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Veröffentlicht am 14.07.2006 09:35:41
Werbung für Handy-Klingeltöne ist in Kinder- und Jugendzeitschriften verboten, wenn die Kosten nicht hinreichend überschaubar sind. Das hat nun das Oberlandesgericht Innsbruck bestätig. Die Arbeiterkammer (AK) hatte zuvor eine Klage eingebracht: Klingeltöne waren in Kinder- und Jugendzeitschriften telefonisch mit teurer Mehrwertnummer von 2,16 Euro in der Minute anzufordern. Versprochen wurde, dass der Klingelton in einer Minute auf dem Handy sei. Ein AK-Testanruf zeigte jedoch: Es dauerte beinahe fünf Minuten und kostete an die zehn Euro.
Das Gericht dazu: Bei der beanstandeten Werbung seien die Kosten nicht hinreichend überschaubar. Es werde die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern oder Jugendlichen ausgenutzt. Neben den Klingeltönen wurden auch Real-Sounds mit pornografischem Inhalt angeboten. Die in Kinder- und Jugendzeitschriften angebotenen Real-Sounds mit eindeutig erotischem Inhalt seien außerdem anstößig, geschmacklos und sittenwidrig, ist das Gericht der Meinung.
Die AK hatte im August 2005 eine Klage eingebracht und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragt. Da der AK im Provisorialverfahren in wesentlichen Punkten Recht gegeben wurde, konnte im heurigen Frühjahr ein Unterlassungsvergleich abgeschlossen werden. Das beklagte Unternehmen verpflichtete sich, in Kinder- und Jugendzeitschriften nur mehr Dienste zu einem Fixpreis von vier Euro pro Anruf zu bewerben und keine pornografischen Sounds mehr anzubieten.