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Alufranz 27.02.2010 13:42

Zitat:

ich nehme an dir ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie nicht eindeutig klar
Zitat:

Garantie - so ähnlich wie Gnade
Im Gegensatz zur Gewährleistung ist die Garantie nicht gesetzlich geregelt. Händler bzw. Hersteller räumen Ihnen unter bestimmten Bedingungen Entgegenkommen im Reklamationsfall ein. Diese Vereinbarungen sind in aller Regel in Garantiebedingungen festgehalten, meist gibt es auch einen Garantieschein. Händler oder Hersteller bestimmen diese Bedingungen. Sie können großzügig ausgestaltet sein (und dem Konsumenten bei Reklamationen in eine günstige Lage versetzen) oder sie können so ausformuliert sein, dass Sie als Konsument in der Praxis gar nicht viel davon haben. Es kommt also ganz genau auf den Inhalt und Wortlaut der Garantieerklärung an.
Garantieleistungen müssen übrigens auch nicht kostenlos sein. Ein Grund mehr, ganz genau nachzulesen oder nachzulesen. Im Konsumentenschutzgesetz gibt es übrigens gewisse Formvorschriften für Garantien, doch davon später.
ok, zurück zum Start: Gewährleistung ist ein gesetzlich verbrieftes Recht. Gewährleistung heißt Einstehen müssen des Schuldners (des Verkäufers) für Mängel, die eine vom Gläubiger (des Käufers) angenommene Leistung im Zeitpunkt der Erbringung aufweist. Das heisst aber doch, dass mit dem Konkurs des Verkäufers klarerweise keine Gewährleistung mehr gegeben ist. Und Garantie gibt es nur, wenn jemand anderer ( Der Hersteller oder eine Garantieversicherung) mir diese Garantie schriftlich zugesichert hat.

Baron 27.02.2010 15:58

Auf den Punkt gebracht: Willst eine problemlose garantie kaufst nicht im Ausverkauf eines Konkurses-kriegst auch keine 20% geschnorrt.
Willst billig kaufen hast ein risiko-da kannst noch solange dran rumschraufen!
@ redZac: natürlich wollen die die kunden abstauben aber von Gratis steht da auch nix explizit dabei!

Christoph 27.02.2010 20:03

Na jetzt ist´s mir sonnenklar! :-)

Weini 27.02.2010 23:02

Zitat:

Zitat von Alufranz (Beitrag 2405313)
Im Zusammenhang mit den Konkursen und den daraus folgenden Abverkäufen grosser Handelsunternehmen stellt sich die Frage "und wer steht danach für die Garantie ein??". Denn im Grunde genommen ist ja nicht der Hersteller der Hardware mein Vertragspartner, sondern ein Händler, den es bald nicht mehr gibt.

http://www.rechtsfreund.at/garantie.htm

Da verwechsrelt jemand Gewährleistung, die nur und ausschließlich der Verkäufer zu leisten hat, mit Garantie, die ein beliebiger Garantiegeber - meist, aber nicht immer der Hersteller - geben kann. Bei Garantieansprüchen ist der Ansprechpartner der Garantiegeber, bei der Gewährleistung einzig und allein der Verkäufer.

Geht also Letzterer ein, so sind Gewährleistungsansprüche an das Salzamt zu richten, Garantieansprüche aber weiterhin an den Garantiegeber.

Meine Antwort beinhaltet nicht, dass eventuell ein Rechtsnachfolger des untergegangenen Unternehmens in die Gewährleistung eintreten kann (oder muss) und andere ganz spezielle Sonderfälle.

Weini 27.02.2010 23:09

Zitat:

Zitat von Alufranz (Beitrag 2405323)
Ich denke, dass sowohl (gesetzliche, 1/2 Jahr) Garantie wie auch Gewährleistung der Händler zu tragen hat.

Das ist falsch.

Zitat:

Zitat von Alufranz (Beitrag 2405323)
Die sogenannte Herstellergarantie ist ja zumeist eine Garantie, die über die gesetzlich festgelegte Frist von 1/2 Jahr hinausgeht.

