Willkommen bei WCM
Um alle Funktionen dieser Website nutzen zu können müssen Sie sich Einloggen oder Registrieren. Die Registrierung ist unverbindlich und dauert nur einen Moment.
Veröffentlicht am 07.09.2006 12:09:11
Mobilfunkbetreiber dürften für die von ihnen entrichteten UMTS-Lizenzgebühren offenbar keine milliardenschweren Vorsteuerabzüge geltend machen. Die staatliche Versteigerung der UMTS-Mobilfunklizenzen war nämlich nach Ansicht der Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht mehrwertsteuerpflichtig, wie der EuGH mitteilte. Sollte der Gerichtshof demnächst in seinem Urteil der Empfehlung folgen, würden auch die österreichischen Betreiber mit ihren Rückforderungen von insgesamt rund 140 Mio. Euro scheitern.
Die Entscheidung des Gerichtshofs gilt als Präzedenzfall für ähnliche Forderungen von Mobilfunkunternehmen in anderen Staaten. In Österreich erzielte die UMTS-Versteigerung Erlöse von rund 800 Mio. Euro, in Großbritannien erreichten sie eine Größenordnung von umgerechnet 38 Mrd. Euro. T-Mobile-Austria klagte - unterstützt von den anderen österreichischen Mobilfunkbetreibern - vor dem EuGH auf Rückerstattung durch den Fiskus, ebenso wie der Konzern Hutchison, der in Großbritannien Vorsteuer geltend machte.
Tätigkeit der öffentlichen Gewalt
Trotz der Einordnung als wirtschaftliche Tätigkeit verneinte die Generalanwältin eine Mehrwertsteuerpflicht, teilte der EuGH in einer Aussendung mit. Denn der Staat und seine Einrichtungen übten mit der Lizenzversteigerung eine Tätigkeit aus, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliege. Nur die staatlichen Regulierungsbehörden seien dazu befugt, Lizenzen zum Betrieb eines Telekommunikationsnetzes zu vergeben. Entscheidend sei nach Auffassung der Generalanwältin, dass die Behörden auf Grundlage eines allein für den Staat geltenden Sonderrechtsregimes tätig würden.
Staatliche Einrichtungen könnten auch als Steuerpflichtige gelten, wenn die Behandlung andernfalls zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führte. Derartige Wettbewerbsverzerrungen scheiden nach Auffassung der Generalanwältin aber aus, wenn zum Zeitpunkt der Lizenzvergabe rechtlich ausgeschlossen ist, dass private Anbieter in ihren Leistungen mit staatlichen im Wettbewerb stehen.
Die Mobilfunker berufen sich in ihrer Klage auf die sechste EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie. Demnach würde bei allen Transaktionen Mehrwertsteuer anfallen, die in den Bereich des Fernmeldewesens fallen.
(apa)