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Baron 12.01.2008 14:47

Is doch wurscht! Du mußt zahlen!:p

r_bonnhof 12.01.2008 18:41

Re: Kein ORF-Programmentgelt, wenn kein ORF möglich
 
Zitat:

Original geschrieben von antzs
Hallo Leute,

Bezueglich der GIS-Gebühr für Fernseher mit analogem Antenneneingang und SAT-Receiver
(aber keine DVB-T-Box vorhanden) ist jetzt ein Gerichtsverfahren anhängig.



mfg antzs

schlechter anwalt!!
denn zahlen musst du,sobald ein tv gerät dein eigen ist!!!:

bittesehr:

Rundfunkempfangseinrichtungen

§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3) Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Abs. 2) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach § 3 von Bedeutung ist.
(4) Die Entrichtung von Gebühren ist von dem mit deren Einbringung betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) zu registrieren; dem Rundfunkteilnehmer ist die Teilnehmernummer mitzuteilen.
(5) Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Abs. 3) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.
(Anm: Abs. 5 wurde durch BGBl. I Nr. 71/2003 mit Wirkung vom 1.7.2003 geändert.)


wers jetzt nicht kapiert,ist selber schuld.

ingomar 13.01.2008 12:16

@baron: das sagt aber noch nicht aus, wieviel.

schliesslich EMPFAHL (!) die gis auf anfrage per mail, für einen alleinigen internet-anschluss sowohl radio als auch tv anzumelden - alleine dafür gibt es keine weitere grundlage als eine windige definition seitens der gis.

antzs 14.01.2008 10:39

@r_bonnhof

Zitat:

schlechter anwalt!! denn zahlen musst du,sobald ein tv gerät dein eigen ist!!!:
Genau darum geht es ja, dass man nach der derzeitigen Gesetzeslage auch ein ORF-Programmentgelt
zahlen muss, obwohl man technisch (kein DVB-T, keine ORF-Smartcard) gar nicht in der Lage ist den ORF
zu empfangen. Daher will Günther Hye vom Verfassungsgericht eine Entscheidung und dieses Gesetz
wegen Verfassungswidrigkeit vom VfGH aufheben lassen.

antzs

antzs 14.01.2008 10:41

Verfassungswidriges Rundfunkgesetz
 
@r_bonnhof

Zitat:

schlechter anwalt!! denn zahlen musst du,sobald ein tv gerät dein eigen ist!!!:
Genau darum geht es ja, dass man nach der derzeitigen Gesetzeslage auch ein ORF-Programmentgelt
zahlen muss, obwohl man technisch (kein DVB-T, keine ORF-Smartcard) gar nicht in der Lage ist den ORF
zu empfangen. Daher will Günther Hye vom Verfassungsgericht eine Entscheidung und dieses Gesetz
wegen Verfassungswidrigkeit vom VfGH aufheben lassen.

antzs

r_bonnhof 14.01.2008 18:47

Zitat:

Original geschrieben von antzs
@r_bonnhof



Genau darum geht es ja, dass man nach der derzeitigen Gesetzeslage auch ein ORF-Programmentgelt
zahlen muss, obwohl man technisch (kein DVB-T, keine ORF-Smartcard) gar nicht in der Lage ist den ORF
zu empfangen. Daher will Günther Hye vom Verfassungsgericht eine Entscheidung und dieses Gesetz
wegen Verfassungswidrigkeit vom VfGH aufheben lassen.

antzs

es geht ja nicht um den ORF,sondern das du irgendein Programm empfangen kannst!!

solange du keinen tv hast,zahlst nix.
hast einen,besteht die möglichkeit etwasd zu empfangen.
und von den gebühren geht ja nur ein teil an den ORF,der rest an die Rundfunkbehörde.

sillybilly 14.01.2008 18:54

Manche Leute verstehen einfach nicht, dass es um ein RUNDFUNKEMPFANGSGERÄT geht, und nicht um den ORF.
Und wenn man nur Radio Eriwan damit empfangen kann, musst zahlen.:-)

LouCypher 14.01.2008 23:23

ein fernseher mit analog tuner ist aber seit der dvb-t umstellung definitiv nicht mehr gebührenpflichtig. Auch wenn man damit theoretisch den piratensender vom nachbarn empfangen kann.

r_bonnhof 15.01.2008 07:22

Zitat:

Original geschrieben von LouCypher
ein fernseher mit analog tuner ist aber seit der dvb-t umstellung definitiv nicht mehr gebührenpflichtig. Auch wenn man damit theoretisch den piratensender vom nachbarn empfangen kann.
wo steht das?

lies dir in ruhe oben genanntes gesetz durch...

Bernd0815 15.01.2008 08:23

Zitat:

Original geschrieben von LouCypher
ein fernseher mit analog tuner ist aber seit der dvb-t umstellung definitiv nicht mehr gebührenpflichtig. Auch wenn man damit theoretisch den piratensender vom nachbarn empfangen kann.
Quelle?

Wäre mir ganz neu


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