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FireFoX80 30.08.2008 23:56

Eine kleine Lizensierungs-Nachhilfe für die vielen Gerüchte hier:
Bei Windows Lizenzen wird unterschieden zwischen Einzellizenzen und Volumenlizenzen. Einzellizenzen wiederum in OEM, SB und FPP.
Alle diese Versionen unterscheiden sich durch die Nutzungsbedingungen. Diese kann man in der beiliegenden EULA nachlesen.

OEM Versionen sind immer an die Hardware gebunden, mit der sie gekauft wurden.
SB Versionen können auch ohne Hardware gekauft und auch weiterverkauft werden.
Wenn ich eine Version - welche auch immer - auf einem Rechner installiere, muss ich dafür eine Version haben. Ich kann nicht eine SB auf einem Rechner installieren und damit rechnen, dass diese Lizenz durch den OEM Aufkleber abgedeckt ist.
Der Kanal aus dem der Key kommt, ist eindeutig ersichtlich (Wenn man die 3-stelligen Zahlencodes kennt ;) )
Auch wenn das Ding aktivieren geht, ist das noch kein Rückschluss auf korrekte Lizensierung.

LG ;)

Wildfoot 31.08.2008 01:15

Ähm.... ja gut

Aber was bedeutet das nun in meinem konkreten Fall?? Also die Acer-WinXP Version (die gebrandete) ist ja eine OEM Version, dessen Key immernoch auf der Unterseite meines Laptops klebt und noch nie benutzt wurde. Die aber jetzt installierte Version wird demnach eine SB Version sein, nehm ich mal an.
Kann man nun nicht von dieser CD mit dem OEM Key installieren?? Kann man, darf aber nicht, oder kann man und man darf, oder man kann garnicht??

Man ist das vielleicht undurchsichtig!! ;)

Gruss Wildfoot

enjoy2 31.08.2008 02:04

so weit ich mich erinnern kann, hat die Rechtssprechung, zumindest in Deutschland, woran sich Gericht in Österreich aber gerne orientieren, befunden, dass auch OEM Versionen verkauft werden dürfen, ohne Hardware

und vorallem, in diesem Fall (Laptop von Wildfoot) geht es nicht darum, eine OEM Lizenz auf einen anderen Rechner zu installieren, sondern bei einer Windowsinstallation den Product Key zu aktualisieren - am besten geht das mit dem Product Key-Aktualisierungstool von MS

http://www.microsoft.com/genuine/sel...3ba2b&js=false

und dies ist sicher rechtens, hab ich schon gemacht und wurde ohne Probleme von MS akzeptiert

@wildfoot, du könntest auch mit dem XPIsoBuilder von winfuture.de oder dem Tool von der ct http://www.heise.de/software/downloa...streamer/39047 aus deiner RecoveryCD eine vollwertige Windows InstallCD erstellen

enjoy2 31.08.2008 02:09

http://de.wikipedia.org/wiki/Origina...t_Manufacturer

gibt sogar eigene Wikipedia Seite darüber - mit BGH Urteil

http://www.heise.de/newsticker/Micro.../meldung/10493

enjoy2 31.08.2008 02:13

ob dies nun auch in der Schweiz gilt, hmm, kann ich nicht sagen ;)

ich bin mir aber 100%ig sicher, dass du, den Produkt Key von einer Windowsinstallation ändern darfst, wenn MS schon so ein Tool anbietet

und ich bin mir 100%ig sicher, dass der ProduktKey auf der Rückseite deines Laptops als Lizenz für diesen Laptop gültig ist, ob Windows nun mit einer anderen CD installiert wurde, oder einer umgewandelten RecoveryCD, bzw. von der RecoveryCD selbst

vorausgesetz, die Lizenz am Laptop betrifft das gleiche Betriebssystem, wenn der Aufkleber für XP Home ist und du willst XP Prof installieren, sieht die Welt ein wenig anders aus ;)

FireFoX80 31.08.2008 10:31

Aaalsooo... Ich bin ja auch kein Jurist, deswegen geb ich euch hier nur meine Infos mit - ohne Garantie auf komplette Richtigkeit.

1. Gerichtsurteile gibt es in Deutschland. Nicht in Österreich und Schweiz. Microsoft ist aber so "großzügig" und lässt die Entscheidungen auch in A, CH so durchgehen. Ganz genau genommen hat die Sache bei uns keine Rechtsgrundlage.

2. SB Versionen wurden ursprünglich geschaffen, um es kleinen Händlern zu ermöglichen mit ihren PCs ein günstiges vorinstalliertes Windows mitzuverkaufen. OEM Versionen können ja nur die Großen (Dell, HP, ...) verkaufen. Durch das vielzitierte Urteil können in D SB Versionen auch ohne Hardware verkauft und auch wiederverkauft werden. A und CH schließen sich an. Überall anders ist SB auch an Hardware gebunden. Im DACH Raum haben wir also weltweit gesehen eine Ausnahmeregelung.

