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Veröffentlicht am 28.11.2005 13:22:11
Das Ausbeuten von fremden Daten zu Geschäftszwecken ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts sowie ohne eigenen Schaffensvorgang hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung (4 Ob 113/05d) untersagt. Der Mobilfunkbetreiber T-Mobile hatte einen Wiener Detektiv geklagt, der Netzdaten von Sendemasten zur Ortung von Personen verwenden wollte, teilte Rainer Knyrim, Rechtsanwalt der Wiener Wirtschaftskanzlei Preslmayr, gegenüber den APA-OnlineJournalen mit.
Mobilfunk-Sendemasten haben eine eigene Kennung - die so genannte "Cell-ID". Diese wird von Mobilfunktelefonen empfangen und verarbeitet. "Ein Wiener Detektiv sammelte mittels einer Spezialsoftware diese Daten des T-Mobile-Netzes bei Autofahrten quer durch Österreich. Zusätzlich verknüpfte er diese mit geografischen Positionen, die er mittels GPS-Ortung ermittelte. Daraus erstellte er ein System, das ihm die Ortung durch vorher selbst konfigurierte Mobilfunktelefone ermöglichte", schilderte Knyrim die Vorgehensweise. Auf diese Weise wollte er Ortungsdienstleistungen anbieten - insbesondere zu Überwachungs- oder Logistikzwecken.
T-Mobile klagte dagegen wegen unlauteren Wettbewerbs und war beim OGH erfolgreich. Auch den Einwand des Detektivs, dass es sich bei Cell-IDs um "Abfallprodukte" des Mobilfunks handle, die sowieso entstehen würden und daher frei nutzbar wären, ließ der OGH nicht gelten. "Diese Entscheidung lässt sich auch auf zahlreiche andere technische Systeme anwenden, wo eine ähnliche Auslesung von Daten möglich ist", kommentierte der Rechtsanwalt die Entscheidung.
(apa)