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Sorry,aber was soll die Frage.:) Knack das Ding,wenn Du kannst und gut ist. Legal ist es sicher nicht,aber wem interresiert das schon.Mich nicht. :D
Gruß Guenni |
Zitat:
Unkenntnis kann ich ja gerade noch verstehen. Ignoranz nicht. Die zitierten Paragraphen beziehen sich übrigens auf das deutsche Recht. Im österreichischen Urheberrecht ist das aber meines Wissens so ähnlich geregelt nur sind's halt andere Paragraphen. |
Tach,
@ alfora Langsam, langsam. Guenni sprach von der Tätigkeit ein Programm "zu cracken" mit dem Ziel die CD Abfrage auszuschalten. Dieser Fall von Reverse Engineering (Exe disassemblieren, OpCode patching)ist im konkreten Fall nicht erlaubt. Die Voraussetzungen nach § 69 e Abs.1 UrhG sind nicht erfüllt. Deshalb: Veränderung obliegen weiterhin nach § 69 c Abs.1 UrhG beim Rechteinhaber. |
Zitat:
Im österreichischen Urheberrecht sind Anpassungen der Software für die bestimmungsmäßige Verwendung erlaubt. Das trifft z.B. zu, wenn man den FS9 auf einem Notebook verwenden möchte, der kein CD-ROM-Laufwerk eingebaut hat. Auch im deutschen Urheberrecht gibt es meines Wissens einen entsprechenden Paragraphen, nämlich §69d Abs.1 und 3. Demnach ist eine Bearbeitung ohne Zustimmung des Urhebers zulässig, wenn sie "für eine bestimmungsmäßige Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung [...] notwendig" ist. Es gibt also ganz legale Wege und deswegen hab ich für Aussagen wie "wen interessiert das schon" eigentlich kein Verständnis. |
Re: No CD Crack
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Zitat:
Ich halte den Ansatz für lebensfern, weil es einen solchen Crack i.e.S. hier – wie schon erklärt – gar nicht gibt. Auch wenn Guenni das Wort „Crack“ benutzt hat, meint er keinen Binärpatch – was ich selbst dann nicht als Dekompilieren nach § 69e UrhG ansehen würde – sondern einen kompletten Austausch des Hauptprogramms: Falsa demonstratio non nocet. Das ist aber wirklich kein Fall nach § 69e UrhG. Überhaupt unterfällt nicht jede „Veränderung“ dem § 69e UrhG, denn die Vorschrift ist nur ein Sonderfall der Bearbeitung: § 69c Nr. 2 spricht allgemein von „Bearbeitung… und anderen Umarbeitungen“. Darauf Bezug nimmt § 69d UrhG mit Ausnahmen. Deshalb dreht sich der Streit hier auch sicher eher um die Auslegung von § 69d UrhG. Und wie dieser Streit um solche – ich nenne es mal untechnisch – „Manipulationen“ zu beurteilen ist, steht aktuell z.B. in der c’t 13, S. 10 f.: Dort hält der Informatikprofessor Dr. Nikolaus Forgó es gar für von § 69d UrhG gedeckt, ein gekauftes Win XP Home in ein Win XP Pro umzubiegen. Dann muss es ja wohl erst recht erlaubt sein, ohne das Herbeimanipulieren zusätzlicher Funktionalität beim legalen Käufer eine Sicherheitsabfrage zu deaktivieren, die lediglich technisch eine Legitimation überprüft, die rechtlich ohnehin vorhanden ist. |
Richtig. Ich meine den § 69 e UrhG "Dekompilation".
Wie soll sonst die modifizierte Datei entstanden sein? Bei dem FS2002 ging es z.B. recht einfach -> Originaldatei entpacken, einfache Assemblerkenntnisse rauskramen, WinDASM benutzen, Hiew für den OpCode Patch, abspeichern -> fertig! Für jeden Anwendungszweck gibt es solche Programmierwerkzeuge. Und das es bei der ersten FS2004 "No CD" Modifikation auch nicht anders war - da gab es noch gar keine DVD *imho* - entspricht dies einer Dekompilation. Du magst mir zustimmen, dass dieses Vorgehen nicht die Voraussetzung der Herstellung von Interoperabilität erfüllt. Es gibt halt den Widerspruch der Anwendung dieser Datei und der Herstellung. |
Hi,
zur Realität der "Praktischen Rechtslage", jeweils auf der letzten Page die Quintessenz http://www.wcm.at/forum/showthread.p...hreadid=163744 und http://www.wcm.at/forum/showthread.p...hreadid=113421 |
Zitat:
Zitat:
Um es kurz zu machen: Der Fall kann – abgesehen von diesem völlig entscheidenden Prinzip – auch deshalb nicht übertragen werden, weil die Rechtslage hier expressis verbis anders ist: Es gibt in Deutschland ein Verbot, technische Schutzmaßnahmen zu umgehen. Das gilt aber ausdrücklich nicht für Software! |
Hm,Marc
Du hast unvollständig quergelesen und unvollständig zitiert, Du fährst mir somit ungerechtfertigt an die Wäsche. Daher von Dir erzwungen das ganze Posting aus August 04 jetzt hier: Hi Alle, gerade aktuell dazu in der PC-Praxis 8/04, Seite 48 gefunden: Spalte "Info: Kopieren - das ist noch erlaubt" .....Aus diesem Grund bietet die Webseite www.euro-copyrights.org,Unterseite FAQs die Antworten ......Einige Beispiele: . . . Ist es erlaubt, einen No-CD-Crack einzusetzen .....wenn man das Produkt rechtmäßig erworben hat? Die Gerichte in den USA haben auch solche Mechanismen als geschützte techn. Maßnahme angesehen......Überträgt man die Entscheidung der amerikanischen Gerichte auf diese Situation, dürfte sich der Einsatz eines NO-Cd-Cracks als rechtwidrige Umgehung einer techn. Schutzmaßnahme darstellen. Das ist verboten. Eine Entscheidung eines deutschen Gerichtes liegt dazu aber noch nicht vor. Das Gleiche gilt übrigens auch für Emulationssoftware wie beispielsweise Virtual CD. . . und noch einiges Weiteres zu Kopierthema. Sicherheitshalber: Die o.a. copyrights-Website lehnt jede Haftung für ihre Zitate ab; logischweise schließe ich mich diesem Haftungsausschluss an. Mein Kommentar: Na also! Vorauseilender Gehorsam gegenüber ausländischem Recht wäre ja wohl ziemlich absurd, nicht? Besonders wenn kein realer Schaden vorliegt. Ich kenne einen österreichischen Klageversuch, der mangels tatsächlichen beachtenswerten Schadens vom Richter sofort niedergeschlagen wurde. Und wie schon erwähnt, ist im österr. Recht die Eröffnung eines Verfahrens aus reinem Mutwillen oder Prinzipreiterei - wie immer die zuständige §§ genau lauten, sogar mir Strafe bedroht. Zum Schutze der Leistungsfähigkeit und Verfügbarkeit der Gerichte und des Rechtssystems vor "Zumüllen" mit Bagatelleverfahren. Soweit das Originalposting in seinem Zusammenhang. :motz: Schade, dass man seine Zeit immer mit ähnlichen Fehlleistungen anderer vergeuden muss. Nur um seinen eigenen Ruf nicht beschmutzen zu lassen. Ärgerlich motz: |
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