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Indako 14.09.2008 17:01

Hallo,

da habt Ihr was falsch verstanden. Es ist zwar Richtig das in Deutschland das Guthaben nicht verfallen darf. Allerdings hat man nur ein Recht darauf das es einem nach Vertragsende auf Antrag und unter Abzug von Bearbeitungsgebühren aus bezahlt wird. Auf Grund der Bearbeitungsgebühren lohnt sich das aber nur bei größeren Beträgen.

Mehr nicht. So gibt es auch in Deutschland kein Anrecht darauf das man nach Ablauf der Kartenlaufzeit mit dem Restguthaben weiter Telefonieren kann bis zum Weltuntergang.

Man muß dazu ja auch bedenken, das auch für ein Handy das nicht Genutzt wird, für den Provider laufende Betriebskosten entstehen. Die sind im Einzelfall sicher nicht sehr hoch, wenige Euro, aber in der Summe der nicht genutzten Prepaidkarten dürfte es in den Millonenbereich gehen.

Indako

Baron 14.09.2008 19:05

Das stimmt so laut CT-Beitrag nicht-da soll es Gerichtsentscheide geben die das Verbieten-im Konkreten ging es um ein Anfangsguthaben von 5€!
Auch gibt es lt. diesen Beitrag in Deutschland auch Anbieter die das genau so handhaben! CT TV-wie schon von Jens betont sowieso Kult- wird auf diversen Sendern zu unterschiedlichen Zeiten wiederholt dort kann man sich das dann anschauen -oder als Stream downloaden-diese Sendung ab 17 dieses Monats von der Cttvseite:
http://www.heise.de/ct/tv/

Indako 14.09.2008 19:17

Konnte nicht noch mal rein schauen da der Internetstream erst in ein paar Tagen im Netz ist.

Aber wenn ich es Richtig in Erinnerung habe versuchte der Anbiter hier sich raus zu reden, das es beim Startguthaben nicht um ein Normales Guthaben handelt und es deshalb im Gegensatz zu den Gerichtsurteilen doch verfallen kann.

Im Übrigen kann auch ein Prepaidvertrag von beiden Seiten gekündugt werden. Also auch vom Provider. Und nichts anderes ist das Abschalten der Nummer. Insbesondere da dies bei Vertragsabschluß bekannt gemacht wird, das dies nach X-Monaten so passiert. Quasi Kündigung bereits bei Vertragsbeginn zum Ende der Laufzeit.

Indako

Baron 14.09.2008 19:26

Zitat:

Zitat von Indako (Beitrag 2309942)
Konnte nicht noch mal rein schauen da der Internetstream erst in ein paar Tagen im Netz ist.
Zitat:

Zitat von Baron (Beitrag 2309940)
oder als Stream downloaden-diese Sendung ab 17 dieses Monats von der Cttvseite:
http://www.heise.de/ct/tv/

Aber wenn ich es Richtig in Erinnerung habe versuchte der Anbiter hier sich raus zu reden, das es beim Startguthaben nicht um ein Normales Guthaben handelt und es deshalb im Gegensatz zu den Gerichtsurteilen doch verfallen kann.

Im Übrigen kann auch ein Prepaidvertrag von beiden Seiten gekündugt werden. Also auch vom Provider. Und nichts anderes ist das Abschalten der Nummer. Insbesondere da dies bei Vertragsabschluß bekannt gemacht wird, das dies nach X-Monaten so passiert. Quasi Kündigung bereits bei Vertragsbeginn zum Ende der Laufzeit.Indako

Stimmt IMHO nicht-auch die anschließende Diskussion mit Schnurrer/Münch beobachten-und was der Anbieter sagt -ist in gegenteil zu Gerichtsurteilen schnuppe!;)

holzi 14.09.2008 21:05

http://www.konsument.at/konsument/de...lekom&id=30242

Zitat:

Aufgrund der bisherigen Judikatur darf der Betreiber eine Manipulationsgebühr für die Rückerstattung des Restguthabens verlangen. Die Fragen, wie hoch ein angemessenes Manipulationsentgelt sein darf
...
wurden bei Gericht bislang noch nicht geklärt.
Zitat:

Aus der OGH-Entscheidung lässt sich nicht der Verbrauch des Restguthabens ableiten
....
Denn es ist rechtlich zulässig, dass eine Wertkarte mit einer Befristung versehen wird.

