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_m3 06.09.2003 21:42

Zitat:

§ 12. Elektronische Vertragserklärungen, andere rechtlich erhebliche elektronische Erklärungen und elektronische Empfangsbestätigungen gelten als zugegangen, wenn sie die Partei, für die sie bestimmt sind, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Diese Regelung kann nicht zum Nachteil von Verbrauchern abbedungen werden.
152. Bundesgesetz, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs geregelt (E-Commerce-Gesetz - ECG) und das Signaturgesetz sowie die Zivilprozessordnung geändert werden
http://www.vibe.at/misc/ecg_final.html#par.17

Flink 08.09.2003 09:28

Eine Email kann heutzutage nur dann als zugestellt gelten, wenn du eine Bestätigungsemail zurückgesendet hast. Alles andere wäre rechtlich nicht haltbar.
Es ist 1. möglich, dass eine Email nicht zugestellt wurde, insbesondere deshalb, weil viele Provider Spam-Filter einsetzen.
2. Darf angesichts von soviel Spam-Emails keiner mehr erwarten, dass seine Emails auch gelesen werden.

Bezahle also die Mahngebühr nicht, sondern überweise den normalen Rechnungsbetrag.

Woodz 08.09.2003 18:21

@flink

eine bestätigung des mailerhalts ist rechtlich nicht notwendig.
das es mit bestätigung besser zu beweisen ist, ist eine andere sache-

wann ein mail zugestellt gilt wurde oben von _m3 schon zitiert.



zu pkt 1.
wenn du in du bei vertragsabschluss zustimmst auch rechnungen per mail zu erhalten, dann werden "fehler" auf seiten des empfangsservers dir zugerechnet.

zu pkt 2
das gleiche wie oben.
wenn du zustimmst, kannst du dich nicht mehr ausreden, dass du ja deine mails nicht liest.

lg
woodz


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