3. Welche Rechte man hat, regelt einzig und allein der Lizenzvertrag. Alles was ihr auf Webseiten lest (auch MS), euch ein MS Mitarbeiter sagt oder in einer Computerzeitschrift steht, hat keine Rechtsgrundlage und kann damit getrost ignoriert werden.

4. Die Lizenzverträge unterscheiden sich auch im Punkt "Proof of License". Bei manchen Versionen reicht als Nachweis des Nutzungsrechtes der COA Aufkleber, bei manchen Versionen muss es mehr sein: COA, Datenträger, Verpackung und Handbuch. Ist eines davon weg, ist das Nutzungsrecht weg. (Wichtig für Firmen: Bei 50 Computern müssen alle 50 vollständigen Schachteln aufbewarhrt werden!)

5. OEM wiederverkaufen: Auch wenn es rechtlich erlaubt ist (das weiß ich nicht genau),braucht man für eine Lizenz immer den COA Aufkleber. Der ist bei OEM vom Geräte-Hersteller immer aufs Gerät geklebt. Das Ding ist nicht ohne Schaden runter zu bekommen, also erübrigt sich sowieso das Thema Wiederverkauf ;)

6. OEM Keys mit SB CDs sollten eigentlich auf dem OEM Gerät funktionieren. Wenn es eine Originale CD ist, wüsste ich auch keinen Punkt, der gegen die EULA spricht. Wird der Key angenommen, hast du eine korrekte Installation.

7. Das Key Aktualisierungstool von MS, das ich kenne, schickt den alten Key zu MS zurück. Wenn dieser dann öfter registriert wird, landet er auf einer schwarzen Liste.

Ich hoffe, ich habe damit alle eure Fragen beantwortet

LG

enjoy2 31.08.2008 14:55

ich bin auch kein Jurist und gebe auch meine "private" Meinung weiter, aber versuche diese mit Nachweisen zu untermauern

Es ist richtig, dass es imho derzeit kein Gerichtsurteil bezüglich OEM Software gibt, ich könnte mir aber vorstellen, dass österr. Gerichte, wie schon in andere Fällen vorher, sich an deutschen Urteilen, da die Rechtssprechung ähnlich ist, orientieren - einfacher als alles neu zu entscheiden ;)

Zitat:

Microsoft ist aber so "großzügig" und lässt die Entscheidungen auch in A, CH so durchgehen. Ganz genau genommen hat die Sache bei uns keine Rechtsgrundlage.
dazu fällt mir nur ein: it´s not a bug, it´s a feature :D

imho hat dies nichts mit der Großzügigkeit von MS zu tun, sondern MS hat eingesehen, dass bei Klagen in Österreich und der Schweiz gleiche Urteile zu erwarten sind.

dazu hab ich noch ein paar Seiten gefunden

1. Frage im Forum http://www.wcm.at/forum/showthread.php?t=102214

2. FAQ der Business Software Alliance (BSA) dazu: http://w3.bsa.org/austria//inf/fragen.cfm

Zitat:

5. Darf ich Software verkaufen, verschenken oder tauschen?
Ja, unter der Voraussetzung, dass Sie die Software komplett, inklusive Original-Datenträger, Lizenzvertrag und anderen Unterlagen, z. B. Echtheitszertifikat, weitergeben UND die Version/en auf Ihrem Computer(n) gelöscht haben.
3. Thread aus dem Juraforum http://www.juraforum.de/forum/archiv...-ohne-hardware

Zitat:

Nach dem Erschöpfungsgrundsatz hängt der urheberrechtliche Verbrauch des Verbreitungsrechts allein davon ab, ob der Rechtsinhaber dem (ersten) Inverkehrbringen durch Veräußerung zugestimmt hat. Auf die Art und Weise der weiteren Nutzung braucht sich die Zustimmung nicht zu erstrecken. Denn bereits mit der (ersten) durch ihn oder mit seiner Zustimmung erfolgten Veräußerung gibt der Berechtigte die Herrschaft über das Werkexemplar auf; es wird damit für jede Weiterverbreitung frei. Diese Freigabe dient dem Interesse der Verwertet und der Allgemeinheit, die in Verkehr gebrachten Werkstücke verkehrsfähig zu halten (vgl. BGHZ 80, 101 [106] - Schallplattenimport 1; BGH GRUR 1986, 736 [737] - Schallplattenvermietung). Könnte der Rechtsinhaber, wenn er das Werkstück verkauft oder seine Zustimmung zur Veräußerung gegeben hat, noch in den weiteren Vertrieb des Werkstücks eingreifen, ihn untersagen oder von Bedingungen abhängig machen, so wäre dadurch der freie Warenverkehr in unerträglicher Weise behindert (vgl. bereits RGZ 63, 394 [397] -Koenigs Kursbuch). Auszug BGH - Urteil vom 06.07.2000 - Az.: 1 ZR 244/97 nachzulesen unter http://juris.bundesgerichtshof.de/cg...8&pos=9&anz=25
und
http://juris.bundesgerichtshof.de/cg...ked=pm&Blank=1

Es ist an sich also vollkommen irrelevant, ob der Urheber die Software auch auf andere Weise vertreibt. Wird das Werk einmal mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht, dann kann er sich nicht mehr auf sein Verbreitungsrecht berufen und eine bestimmte Art der Verbreitung verlangen!

