Entsperr-Showdown vorm Handelsgericht
Veröffentlicht am: 03.06.2005 08:27:24
Der schon lange schwelende Streit um die Zulässigkeit der Handy-Entsperrung eskaliert. yesss!, neuer Mobilfunkanbieter in Österreich, bietet günstige Preise und liefert angehenden Kunden im Internet eine Anleitung zur Beseitigung ihres SIM-Locks. T-Mobile konterte mit einer Klage samt Antrag auf Einstweilige Verfügung beim Wiener Handelsgericht, und inzwischen werfen sich beide Anbieter Rechtsverletzungen vor.
Unter www.yesss.at/index.php?id=W01 liefert der Discounter yesss!, Tochter des Anbieters One, eine umfassende Übersicht zum Entsperren von Handys. Die als „Befreien Sie Ihr Handy“ überschriebene Seite nennt dabei Internetadressen und Preise für die Beseitigung des SIM-Locks.
Gleich mehrere Rechtsverletzungen erblickt darin T-Mobile und versucht nun, gerichtlich die Seite zu stoppen. Laut eingereichter Klageschrift betrachtet der zweitgrößte Mobilfunkbetreiber Österreichs die Entsperr-Übersicht des Mitbewerbers als wettbewerbswidrige Aufforderung zum Rechtsbruch.
Die Anschuldigungen ließ yesss! nicht auf sich sitzen und ging zur Gegenoffensive über. Rechtlich fraglich sei nach Ansicht des neuen Discounters nicht das Entsperren, sondern im Gegenteil die „exorbitant hohen“ Gebühren, die T-Mobile dafür verlange. Die gerichtliche Klärung steht nun innerhalb der nächsten Wochen an.
SIM-Lock
Rund 80 % aller in Österreich verkauften Handys verfügen über einen SIM-Lock. Der jeweilige Mobilfunkbetreiber lässt dabei am ausgegebenen Handy die Verwendung bestimmter SIM-Karten sperren. Der Kunde kann dann mit seinem – meist subventionierten Handy – nicht mehr die Netze der Mitbewerber seines Mobilfunkbetreibers nutzen. Dieser verspricht sich davon, den jeweiligen Vertrag wirtschaftlich absichern zu können. Denn die erbrachte Subventionierung des Handys rechnet sich erst dann, wenn der Kunde auch möglichst kräftig im eigenen Netz telefoniert.
Doch technisch ist das Aufheben dieser Sperre einfach, und sogar bieten es die Netzbetreiber selbst an – vor Ablauf der Vertragsdauer aber eben zu sehr hohen Preisen. Kern des Streits ist nun die Frage, ob der Handy-Nutzer sein Gerät auch selbstständig und damit regelmäßig wesentlich günstiger während der Vertragslaufzeit entsperren kann. Und ob ein Mitbewerber dazu auch noch Hilfestellung leisten darf.
Streitpunkt Entsperren
Für T-Mobile-Kunden stelle aus Sicht der Klägerin das eigenmächtige Entsperren eine Vertragsverletzung dar, weiterhin stelle der Eingriff in das Handy eine Urheberrechtsverletzung dar. Schließlich erblickt T-Mobile in einer Entsperrung einen Eingriff in seine Markenrechte. Doch wie diese Aspekte tatsächlich zu beurteilen sind, ist schon länger umstritten. Bisher fehlt dazu eine heimische Rechtsprechung. Zu trennen sind zunächst rechtliche und vertragliche Schranken.
Illegal, also ein Rechtsverstoß, sind Entsperrungen nur dann, wenn sie geltendes Recht verletzen. Denkbar wäre hier zunächst ein UrhG-Verstoß: Die auf dem Handy vorhandene Software ist urheberrechtlich geschützt, und eine Manipulation könnte entsprechend rechtswidrig sein. Doch fraglich ist, ob eine solche Veränderung der Software beim Entsperren überhaupt stattfindet. Josef Mayer, Geschäftsführer von yesss!, verneint das. Ein rechtswidriger Eingriff finde nicht statt, vielmehr werde durch die Code-Eingabe eine vorgesehene Funktion ausgelöst. In der Tat kann wohl eine Urheberrechtsverletzung erst dann angenommen werden, wenn eine veränderte Software in einem Flashvorgang komplett neu auf das Handy geschrieben wird. Die Eingabe eines bloßen Entsperrcodes verändert die Software auf dem Handy wohl eher nicht, sondern nutzt eine gerade dafür vorgesehene Funktion.
Unklar ist, ob das Entsperren in Österreich wie von T-Mobile behauptet, als Eingriff in das Markenrecht zu sehen ist. Bei gleichem Streit und ähnlicher Rechtslage entschieden zumindest in Deutschland einige Gerichte gegen das Entsperren. Eine Verletzung des Markenrechts sah etwa das Oberlandesgericht Frankfurt in der Entfernung des SIM-Lock; das Urteil wurde später vom BGH bestätigt (Urt. v. 15.8.02 – 6 U 68/01).
