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Zitat:
Das einzige das ich gefunden habe ist ein 4 Jahre alter Aufsatz einer RAs-Kanzlei nach Deutschen Recht.Die dürften auch für die Branche arbeiten. Daraus: __________________________________________________ ___________________ Zwei Schüler aus dem Umfeld des legendären Chaos Computer Club haben sich, ebenfalls auf Betreiben von Viag Interkom, allein durch das Setzen von Hyperlinks massiven juristischen Ärger eingehandelt.17 Die beiden Schüler hatten in ihrem Internetangebot die Möglichkeit geschaffen, über Hyperlinks zu zwei Webseiten zu gelangen, die allerlei Hilfen zum Entfernen von SIM-Locks anbieten. Dieses reichte für den Netzbetreiber aus, um eine einstweilige Verfügung18 gegen die beiden zu erwirken und gemeinsam mit der Siemens AG einen Prozess in der Hauptsache zu betreiben, dessen Streitwert auf DM 2 Mio. beziffert wurde. Eine wesentlich liberalere Rechtsauffassung vertrat RA Stefan Jaeger gegenüber dem Fernsehmagazin PLUSMINUS19: „Wenn ich in einen Laden gehe und beispielsweise dieses "Loop"-Paket von Viag Interkom kaufe, dann hab ich dieses Paket zum Eigentum, d.h. ich bekomme die Karte und ich bekomme das Handy und habe Eigentum daran. Mit meinem Eigentum kann ich grundsätzlich machen, was ich möchte, d.h. ich kann es auch manipulieren oder so, d.h. der Kunde ist sehr frei, in dem was er macht. Es sei denn er unterliegt einer vertraglichen Einschränkung und hier ist es so, dass ich also nicht auf Anhieb sehe, dass mein Eigentum irgendwie eingeschränkt worden ist, dass also das auch nicht mit hinein spielen dürfte“. Die folgenden Betrachtungen werden zeigen, dass diese Ansicht aus der Sicht der Verfasser nicht haltbar ist. 17 Bericht des CCC - www.ccc.de/CRD/CRD20001205.html. 18 Die Abmahnung und bisherige EV unter: www.ccc.de/bse. 19 In der Sendung vom 16.05.2000. __________________________________________________ ___________________ Die als Quellen angegebenen Links funktionieren nicht mehr. Das ganze gibt es hier: http://www.jurawelt.com/download/aufsaetze/simlock.pdf Und nochmal eine Rechtsmeinung nicht mehr und nicht weniger, nach DEUTSCHEN RECHT, nicht Österreichischen. g17 |
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