Ergo: Auch die Verbreitung von OEM-Software ohne Hardware ist zulässig!
4. zum Lizenzvertrag EULA siehe Wikipedia http://de.wikipedia.org/wiki/Endbenutzer-Lizenzvertrag

Zitat:

Aus diesem Grund führt das Anklicken von „Ich stimme der EULA zu“ o. ä. nicht zum Abschluss eines Vertrages: Der Hersteller kann nicht annehmen, dass der Käufer, der bereits das Recht zur Benutzung hat, einen weiteren Vertrag abschließen möchte, der ihm die Nutzung erlauben würde, da typischerweise niemand Verträge abschließt, die ihm keinerlei Vorteile, wohl aber u.U. Nachteile einbringen könnten. Das „Bejahen“ der EULA hat also keinen Erklärungsgehalt und kann somit keine Willenserklärung darstellen.
Nach bundesdeutschem Recht wäre ein Großteil der Klauseln dieser Vereinbarungen darüber hinaus zumindest für Privatkunden auch deshalb nicht bindend, weil sie als AGB den Endnutzer einseitig und ungewöhnlich einschränken.
und das gilt auch für Österreich
aber vorsicht

Zitat:

Etwas anderes kann jedoch für Software gelten, die der Nutzer von der Homepage des Herstellers herunterlädt. Oft werden in diesem Zusammenhang Lizenzvereinbarungen seitens des Herstellers aufgestellt, die der Nutzer akzeptieren muss, um den Download ausführen zu können. Dies ist mithin der klassische Fall eines Lizenzvertrages für Verbraucher. Das Benutzungsrecht wird durch die Klauseln des Vertrages eingeschränkt, obwohl sich das Programm auf dem Datenträger des Nutzers befindet.

Don Manuel 31.08.2008 15:11

Tolles Posting, enjoy :-) !

Wildfoot 31.08.2008 18:42

Vielen herzlichen Dank enjoy2.

Mir geht es eigentlich nur darum, wenn ich mal meinen Laptop neu aufsetzen will/muss (was eigentlich schon längst mal fällig wäre), ob ich dann wieder WinXP mit dem Key meiner extra CD installieren muss, oder ob ich als Key dann denjenigen des Laptops nehmen kann.
Es sind beides (Acer-XP sowie auch mein XP) Windows XP Professional Versionen, aber eben ist das Win von Acer gebrandet, und das will ja niemand. :-)

So wie ich das nun verstanden habe, geht das. Es wäre dann wahrscheinlich die gleiche Vorgehensweise wie beim Vista oben, während der Installation den Key des Laptops eingeben und dann nachher aktivieren, oder??

Aber so zugemüllt (nach über 5 Jahren) wie das System jetzt ist, lohnt sich jetzt einfach nur ein Key-Wechsel nichtmehr sonderlich.

Gruss Wildfoot

FireFoX80 31.08.2008 19:33

Ich denke, der springende Punkt ist der, dass MS die Produkte nicht veräußert, sondern man ein zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht erwirbt. Diese Nutzungsrechte lassen sich imho viel mehr einschränken als wenn man das Produkt verkauft.

Ich stelle mir gerade folgende Szene vor:
Die BSA klopft an der Tür - Hausdurchsuchung.
Der Kunde sagt, ich habe alles legal und kann das mit Wikipedia Einträgen und Forums-Posts belegen. Wird das der Beamte akzeptieren?

Schlussendlich kann ich als MS Partner meinen Kunden nur empfehlen, das zu berücksichtigen, was in den Lizenzbestimmungen steht. Solange kein anders geltendes Urteil durchgesetzt ist, kann ich mich nicht auf juristische Auslegungen verlassen. Es steht jedem frei diesbezüglich eine Klage gegen MS einzubringen und damit dieses Urteil zu erzwingen. Gründe, warum das noch keiner gemacht hat könnt ihr euch selbst ausdenken. Als Lizensierungsberater werde ich meinen Kunden kein Risiko empfehlen. Wenn sie das selbst verantworten, liegt es außerhalb meiner Schuld wenns anders kommt.

@wildfoot: sehe ich auch so (letzter punkt 6)

LG


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