Gegenüber WCM äußerte sich yesss!-Anwalt Mathias Görg jedoch zuversichtlich im Hinblick auf das Markenrecht: „yesss! bringt keine entsperrten Handys in Verkehr.“ Um ein eben solches Inverkehrbringen drehte sich jedoch der Streit in den deutschen Entscheidungen. Unabhängig ob auf der gesetzlichen Ebene die Entsperrung damit illegal wäre oder nicht – streitig ist ebenfalls die vertragliche Ebene. Denn auch wenn die Beseitigung des SIM-Locks nicht gegen geltendes Recht verstößt, könnte der Mobilfunkbetreiber dem Nutzer vertraglich das Entsperren untersagen.
Da der Vertragsabschluss im Hinblick auf das Handy kaum als Leasing angesehen werden kann, geht das Mobiltelefon direkt in das Eigentum des Kunden über. Der ist aber frei im Umgang mit seinem Eigentum. Deshalb könnte der Nutzer das Handy ebenso zerstören wie verschenken oder schlicht gar nicht nutzen. Freilich bleibt er dabei verpflichtet, die Grundgebühr weiter zu zahlen.
Wollten die Mobilfunkbetreiber dem Kunden aber zumindest das Entsperren seines Gerätes verbieten, wäre dafür eine Klausel im Vertrag erforderlich. Doch den wohl noch meisten Mobilfunkverträgen fehlt in Österreich eine eben solche Regelung. So schreibt T-Mobile erst seit dem 10.7.2004 in seinen AGB: „Dem Kunden ist es ausdrücklich untersagt, die SIM-Lock-Funktion aufzuheben bzw. aufheben zu lassen, sofern dies nicht gemäß den gegenständlichen AGB erfolgt.“ (§ 7 Absatz 9).
T-Mobile-Altkunden sind davon nicht betroffen; andere Anbieter verzichten teilweise ganz auf entsprechende Klauseln.
Doch auch für Kunden, die erst nach dem 10.7.2004 einen T-Mobile-Vertrag abgeschlossen haben, bleibt die Frage, ob eine solche Einschränkung überhaupt wirksam sein kann. Mathias Görg, yesss!-Anwalt, glaubt nicht daran, vielmehr sei eine entsprechende Klausel unwirksam, da sie „unüblich, überraschend und gröblich benachteiligend sein dürfte“. Weiterhin wähnt der Jurist die Europäische Kommission und Konsumentenschützer auf seiner Seite. Im Gespräch mit WCM verwies der Jurist dabei insbesondere auf die Kommissionsentscheidung IV/35.914 vom August 1996 über SIM-Locks.
Für Josef Mayer, Geschäftsführer von yesss!, sei klar, dass Kunden ihre Verträge mit den Mobilfunkbetreibern einhalten müssten. SIM-Lock, hohe Entsperrgebühren und nun die Klage von T-Mobile hält er trotzdem für falsch: „denn das hieße ja, dass unzufriedene oder wechselbereite Kunden mit Zwangsmaßnahmen dazu verhalten würden, beim bisherigen Anbieter zu bleiben oder sich gegen einen extrem hohen Betrag freizukaufen“.
Folgen
Der Ausgang der Klage von T-Mobile ist damit völlig offen. Gut möglich, dass das eigenmächtige Entsperren gar nicht zu beanstanden ist. Und selbst wenn die Beseitigung des SIM-Locks zumindest eine Vertragsverletzung darstellte, müssten sich Kunden, sofern ihr Vertrag überhaupt ein entsprechendes Verbot beinhaltet, wohl nur wenig Sorgen machen. Denn dass ein solcher Eingriff dem Netzbetreiber überhaupt bekannt wird, ist zwar technisch mittels IMEI-Abgleich vorstellbar, aber doch wenig wahrscheinlich. Ebenso schwer vorstellbar, dass die Netzbetreiber deshalb gegen ihre eigenen Kunden vorgingen. Auch in Deutschland verschlossen die dortigen Anbieter die Augen vor der privaten SIM-Lock-Beseitigung.
Für professionelle Entsperrer und nun auch für yesss! könnte die Angelegenheit trotzdem weniger glimpflich ausgehen. Denn auch wenn dass Entsperren zumindest nur eine Vertragsverletzung wäre, könnte die Anleitung eines Mitbewerbers dazu wettbewerbs- und damit rechtswidrig sein. Aber auch dies wäre nicht eindeutig, denn erforderlich ist die Verletzung einer Hauptpflicht des Vertragspartners. Anders als etwa die monatliche Zahlung ist das Nicht-entsperren aber nicht zwingend als Hauptpflicht des Konsumenten anzusehen.
Ebenso möglich, dass sich die Angelegenheit letztlich für T-Mobile als Eigentor erweist. Und zwar dann, wenn das nun angerufene Wiener Handelsgericht nicht nur das Entsperren für zulässig erachtet, sondern obendrein noch die hohen Gebühren von T-Mobile - und auch anderen Betreibern – für unverhältnismäßig erachtet. Marc Störing
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