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@Stefan Söllner,
Bitte lies meine Postings ordentlich. Ich habe geschrieben: Zitat:
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Im Moment stelle ich mich auf niemandens Seite, sondern ich versuche die hier zur Verfügung stehenden Informationen gegeneinander abzuwägen. Im übrigen brauchst Du mir nicht zu erzählen, was mir zusteht oder nicht. Das entscheide ich immer noch selbst :). |
Hi Marc,
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Re: Vertragstypus,
Marc wir reden nicht über die Werkform. Wir reden über den Abschluß eines Vertrages über die Nutzung von Software per Lizenz. Das zu tun ist definitiv möglich - sonst wären sämtliche Formen von ASP u.ä. nicht denkbar, denn da geht es ja auch um Standardsoftware. Wenn beide Seiten darin übereinstimmen, daß die Software nicht gekauft wird, dann liegt auch kein Kauf vor. Das ist die Natur von Vertragsfreiheit. |
Martin,
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Zu Orientierung lies bitte auch: http://www.alfred-buellesbach.de/PDF...Rechtliche.pdf |
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Die Frage ist aber falsch, weil sie etwas Unrichtiges impliziert. Der Käufer hat ein vertragliches Recht, die erworbene Software dauerhaft nutzen zu können. „Support“ impliziert eine dauerhafte Abhängigkeit, die es rechtlich beim Kauf nicht gibt – deshalb kann ja auch nichts „gekündigt“ werden. Die Produktaktivierung schafft aber erst diese rechtlich nicht existente Abhängigkeit auf technischer Ebene. Das ist doch genau der alle entscheidende Kernpunkt der Produktaktivierung. Die Rechte der Kunden werden untergraben, denn obwohl du dauerhaft ungestört die gekaufte Software nutzen darfst, funkt die Produktaktivierung dazwischen und schafft eine faktische Abhängigkeit des Käufers vom Hersteller. Genau diese faktische Abhängigkeit kann dann im Einzelfall ein Hersteller zum konkreten Missbrauch nutzen. Deine Frage liest sich anders formuliert: „Ist nicht Produktaktivierung für die Hersteller etwas Feines?“ Es geht nicht darum, dass der Kunde verlangen darf, dass FSD ihm immer wieder die Produkte aktiviert. Es geht darum, dass der Kunde nach dem Kauf verlangen darf, seine erworbene Software ungestört und dauerhaft nutzen zu können. Du kaufst über Wochen hinweg eine Handvoll Bücher. Dann wirst du beim Diebstahl eines neuen Buchs erwischt. Hast du nun kein Recht mehr, die anderen Bücher lesen zu dürfen oder wäre es Sachbeschädigung, würde der Kaufhausdetektiv nach Hause kommen und diese Bücher zerreißen? Wo soll die Grenze sein? 1 Gekauft, 10 kopiert? 1 gekauft, 1 kopiert? 10 gekauf, 1 kopiert? Würdest du auch noch bei 500 gekauften und einem kopierten Produkt die Deaktivierung aller 500 gut finden? Die Frage der Urheberrechtsverletzung in einem Fall hat mit einem völlig anderen Vertragsabschluss nichts zu tun. |
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Zur persönlichen Disposition der Vertragspartner steht der Inhalt des Vertrages, nicht dessen rechtliche Würdigung. |
Marc,
nochmals - meine Argumentation basiert auf der Tatsache, dass es sich nicht um einen Kauf nach deutschem Recht handelt, sondern um eine Lizensierung. Wäre Deine Ansicht mit dem Kauf zutreffend, dann könnten wir uns den Großteil der Diskussion hier sparen - dann säßte FSD ziemlich tief in der Tinte. Aber wie gesagt, ich bin der ansicht daß das eben nicht der Fall ist, und das macht die Sache dann kompliziert. |
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Die alte Stammtischparole von „Unwissenheit und Strafe“ ist selbst im Strafrecht weitgehend daneben. Was aber ein Vertragsschluss mit "Unwissenheit" und "Strafe" zu tun hat, ist mir nicht ganz klar. |
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Die bisher fast 4.000 Leser dieses Threads werden ihre Schlüsse ziehen. |
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Was du zunächst als „Tatsache“ bezeichnest, nennst du selbst schon zwei Sätze später eine eigene „Ansicht“. Du beharrst auf gefühlsbegründeten Ansichten, und statt diese entweder sachlich zu begründen und zu belegen oder schlicht aufzugeben, wiederholst du sie gebetsmühlenartig. Dass der Erwerb von Standardsoftware gegen einmalige Zahlung entgegen der Ansicht der Rechts-Literatur und entgegen der ständigen Rechtsprechung der Gerichte kein Kauf sein soll, wird dadurch auch nicht überzeugender. Kauf dir noch bitte nur mal ein Buch zu dem Thema. Z.B. das hier: Internet-Recht von Koch: Weder schaden eine abweichende Vertragsbezeichnung, noch führen in AGB („EULA“) enthaltene Nutzungsbeschränkungen zu einer anderen Beurteilung. Ausdrücklich so auch (als eines von ganz vielen) das Oberlandesgericht Düsseldorf (NJW 89, S2627) Es gibt im BGB auch keinen „Lizenzvertrag“. Kaufrecht ist in 433 ff. BGB beschrieben. Ein „Lizenzrecht“ gibt es nicht. Was du meinst, müsste wohl als eine Rechtspacht nach §§ 581 II, 535 ff BGB anzusehen sein. Diese Diskussion ist in der Wissenschaft aber seit rund 15 Jahren geklärt. Nimm das doch bitte endlich mal zur Kenntnis. |
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