{WcM}PioXx 16.09.2008 07:57

@Jens64:
Telering AGBs:
https://www.telering.at/Content.Node/agb/agb.php
Für dich ist Absatz §32 interessant.

Satan_666 16.09.2008 08:35

Zitat:

Zitat von Christoph (Beitrag 2308707)
Ich bin zwar kein Jurist, es gab aber ein OGH-Urteil gegen Telekom (B-Free), daß der Ablauf rechtwirdrig sei, siehe:
http://www.verbraucherrecht.at/devel...ash=9fa3821976


Zitat:

Rechtswidrig ist die von der Mobilkom verwendete Klausel, wonach die Wertkarte ungültig werde, falls das Guthaben nicht bis zu dem auf der Packung angegebenen Verfallsdatum erstmals aufgeladen werde, genauso wie der in der Klausel vorgesehene Verfall des Guthabens bei Portierung in ein anderes Mobilfunknetz. Auch der Verfall des Guthabens, wenn die Wertkarte während eines Zeitraums von 13 Monaten nicht aufgeladen werde, ist für den Kunden gröblich benachteiligend iSv § 879 Abs 3 ABGB und daher gesetzwidrig. Der in den Klauseln vorgesehene stillschweigende Verzicht auf die Rückzahlung des Guthabens durch Stillschweigen über 6 Monate ist als unzulässige Erklärungsfiktion ebenfalls gesetzwidrig.
Sag einmal: hast Du den Text, auf den Du verlinkst, auch durchgelesen UND verstanden?

Ich lese da nirgends, dass es rechtswidrig wäre, wenn ein Wertkartentelefon nach einer bestimmten Zeit des Nicht-Aufladens deaktiviert wird. Lediglich das Vorenthalten des Guthabens ist rechtswidrig und heute ist es doch bereits Usus, dass der Kunde nach Deaktivierung das Guthaben rückfordern darf. Und in der Regel bekommt er es auch zurück.

holzi 16.09.2008 09:54

...gegen eine Gebühr von 10€ (telering), immerhin ein Bier geht sich dann drum noch auch ;)

Christoph 17.09.2008 11:43

Zitat:

Zitat von Satan_666 (Beitrag 2310399)
Sag einmal: hast Du den Text, auf den Du verlinkst, auch durchgelesen UND verstanden?

Ich lese da nirgends, dass es rechtswidrig wäre, wenn ein Wertkartentelefon nach einer bestimmten Zeit des Nicht-Aufladens deaktiviert wird. Lediglich das Vorenthalten des Guthabens ist rechtswidrig und heute ist es doch bereits Usus, dass der Kunde nach Deaktivierung das Guthaben rückfordern darf. Und in der Regel bekommt er es auch zurück.

Da kann ich Deine Frage nur wiederholen.
Es steht doch klar:
Zitat:

Auch der Verfall des Guthabens, wenn die Wertkarte während eines Zeitraums von 13 Monaten nicht aufgeladen werde, ist für den Kunden gröblich benachteiligend iSv § 879 Abs 3 ABGB und daher gesetzwidrig.
Nach meiner, nicht rechtskundlichen, Interpretation bedeutet das, daß ein Wertkartenhandy, wenn es nicht jährlich aufgeladen wird, nicht unbenützbar werden dürfte.
Ich habe ein Wertkartenhandy und ärgere mich regelmäßig, daß ich immer wieder aufladen muß, auch wenn noch genug Guthaben besteht.
Ich habe aber auch noch nicht Einspruch erhoben.

holzi 17.09.2008 11:49

@christoph: s. meinen obigen link:

Zitat:

Aus der OGH-Entscheidung lässt sich nicht der Verbrauch des Restguthabens ableiten
....
Denn es ist rechtlich zulässig, dass eine Wertkarte mit einer Befristung versehen wird.
-> das Guthaben kannst du (evtl. gegen Gebühr) zurückverlangen, nicht aber die Gültigkeit deiner Telefonwertkarte (-> befristeter Vertrag).

Edit: mittlerweile gibt es Handyverträge ohne Mindestumsatz und Grundgebühr. man kann mit seiner Werkartennummer auch dorthin portieren.


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