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Veröffentlicht am 06.02.2007 10:28:05
Im Streit um den Verfall von Handy-Wertkarten-Guthaben hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem Urteil nun in letzter Instanz den Verbrauchern Recht gegeben. Verfallsklauseln für B-Free-Handys sind unzulässig und somit rechtswidrig. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat damit auch den zweiten Prozess gegen den größten österreichischen Mobilfunkbetreiber Mobilkom Austria gewonnen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Im Streit um den Verfall von Handy-Wertkarten-Guthaben hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem Urteil nun in letzter Instanz den Verbrauchern Recht gegeben. Verfallsklauseln für B-Free-Handys sind unzulässig und somit rechtswidrig. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat damit auch den zweiten Prozess gegen den größten österreichischen Mobilfunkbetreiber Mobilkom Austria gewonnen. Das Urteil ist rechtskräftig.
In Mobilkom-Vertragsklauseln war festgeschrieben, dass Wertkarten verfallen, wenn nicht bis zu dem auf der Packung angegebenen Verfallsdatum erstmals aufgeladen wird. Eine andere Klausel hat den Verfall des Guthabens bei Mitnahme in ein anderes Mobilfunknetz vorgesehen. Eine weitere Vertragsbedingung hatte den Verfall des Guthabens zur Folge, wenn die Wertkarte nicht binnen 13 Monaten aufgeladen wird.
Kunden würden "gröblich benachteiligt"
Mit dem OGH-Urteil sind somit all diese Verfallsklauseln für Null und nichtig erklärt worden. In der Begründung heißt es weiter, dass all diese Bedingungen für die Kunden "gröblich benachteiligend" und somit laut Paragraph 879 Abs 3 ABGB gesetzwidrig sind. Der in den Klauseln vorgesehene stillschweigende Verzicht auf die Rückzahlung des Guthabens durch Stillschweigen über sechs Monate wird als "Erklärungsfiktion" bezeichnet und gilt somit ebenfalls als gesetzwidrig.
Damit wurde die von der Mobilkom angestrebte außerordentliche Revision nach dem bereits 2004 verlorenen Prozess ebenfalls zurückgewiesen. Geklagt hat der VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums.
Der Mobilfunkbetreiber hat nach einem ersten Urteil im Dezember 2004 eine geänderte Fassung ihrer Verfallsklauseln verwendet. In den neuen Verträgen verweist die Mobilkom auch auf ein Manipulationsentgelt, das zu bezahlen ist, wenn die Rückerstattung des Restguthabens eingefordert wird - sie beträgt 20 Euro und dürfte damit in vielen Fällen höher als das Guthaben sein.
Verfall des Wertkartenguthaben wegen Speicherung auf SIM-Karte
Wanderer Beiträge: 1 Registriert: 2009-01-28 |
#2186 Veröffentlicht am: 28.01.2009 00:24:50
Vor kurzem habe ich mir eine Wertkarte zum wiederaufladen gekauft, weil ansonst das Guthaben verfallen wäre. Auf dem Kassabon ist zwar eine Gültigkeit von 5 Jahren angegeben, da aber das Guthaben auf der SIM-Karte gespeichert ist, muß zumindest alle 364 Tage wieder aufgeladen werden, da ansonst das Guthaben verfällt oder das Telefon gesperrt wird. Sinn einer Wertkarte ist doch, sich eine anzuschaffen, wenn nicht viel damit telefoniert wird. Mit dieser Praxis wird der Kunde aber gezwungen, jedes Jahr neu aufzuladen, auch wenn noch ein Guthaben vorhanden ist. Mit freundlichen Grüßen Fritz K. |