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HALLOGEN 26.03.2004 10:01

Ich denke man könnte diesen Thread in eine Mail verpacken (nach einer gewissen Zensur ;))und ihn direkt an die Arbeiterkammer schicken. Bin mit deren Service und Hilfe sehr zufrieden.
-->Arbeiterkammer<--

Ausserdem gibt es auf deren vieles Wissenswertes nachzulesen, in Bezug auf das Recht des Konsumenten.
Sehr interessant finde ich die ONLINE-Berater , nicht nur für diesen, sondern in vielen anderen Fällen, sehr hilfreich finde ich:).

Ottwald 26.03.2004 14:16

es gibt tools mit denen man gelöschte Dateien wiederherstellen kann. Habe im Moment keinen link dazu.Bin auf der Suche.
Vielleicht kommt man dann mehr auf die Herkunft drauf.

Woodz 26.03.2004 14:54

Zitat:

in Bezug auf das Recht des Konsumenten.
das ist hier nicht anwendbar. beim kauf privat von privat gibt´s keinen konsumenten.
ansonsten sind die seiten nicht schlecht.


lg
woodz

Dane 29.03.2004 21:16

Und gibs was neues, war der Typ heute in der Firma?

dss 30.03.2004 14:33

Es gibt irgendwo einen Paragraphen der den Verkäufer bzw. Käufer vor Wucher schützt. Der besagt sinngemäß dass der Käufer bzw. Verkäufer ein Geschäft rückgängig machen kann wenn etwas um 50% über bzw. unter dem gängigen Marktwert verkauft wurde. Genaueres kann ich erst sagen wenn ich zu Hause bin. Wenn ich mich nicht irre gilt das auch bei Privatgeschäften, da damit eben die Ahnungslosen geschützt werden sollen.

Woodz 30.03.2004 16:41

das ganze heisst "verkürzung über die hälfte" und ist geregelt in § 934 ABGB.

lg
woodz

dss 30.03.2004 16:46

Zitat:

Original geschrieben von Woodz
das ganze heisst "verkürzung über die hälfte" und ist geregelt in § 934 ABGB.

lg
woodz

Danke. Genau das habe ich gemeint. Mir ist aber nur das "... über die Hälfte" eingefallen. ;)

Hier der entprechende Paragraph:
Zitat:

Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte.

§ 934. Hat bey zweyseitig verbindlichen Geschäften ein Theil
nicht einmahl die Hälfte dessen, was er dem andern gegeben hat, von
diesem an dem gemeinen Werthe erhalten; so räumt das Gesetz dem
verletzten Theile das Recht ein, die Aufhebung und die Herstellung
in den vorigen Stand zu fordern. Dem andern Theile steht aber bevor,
das Geschäft dadurch aufrecht zu erhalten, daß er den Abgang bis zum
gemeinen Werthe zu ersetzen bereit ist. Das Mißverhältniß des
Werthes wird nach dem Zeitpuncte des geschlossenen Geschäftes
bestimmt.
Wer sich über die komische Rechtschreibung wundert: Der Paragraph existiert seit 1812.

route66 30.03.2004 18:14

Zitat:

Original geschrieben von Woodz
das ganze heisst "verkürzung über die hälfte" und ist geregelt in § 934 ABGB.

Hallo zusammen,

sehr nett dieser Beitrag, brauchte halt sehr lange um Ihn mal ganz durchzulesen.

Also zu § 934 ABGB.!

Ist ein super Paragraph, hatte heuer bereits einen Privatkauf (Auto) über eben diesen Paragraphen rückabgewickelt mit allen mir bis dahin entstandenen Kosten !!!

Das solltet Ihr in dieser Rehenfolge machen.

Ich würde vorschlagen, den Rechner bei einem Händler schätzten zu lassen (kostet sicher ein paar €), aber gegen den Kaufpreis ein Klax, die kann man ja von Hr. D ebenfalls einfordern, da er nicht kompromissbereit war und die Geschädigte dazu gezwungen hat.

Unbedingt einen eingeschriebenen Brief und eine Kopie der Schätzung mit einer Frist schicken und dabei festhalten, das nach Ablauf dieser Frist ein Anwalt eingeschaltet wird!!

Wenn er die Frist verstreichen läßt ohne entsprechend zu reagieren, sofort zum Anwalt!! Privatrechtschutz deckt das im allgemeinen.

Der Rest läuft dann alleine, Zeugen gibt es ja wie ich hier gelesen habe.

Was ich nur nicht verstehe, es wurde hier mehrfach vorgeschlegen MS Austria wegen der fehlenden Lizenzen zu verständigen, warum hat Sie das noch nicht gemacht??
Oder wird hier nur dem Frust freien Lauf gelassen und Ihr habt sowieso nicht vor etwas ernsthaftes (Microsoft, Anwalt etc.) zu unternehmen?

Über das solltet Ihr Euch mal klar werden, sonst bringt es nichts, das man Vorschläge macht, wenn Ihr sowiso nicht bis zum Äußeren gehen wollt.

Zwischendurch kam auch mal die Meldung, das man sich nicht auf einen Rechtsstreit einlassen sollte, weil das nicht ganz billig ist. DAS STIMMT NICHT, so werden allerdings die meisten abgeschreckt, ein Guter, ich betone: GUTER Anwalt wird jemand nur bei sehr hoher Erfolgsaussicht bis zum Gericht treiben und verlangt im vorhinein kein Geld. Wenn der Gegner, Hr. D, verurteilt wird, hat er die gesamten Kosten zu tragen. Wenn man sich vor dem Gericht einigt, wird er die Kosten ebenfalls tragen, also wo liegt das Risiko? 1.) zahlt es sowieso die Rechtschutz wenn sie eine Deckungszusage abgibt und ich verlieren sollte und 2.) habe ich keine, dann kostet es mich max. das Beratungsgespräch wenn der Anwalt keine Chance sieht.
Aber nach einem Gutachten über den wahren Wert der Kiste ist das zu 90% eine gegessene Sache, AUCH BEI PRIVATKAUF !!! Und für sie spricht noch zusätzlich, das Sie das Ding im vorhinein bezahlt hat und Ihr Neukomponenten versprochen wurden. Nachdem sie festgestellt hatte, das es nicht das versprochene ist, wollte sie den Kauf rückgängig machen, was Hr. D bis heute ablehnte. Besser kanns gar nicht laufen.

ALSO: wenn Ihr einen guten Computerhändler, der das Ding schätzt, braucht (4.Bez.), oder einen sehr guten und günstigen Anwalt (1.Bez.), dann meldet Euch bei mir.

Gruß AL

route66 30.03.2004 18:50

NACHSATZ:

Hier handelt es sich eindeutig um einen PRIVATKAUF, da es nur Hr. D als Kaufpartner gibt und auch keine anderen Rechnungen übergeben wurden.!

Dranul 30.03.2004 21:45

Ziemlich interessante Geschichte. Bin schon gespannt, wies weitergeht.


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