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Internet
Veröffentlicht am 04.08.2005 14:34:20
Immer wieder macht ein Anbieter bei eBay einen Rückzieher und nimmt die angebotene Ware vorzeitig raus. In vielen Fällen ist das Objekt der Begierde dann nicht kaputt, wie zumeist angegeben, sondern der erzielte Preis war dem Anbieter zu niedrig. Nun hat der Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg mit dem Urteil (8 U 93/05) entschieden, dass das Einstellen einer Auktion auf eBay ein verbindliches Angebot ist und nicht einfach zurückgezogen werden kann, indem die Auktion vorzeitig beendet wird. Der Beklagte musste die Differenzsumme (rund 2.500 Euro) bezahlen. Dies ist ein Präzedenzfall, der so manchen Auktionsabbrecher bei eBay nun teuer zu stehen kommen könnte. In dem genannten Fall ging es um ein Auto welches drei Tage vor Ablauf mit der Begründung eines Defekts (Öl trat angeblich aus dem Getriebe aus) wieder aus der eBay-Auktion rausgenommen wurde. Zu dem Zeitpunkt war das Höchstgebot 4.500,50 Euro. Der Bieter sah sich allerdings betrogen und klagte.
In der ersten Instanz am Landgericht war der Kläger erfolglos. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg gab ihm schließlich Recht.
"Das Einstellen eines Warenangebots auf der Webseite von eBay zwecks Durchführung einer Online-Auktion begründet ein verbindliches Angebot. Die Wirksamkeit eines solchen verbindlichen Angebots wird durch die nach den eBay-Grundsätzen mögliche vorzeitige Beendigung der Auktion nicht berührt. Seine Willenserklärung kann der Anbieter nur im Wege der Anfechtung beseitigen".
Da das Auto zwischenzeitlich an jemand anderen verkauft wurde, wurde die Schwacke-Liste herangezogen und das Auto mit 7.000,- Euro angemessen bewertet. Die Differenz von 2.499,50 Euro ging als Schadensersatz an den Kläger.
OLG Oldenburg
Robert Wanderer
Gericht: OLG Oldenburg, 08. Zivilsenat
Typ, AZ: Urteil, 8 U 93/05
Datum: 28.07.2005
Sachgebiet: Kein Sachgebiet eingetragen
Normen: BGB § 130 Abs 1, BGB § 119 Abs 2
Leitsatz: Das Einstellen eines Warenangebots auf der Webseite von eBay zwecks Durchführung einer Online-Auktion begründet ein verbindliches Angebot. Die Wirksamkeit eines solchen verbindlichen Angebots wird durch die nach den eBay-Grundsätzen mögliche vorzeitige Beendigung der Auktion nicht berührt. Seine Willenserklärung kann der Anbieter nur im Wege der Anfechtung beseitigen.
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