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wer bitte behauptet irgendwo in diesem thread das du eine office oder windows cd nicht kopieren darfst?
Steht doch ganz klar da das du keinen kopierschutz umgehen darfst bzw. eine fremde software nicht verändern darfst. |
Ich hab hier irgendwo ein Spiel, da steht in der EULA:
Sinngemäss: Sie sind berechtigt, sich pro Datenträger eine Lauffähige Kopie zu machen, als Sicherung Weiss jetzt nicht, welches Game das war... Zuletzt hatte ich Red alert2 installiert und Halflife² weiss aber nicht, ob der Spruch in einem Game war, das ich noch vor diesen Games, die ich eben nannte, war. |
Ich kann dir sagen dass das Umgehen von Kopierschutz, egal welcher Art, verboten ist.
Spiele oder Programme die keinen Kopierschutz haben kannst du also Kopieren. Windows und Office haben glaube ich keinen Kopierschutz, aber dort ist die CD nicht das Wesentliche, sondern der Key den du dazu bekommst. In Firmen wirst du auch oft nur eine Kopie einer CD sehen und nicht die Original, einfach deshalb weil sonst die CD relativ schnell kaputt ist. Wobei die meist dann eh die Clients über den Server installieren anstatt von CD :) |
Îst bei der gesetzlichen Regelung nicht von einem "wirksamen" Kopierschutz die rede?
Alles bisher dagewesene hat sich ja als nicht gerade "wirksam" erwiesen... Ausserdem... Kann ich die Urheber der UN-CDs und UN-DVDs dafür belangen dass mir extra Kosten entstehen um die Medien in NORMgerechte Medien umzuwandeln die den Spezifikationen entsprechen und auf jedem entsprechenden Gerät problemlos funktionieren? |
Manche kopieren auch so ...
http://plejaden.rz.fht-stuttgart.de/...20kopieren.jpg Aber mal im Ernst, von dem wirksamen Kopierschutz ist immer die Rede. Wie ich die Jusristen kenne, hat man sicher auch eine ausführliche Beschreibung dabei, wann ein solcher Kopierschutz ein wirksamer ist. Ich finde das ganze sowieso sinnlos, weil erstens kopiert sowieso fast jeder irgendwann irgendetwas, und zweitens sollte man nicht für das Kopieren bestraft werden, sondern je nach dem was man mit der Kopie macht, oder gemacht hat. Ich meine damit, wenn jemand geil drauf ist sich 100 Kopieen zu machen, um daraus ein Baumhaus zu basteln, oder als Wandschmuck verwendet, dann sollte man das ungestraft machen dürfen. Wenn aber die 100 Teile am Wochenende über den Flohmarkt verkauft werden, sollte man das sicher was dagegen machen. |
Die Diskussion ist so sinnlos. Macht doch eh jeder, wen kümmerts.
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Re: UrhG & Privatekopien/Cracks
Zitat:
In der öffentlichen Diskussion werden nämlich regelmäßig Privatkopie und Sicherheitskopie verwechselt: Von Medienträgern (Musik-CD, Video-DVD …) darfst du nach § 42 UrhG-Ö eine Privatkopie für dich und deine Freunde anfertigen. Dieses Recht zur Privatkopie schränkt § 90c UrhG –Ö ein: Für die Privatkopie dürfen keine wirksamen technischen Schutzmaßnahmen umgangen werden. Davon abzugrenzen ist Software. Als Software gilt, was bedingte Sprünge und Schleifen ausführen kann. Eine Sammlung von Desktop-Bildern ist ebenso wie eine HTML-Seite deshalb keine Software im Sinne des UrhG. Programme in C oder Java o.ä. sind typischerweise Software. Nach § 40d Abs. 3 UrhG darf Software zwar nicht für den privaten Gebrauch im Bekanntenkreis frei kopiert werden. Anstelle der somit ausgeschlossenen Privatkopie ist aber zumindest eine Sicherungskopie für den eigenen Gebrauch ist zulässig. Dabei gilt nach § 40d Abs. 3 UrhG-Ö jedoch § 90c UrhG–Ö nicht für Software. Das bedeutet, dass für eine Sicherheitskopie auch eine wirksame technische Schutzmaßnahme umgangen werden darf. § 40d. 1) § 42 gilt für Computerprogramme nicht. (2) Computerprogramme dürfen vervielfältigt und bearbeitet werden, soweit dies für ihre bestimmungsgemäße Benutzung durch den zur Benutzung Berechtigten notwendig ist; hiezu gehört auch die Anpassung an dessen Bedürfnisse. (3) Die zur Benutzung eines Computerprogramms berechtigte Person darf 1. Vervielfältigungsstücke für Sicherungszwecke (Sicherungskopien) herstellen, soweit dies für die Benutzung des Computerprogramms notwendig ist; 2. das Funktionieren des Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms tut, zu denen sie berechtigt ist. (4) Auf die Rechte nach Abs. 2 und 3 kann wirksam nicht verzichtet werden; dies schließt Vereinbarungen über den Umfang der bestimmungsgemäßen Benutzung im Sinn des Abs. 2 nicht aus. |
Zitat:
Es gäbe in diesem Zusammenhang einigen interessanten Diskussionsbedarf: Etwa ob einige gewollte Fehler auf Audio-CDs oder die nur unter Windows funktionierenden Autostart-Spielereien überhaupt einen wirksamen Schutz darstellen; ebenso ob CSS überhaupt ein Kopierschutz ist. Die Auffassung aber, was nur irgendwie knackbar ist, ist unwirksam, ist aber Unfug. Auch das habe ich aber im Heft schon erklärt. :-) |
@Marc
Danke für die ausführliche Beschreibung. Zitat:
demnach darf ich also zB auch eine Audio-CD rippen und die mp3 files weitergeben. das bedeutet dann auch, dass mir niemand beweisen kann, dass meine mp3 sammlung illegal ist. ich kann ja immer behaupten es handelt sich um privatkopien von "freunden". wie sind denn freunde im gesetz definiert? Zitat:
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Zitat:
http://digitalhall.hall-trading.ru/a...44096030f5.gif Damit kannst du auch nicht verlangen, dass irgendwelche Normen eingehalten werden, bezüglich derer das Produkt selbst keinen Anspruch erhebt. Eine erworbene Schallplatte wird ja auch nicht dem "Red Book"-Standard entsprechen ... |
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