Das ist auch falsch. Die gesetzlich verankerte Gewährleistung erstreckt sich über einen Zeitraum von 2 Jahren. Sie deckt aber ausschließlich Mängel, die bereits zum Kaufzeitpunkt bestanden haben (müssen).

Zum Schutz der Konsumenten wurde im Gesetz auch vfereinbart, dass während der ersten sechs Monate nach Kauf ein auftretender Mangel als bereits beim Kaufzeitpunkt vorhanden angenommen werden darf (der Händler darf dir aber auch das Gegenteil beweisen). Danach muss der Konsument beweisen, dass ein reklamierter Mangel schon zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hat - und das wird ebenso schwierig wie der Nachweis des Händlers während der ersten sechs Monate. Vielleicht rührt daher dein Glaube an eine 1/2jährige Gewährleistung.

Weini 27.02.2010 23:10

Zitat:

Zitat von Alufranz (Beitrag 2405343)
ok, zurück zum Start: Gewährleistung ist ein gesetzlich verbrieftes Recht. Gewährleistung heißt Einstehen müssen des Schuldners (des Verkäufers) für Mängel, die eine vom Gläubiger (des Käufers) angenommene Leistung im Zeitpunkt der Erbringung aufweist. Das heisst aber doch, dass mit dem Konkurs des Verkäufers klarerweise keine Gewährleistung mehr gegeben ist. Und Garantie gibt es nur, wenn jemand anderer ( Der Hersteller oder eine Garantieversicherung) mir diese Garantie schriftlich zugesichert hat.

Passt.

Alufranz 28.02.2010 08:55

Zitat:

Zitat von Weini (Beitrag 2405401)
Passt.

Ich habe fälschlicherweise das erste halbe Jahr der Gewährleistung (wo Beweislastumkehr herrscht) als Garantie bezeichnet.

Im konkreten Fall Cosmos müsste ich mich also davon überzeugen, dass neben der gesetzlichen Gewährleistung auch noch eine ausdrücklich und schriftlich bestätigte Erklärung (Garantieurkunde) des Herstellers dem Gerät beigefügt ist.

Weini 28.02.2010 11:57

Zitat:

Zitat von Alufranz (Beitrag 2405412)
Ich habe fälschlicherweise das erste halbe Jahr der Gewährleistung (wo Beweislastumkehr herrscht) als Garantie bezeichnet.

Im konkreten Fall Cosmos müsste ich mich also davon überzeugen, dass neben der gesetzlichen Gewährleistung auch noch eine ausdrücklich und schriftlich bestätigte Erklärung (Garantieurkunde) des Herstellers dem Gerät beigefügt ist.

Prinizpiell korrekt. Auch, weil z.B. die Garantieleistungen eines OEM-Produktes nicht mit denen eines Retail-Produktes ident sein müssen.

Ist natürlich mühsam, das durchzubringen, wenn die gewünschten Teile auch ganz ohne besonderen Aufwand Absatz finden.

Alufranz 01.03.2010 09:52

und das fand ich im Internetz .....
 
Zitat:

Gutscheine wertlos
Mit Konkurseröffnung können sich Besitzer von Gutscheinen nur noch an den Masseverwalter wenden. Dabei sind 20 Euro Gebühr fällig, so dass bei Gutscheinsummen bis zu 100 Euro weniger Quote herausschauen wird, als die Kosten betragen, sagt VKI-Chefjurist Peter Kolba: „Die Gutscheine verfallen zwar nicht, die Ansprüche lassen sich aber wirtschaftlich nicht durchsetzen.“
Noch kein Abverkauf
Die Konsumentenschützer warnen auch vor den vom Ausgleichsverwalter angekündigten Abverkäufen: Bei einer Liquidation des Unternehmens gehe die zweijährige Gewährleistung verloren. Es bleibt die Herstellerhaftung, die aber bei vielen Lieferanten schwerer durchsetzbar ist.
Schlussfolgerungen ....

Keine Gutscheine schenken, nur Bares ist Wahres :D

Und Konkursabverkäufe bilden jedenfalls ein unkalkulierbares Risiko für den Konsumenten.

Baron 01.03.2010 10:29

No risk no ersparniss- no fun!
Bin neugierig wann der erste Cosmos Gutscheine im Biete Forum zum nennwert anbietet...:rolleyes:;):D:D


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