das österreichische Urheberrecht bis zum 30. 6. 2003 mit dem Begriff des „eigenen“ Gebrauchs für die freie Werknutzung der Vervielfältigung das Auslangen finden, so hat nunmehr § 42 Abs 4 nF UrhG den Begriff des „privaten“ Gebrauchs eingeführt. Noch zur alten Rechtslage hat der OGH46 ausgesprochen, dass die Herstellung von 19 Exemplaren der Probenummer einer Tageszeitung für die Mitglieder der Redaktionskonferenz eine zulässige Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch darstellt. Die freie Werknutzung durch Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch kommt auch juristischen Personen und Personengesellschaften zugute, wobei sich eine zahlenmäßige Beschränkung der „einzelnen“ Vervielfältigungsstücke einer numerischen Festlegung entzieht, da auf die „Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Urhebers“ je nach Sachlage individuell abzustellen ist.47 Jedenfalls überschritten war die Obergrenze der „einzelne Vervielfältigungsstücke“ iS des § 42 Abs 1 UrhG aF nach bisheriger Lehre48 und Rechtsprechung49 beispielsweise bei der Herstellung von 170 Kopien von Musikkassetten für Ausbildungszwecke des Bundesheeres. Quelle: http://www.rechtsprobleme.at/doks/pr...mer-thiele.pdf falls ich doch falsch liegen sollte, mir bitte einen link zeigen wo was anderes steht, bin sehr interessiert daran... :bier: |
Zitat:
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aha danke! werde mal vlc mit handbrake probieren! :-)
und laßt euch nicht gerne freiwillig eurer rechte von der industrie einschneiden! |
Das Problematische ist aber, das man zum kopieren den Kopierschutz umgehen muss und genau das ist verboten. In § 90c UrhG sind die die technischen Schutzmaßnahmen geregelt, danach ist es unzulässig, einen wirksamen Kopierschutz zu umgehen.
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kein problem :D
Zitat:
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danke netman! :cool: einer der sich mal auskennt und noch dazu die links und texte hat :D thx!
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