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ich glaub nicht dass ip´s stammdaten sein können, ziffer 4 und 5 passen einfach besser, ausserdem schaut die aufzählung von ziffer 3 schon sehr nach einer taxativen aus! die unterscheidung zwischen dynamischen und statischen find ich total verfehlt, in deutschland mag das eine grundlage haben.
§ 92 Abs 3 TKG .. 3. "Stammdaten" alle personenbezogenen Daten, die für die Begründung, die Abwicklung, Änderung oder Beendigung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Benutzer und dem Anbieter oder zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen erforderlich sind; dies sind: a) Familienname und Vorname, b) akademischer Grad, c) Wohnadresse, d) Teilnehmernummer und sonstige Kontaktinformation für die Nachricht, e) Information über Art und Inhalt des Vertragsverhältnisses, f) Bonität; 4. "Verkehrsdaten" Daten, die zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht an ein Kommunikationsnetz oder zum Zwecke der Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet werden; 4a. "Zugangsdaten" jene Verkehrsdaten, die beim Zugang eines Teilnehmers zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz beim Betreiber entstehen und für die Zuordnung der zu einem bestimmten Zeitpunkt für eine Kommunikation verwendeten Netzwerkadressierungen zum Teilnehmer notwendig sind; 5. "Inhaltsdaten" die Inhalte übertragener Nachrichten (Z 7); |
Hallo Mr.Red,
ich glaube, kaum ein Gericht in Österreich oder Deutschland wird das wirklich selbstüberzeugt so sehen und dann auch noch schlüssig beurteilen können. Vor einigen Wochen fand sich in einer deutschen, juristischen Fachzeitschrift ein hervorragendes Editorial dazu: Die Gerichte handeln weniger nach ihrer Überzeugung, wie die Rechtslage gemeint ist, als vielmehr im Glauben an eine grundsätzliche Notwendigkeit zivilrechtlicher Auskunftsansprüche. Als Folge werden die jeweiligen Vorschriften „gedehnt und gezogen, analog und erst recht angewandt“. Über Hürden wie Datenschutz, Fernmeldegeheimnis… stolpern die Gerichte mit Tunnelblick auf die Ziellinie der Bejahung einer Auskunftspflicht hinweg. Es gibt sowohl in Österreich als auch in Deutschland Anspruchsgrundlagen für Auskunftsbegehren, die fast passen. Aber eben nur fast. In Deutschland wurde mehrfach von Landgerichten § 101a UrhG in zweifelhafter Weise angewandt. In Deutschland wurden in diesen Entscheidungen Access-Provder behandelt, als seien sie selbst an der Urheberrechtsverletzung beteiligt. (Einige dieser Entscheidungen wurden inzwischen von den jeweiligen Oberlandesgerichten kassiert.) In Österreich wird nun das Wesen der Verkehrsdaten und damit die strengen Voraussetzungen von § 149a StPO verleugnet: Als wäre es normal, dass sich eine Telefonnummer bei jedem Anruf ändert; als könnten Access-Provider tatsächlich auch statische Adressen vergeben; und als wäre nicht § 18 Abs. 4 ECG für Access-Provider eine gänzlich unanwendbare Norm… Immerhin hält neben der Kammer selbst und der Musikindustrie hier auch Alex1 die Entscheidung für schlüssig ;) Ich denke, es ist unter vielen Juristen recht klar, dass die entsprechenden LG-Entscheidungen nicht immer überzeugend sind, aber a.) von einer gewissen Notwendigkeit getragen sind und b.) durch die Enforcement-Richtlinie ein solcher Auskunftsanspruch ohnehin kommen wird. P.S. Zu deiner Quelle: Überlege mal, was die dortige Definition bedeutet, wenn mit IPv6 kommt… :) |
Gerichtsurteil dieses oder eines anderen Senats - als Provider tut man gut daran, Daten erst nach einem richterlichen Entscheid herauszugeben, um nicht im Zweifelsfalle selbst als Angeklagter vor dem Richter zu stehen.
Guru |
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