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RaistlinMajere 07.03.2005 21:03

Zitat:

Original geschrieben von Woodz
das stimmt so nicht.
der konsument hat grundsätzlich die wahl zwischen austausch und reparatur. der unternehmer kann den austausch nur verweigern, wenn dieser mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand
verbunden wäre.

lg
woodz

es stimmt zwar, daß es grundsätzlich laut gesetzestext (§932 (1)) beim kunden liegt, zu entscheiden, ob ein reparaturversuch gestartet werden soll oder gleich umgetauscht wird, allerdings nur theoretisch.

praktisch sagt dir aber jeder anwalt, daß du dem händler zumindest die möglichkeit eines reparaturversuchs geben solltest. wenns gut läuft, hast du innerhalb von <=2 wochen ein repariertes gerät und alles ist geritzt. wenn nicht, stärkt dieser versuch ggf. deine position, wenns hart auf hart gehen sollte (weil er zusätzlich dafür sorgt, daß der Umstand der "möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer" nicht mehr erfüllt wird).

der aufwand für den händler ist im übrigen ned so wichtig, hier spielt im wesentlichen nur der aufwand für den kunden eine rolle.
der aufwand für den händler kommt erst im absatz (4) zu tragen, wo steht, daß wenn die reparatur oder der umtausch unmöglich oder eben zu aufwendig für den händler sind (d.h. im endeffekt nicht durchgeführt wird), eine kaufwandlung durchgeführt werden kann. das wirkt sich allerdings auch zugunsten des kunden aus, somit ists auf deutsch schnurz, wieviel aufwand der händler mit reparatur oder tausch hat, der kunde steigt (theoretisch) in jedem fall gut aus.

Woodz 07.03.2005 21:34

Zitat:

praktisch sagt dir aber jeder anwalt, daß du dem händler zumindest die möglichkeit eines reparaturversuchs geben solltest.
praktisch schaut´s natürlich - wie so oft - ganz anders aus. ;)
natürlich darf man nicht gleich auf stur schalten, es hilft aber, wenn man seine rechte kennt.

Zitat:

der aufwand für den händler ist im übrigen ned so wichtig, hier spielt im wesentlichen nur der aufwand für den kunden eine rolle.
aber übergeber ist bei dir schon der händler?
ich glaube, du hast im § 932(1) ABGB überlesen, dass es dort auch schon auf den aufwand des
übergebers ankommt.

lg
woodz

RaistlinMajere 07.03.2005 22:26

Zitat:

Original geschrieben von Woodz
aber übergeber ist bei dir schon der händler?
natürlich.

Zitat:

ich glaube, du hast im § 932(1) ABGB überlesen, dass es dort auch schon auf den aufwand des
übergebers ankommt.
nein, habe ich nicht, denn im absatz (1) kommt nichts dergleichen vor:

§ 932. (1) Der Übernehmer kann wegen eines Mangels die
Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den
Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts
(Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) fordern.


der aufwand des über übergebers (=händlers) kommt eigentlich erst im absatz (2)

(2) Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den
Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung
oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen
mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand
verbunden wäre
. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem
Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der
anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten.


und danach nochmal im absatz (4) vor (das bezieht sich allerdings auf die folgen von absatz (2), daher hab ich im letzten post nur diesen absatz erwähnt, weil man vom einen aufs andere rückschließen kann):

(4) Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich
oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand
verbunden
, so hat der Übernehmer das Recht auf Preisminderung oder,
sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das
Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die
Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in
angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer
mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm
aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen
unzumutbar sind.


daß der aufwand des händlers daher von wenig interesse aus der sicht des kunden ist (verglichen mit dem zumutbaren aufwand für diesen), meinte ich deswegen, weil für den fall, daß der fett markierte teil im absatz (2) zutrifft, absatz (4) in kraft tritt. ist also zugunsten des kunden, weil das normalerweise eine kaufwandlung bedeutet (preisminderung habe ich zumindest noch nie erlebt).

somit ists aus sicht des kunden egal, was der händler für einen aufwand hat, denn wenn dieser laut absatz (2) für diesen zu hoch ist, bedeutet das für den kunden nur "keine reparatur und kein umtausch möglich" (wie es dazu kommt, interessiert den kunden nicht, warum auch) -> weiter bei absatz (4) = wandlung.

Woodz 07.03.2005 22:40

so, sorry, hab mich im vorigen posting verschrieben, meinte natürlich Abs. 2.

aber trotzdem:
in Abs. 2 geht es darum, dass der übergeber zwischen austausch und verbesserung wählen kann, falls eines der beiden, verglichen mit dem anderen einen unverhältnismäßig hohen aufwand bedeuten würden.
in Abs. 4 geht es dann darum, dass sowohl verbesserung, als auch austausch für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand
verbunden sind.

