Nochmals zur Klarstellung:
Sozialversicherung: Bei Einkünfte aus Dienstverhältnissen, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten (2009: € 357,74) nicht überschreiten, werden keine Sozialversicherungsbeiträge (Pensionsversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Kammerumlage, Wohnbauförderung) abgezogen. Am Jahresende wird von der Krankenkasse geprüft, ob in einzelnen Monaten insgesamt diese Grenze überschritten wurde und für diese Monate die Beiträge nachverlangt.
Werden neben diesen Dienstverhältnissen noch Einkünfte aus Honoraren erzielt, so sind diese ab einem Jahresgewinn (Einnahmen - Ausgaben) von € 4.292,88 bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft beitragspflichtig.
Steuer: bei mehreren gleichzeitigen Dienstverhältnissen kommt es zur einer Pflichtveranlagung (Aufforderung vom Finanzamt kommt meist im Oktober des Folgejahres). Allerdings ist erst ab einem Jahreseinkommen von € 10.900,- Steuerpflicht zu erwarten. Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagungen können aber auch Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.
Werden neben den Einkünften aus Dienstverhältnis noch andere Einkünfte erzielt, so sind bis zum Gewinn von € 730,- steuerfrei. Darüberhinaus muß eine Einkommensteuer-Erklärung abgegeben werden (wenn das Gesamteinkommen € 10.900,- übersteigt).
Familienbeihilfe: Das (zu versteuernde) Jahreseinkommen darf € 9.000,- nicht übersteigen.
lg wolfgang
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