WCM Forum

WCM Forum (http://www.wcm.at/forum/index.php)
-   Meinungen zu WCM (http://www.wcm.at/forum/forumdisplay.php?f=4)
-   -   "Die Schließung des Unternehmens wird angeordnet." (http://www.wcm.at/forum/showthread.php?t=237023)

alterego100% 17.11.2009 12:20

immer :engel:

garfield36 18.11.2009 11:02

Ich kann ihn so gut verstehen. ;)

Baron 18.11.2009 14:01

Neuheiten von der Gerichtsfront!

Bekannt gemacht am 16. November 2009
Konkursmasse: Der Masseverwalter hat angezeigt, dass die Konkursmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit).
Beschluss vom 16. November 2009

Tja -was das jetzt wieder heißt?:eek:

holzi 18.11.2009 15:10

dh., dass nicht mal genug Geld für das Konkursverfahren selbst da ist.
http://de.wikipedia.org/wiki/Masseunzul%C3%A4nglichkeit

garfield36 18.11.2009 17:17

Wie sieht das mit offenen Forderungen von Arbeitnehmern aus? Da gibt es doch einen eigenen Fond, oder nicht?

alterego100% 18.11.2009 18:03

Ja, den Insolvenzausgleichsfonds.
Der zahlt aber nur an echte Arbeitnehmer aus, Freischaffende bleiben da imho aussen vor.

Baron 18.11.2009 18:30

@Holzi
Ist das auch nach österr.Recht so?

holzi 18.11.2009 18:37

Im Wesentlichen ja.

Zitat:

Nach § 124 wird folgender § 124a samt Überschrift eingefügt:
"Masseunzulänglichkeit
§ 124a. (1) Reicht die Konkursmasse nicht aus, um die Masseforderungen zu erfüllen, so hat dies der Masseverwalter unverzüglich dem Konkursgericht anzuzeigen und mit der Befriedigung der Massegläubiger innezuhalten. Er darf jedoch solche Rechtshandlungen vornehmen, die zur Verwaltung und zur Verwertung geboten sind. Daraus herrührende Masseforderungen sind unverzüglich zu befriedigen.
(2) Das Konkursgericht hat die Masseunzulänglichkeit öffentlich bekannt zu machen. Ab diesem Zeitpunkt kann an den zur Konkursmasse gehörenden Sachen nur mehr wegen Masseforderungen nach Abs. 1 dritter Satz ein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden.
(3) Nach der Verwertung hat der Masseverwalter dem Konkursgericht einen Verteilungsentwurf im Sinne des § 47 Abs. 2 vorzulegen. Nach Durchführung der Verteilung hat das Konkursgericht den Konkurs aufzuheben (§ 166).
(4) Können die Masseforderungen auf Grund geänderter Umstände wieder erfüllt werden, so hat der Masseverwalter dies dem Konkursgericht unverzüglich anzuzeigen. Ab der vom Konkursgericht zu veranlassenden öffentlichen Bekanntmachung der Massezulänglichkeit hat der Masseverwalter wieder nach § 124 Abs. 1 vorzugehen. Abs. 2 zweiter Satz ist nicht mehr anzuwenden."
aus: http://www.tirolerrak.at/content/ins...tsnovelle.html

Baron 18.11.2009 19:47

THX holzi!

Obi-Wan 18.11.2009 20:30

Zitat:

Zitat von holzi (Beitrag 2389322)
dh., dass nicht mal genug Geld für das Konkursverfahren selbst da ist.
http://de.wikipedia.org/wiki/Masseunzul%C3%A4nglichkeit


Ist das jetzt schlecht, oder sehr schlecht?


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 13:58 Uhr.

Powered by vBulletin® Copyright ©2000 - 2025, Jelsoft Enterprises Ltd.
© 2009 FSL Verlag