Zitat:

daß der fett markierte teil im absatz (2) zutrifft, absatz (4) in kraft tritt
genau dieser schluss stimmt somit nicht!

lg
woodz

RaistlinMajere 07.03.2005 23:00

Zitat:

Original geschrieben von Woodz
in Abs. 2 geht es darum, dass der übergeber zwischen austausch und verbesserung wählen kann, falls eines der beiden, verglichen mit dem anderen einen unverhältnismäßig hohen aufwand bedeuten würden.
sorry, aber lies dir das nochmal durch, was du da geschrieben hast - das ergibt keinen sinn. wieso sollte der kunde zwischen 2 alternativen wählen können, als folge davon, daß eine davon einen zu hohen aufwand für den händler bedeuten würde? was wäre das dann für eine frage?
"also wir haben 2 alternativen, A oder B. B fällt aber aus, weils zu aufwendig ist. also was hättens denn nun gern?"
wo bleibt da eine tatsächliche alternative?

es ist tatsächlich denke ich viel einfacher. im absatz (2) geht es nur darum, daß das gerät entweder nicht repariert (z.b. ist der servicepartner bankrott) oder umgetauscht (z.b. weils ein auslaufmodell ist) werden kann oder dies theoretisch zwar möglich wäre, praktisch jedoch nicht für den händler als zumutbar erachtet wird. im endeffekt führen alle 3 alternativen

1.) kann nicht repariert werden
2.) kann nicht umgetauscht werden
3.) 1. oder 2. wäre zwar möglich, aber für händler zu aufwendig

zu dem, was im absatz (4) steht. steht dort auch ziemlich klar drin. ;)

Woodz 07.03.2005 23:31

grundsätzlich hat der übernehmer die wahl zwischen austausch und verbesserung. da sind wir uns ja noch einig, oder?

ist jetzt zb. bei einem kfz der blinker kaputt, kann der übernehmer nur verbesserung (sprich rep. des blinkers) verlangen, weil der austausch des gesamten kfz einen unverhältnismäßig hohen aufwand bedeuten würde.

umgekehrt kann der übernehmer z.b. bei einem buntstift mit einer kaputten oder fehlenden mine nicht verbesserung fordern, sondern muss sich mit einem austausch zufrieden geben.

nur wenn beides mit einem unverhältnismäßig hohem aufwand für den übergeber verbunden ist, kann der übernehmer zwischen wandlung und preisminderung wählen.

Zitat:

sorry, aber lies dir das nochmal durch, was du da geschrieben hast - das ergibt keinen sinn. wieso sollte der kunde zwischen 2 alternativen wählen können, als folge davon, daß eine davon einen zu hohen aufwand für den händler bedeuten würde?
da hab ich nicht vom kunden, sondern vom übergeber (=händler) geschrieben.


1.) kann nicht repariert werden ->umtausch
2.) kann nicht umgetauscht werden ->verbesserung
3.) umtausch und verbesserung unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem aufwand verbunden
->recht auf preisminderung oder (falls kein geringfügige mangel) wandlung

lg
woodz

RaistlinMajere 07.03.2005 23:57

jetzt hab ich dich verstanden. genauer gesagt müßte man das davor eigentlich noch etwas erweitern:

1.) kann nicht repariert werden (nicht möglich oder zu hoher aufwand für händler) ->umtausch
2.) kann nicht umgetauscht werden (nicht möglich oder zu hoher aufwand für händler)->verbesserung
3.) sowohl umtausch als auch verbesserung unmöglich oder beides mit unverhältnismäßig hohem aufwand verbunden
->recht auf preisminderung oder (falls kein geringfügige mangel) wandlung

wieder was dazugelernt. ;)

Woodz 07.03.2005 23:58

deine letzte fassung ist perfekt :)
war eine sehr konstruktive diskussion!


gn8
woodz

RaistlinMajere 08.03.2005 00:05

Zitat:

war eine sehr konstruktive diskussion!
sehe ich auch so. :)

gute n8.

red 2 illusion 08.03.2005 02:27

.


Eure nette Diskussion beweist nur eines: Wenn der Händler Schrott verkauft mußt der Kunde zahlen und bekommt bestenfalls sein Geld wieder aber nicht den Aufwand mit der Sache.

Muß nicht vielmehr der Händler oder Hersteller eine Ware verkaufen die sich für die Verwendung eignet bzw. die zugesicherten Eigenschafften hat und wenn nicht für den ganzen Schaden aufkommen? frankenstone hat Arbeitszeitkosten, Transportkosten und Telekommunikationskosten die muß er doch ersetzt bekommen!

Also, warum sollte Toshiba das defekte Teil nicht sofort wieder verpacken und verkaufen?


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